Full text : Die Handelskammern

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Andere
kantonale
Handelskammern. ­


Schweizerischer ­

Gewerbe-Verein.


wird  von  der  Direktion  des  Innern  auf  je  vier  Jahre  ernannt
und  ist  verpflichtet,  ihr  auf  Verlangen  direkt  Auskunft  zu  erteilen. ­
  Die  Kammer  hat  die  Aufgabe,  die  Gesamtinteressen  des
Handels,  des  Gewerbes  und  des  landwirtschaftlichen  Handelsverkehrs ­
  wahrzunehmen,  insbesondere  die  Behörden  durch  tatsächliche
  Mitteilungen  und  Anträge,  sowie  durch  Erstattung  von
Gutachten  zu  unterstützen.  Sie  gibt  der  Handelswelt  periodisch
Kenntnis  vom  allgemeinen  Geschäftsgang  von  Handel  und  Gewerbe ­
  und  erteilt  Auskünfte  über  Fragen,  welche  das  Zoll-  und
Transportwesen  usw.  betreffen.  Eigentliche  Verwaltungsbefugnisse ­
  und  -pflichten  besitzt  sie  nicht.
3.  Neben  Zürich  und  Bern  besitzen  Basel,  St.  Gallen  und
Genf  bedeutsame  Handelsvertretungen  mit  ständigen  Sekretariaten.
Die  Basler  Handelskammer  hat  die  Börse  von  Basel  zu  verwalten ­
  und  hatte  im  Jahre  1896  einen  Ausgabeetat  von  37  000
Francs,  d.  i.  3000  Francs  mehr  als  die  Kaufmännische  Gesellschaft
Zürich  aufwandte.  Das  Kaufmännische  Direktorium  in  St.  Gallen
besitzt  den  größten  Etat;  es  verausgabte  1896  106  000  Francs.
Die  Chambre  de  commerce  zu  Genf,  ein  Ausschuß  der  Association
commerciale  et  industrielle  genevoise,  verfügte  über  19  400  Francs.
•Auch  der  Aargauische  und  der  Solothurnische  Handels-  und
Industrieverein  verfügen  über  ständige  Sekretariate.  Ende  der
1870er  Jahre  haben  die  Kantone  mit  Uhrenfabrikation  die
offizielle  Chambre  suisse  de  l’horlogerie  et  des  industries  annexes
gebildet,  welche  ihren  Sitz  zu  La  Chaux-de-Fonds  hat.
Alle  unter  1,  2  und  3  genannten  Vertretungen  sind  Sektionen
des  Schweizerischen  Handels-  und  Industrie  Vereins.
4.  Außerhalb  dieser  Vereinigung  stehen  einige  Chambres  de
commerce  genannte  örtliche  Fabrikanten  Vereinigungen  im  Gebiete ­
  der  Uhrenfabrikation,  welche  ohne  irgend  welchen  behördlichen ­
  oder  allgemein  anerkannten  Charakter  sind.
c)  Schweizerischer  Gewerbe-Verein.
Dem  Schweizerischen  Handels-  und  Industrie-Verein  in
seinen  Zielen  und  seiner  Organisation  sehr  ähnlich  ist  der
Schweizerische  Gewerbe-Verein,  In  ihm  laufen  alle  auf  Erhaltung ­
  und  Förderung  des  Handwerks  gerichteten  Bestrebungen ­
  zusammen.  Schon  in  den  Jahren  1852  bis  1864
hatten  sich  die  Gewerbevereine  der  Schweiz  zusammengeschlossen, ­
  doch  ohne  dauernden  Erfolg.  1879  wurde  der
Schweizerische  Gewerbe-Verein  nach  dem  Muster  des  Handelsund ­
  Industrie-Vereins  gegründet.  Ein  auf  drei  Jahre  gewählter
Vorort  ernennt  einen  leitenden  Ausschuß  von  vier  Mitgliedern.
In  einen,  der  Schweizerischen  Handelskammer  entsprechenden
Zentralvorstand  wählt  der  Verein  acht,  der  Vorort  drei  Mitglieder.
Seit  1886  erhält  der  Verein  die  gleiche  Bundessubvention  wie
der  Handels-  und  Industrie-Verein  und  wird  dadurch  zu  einer
            
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