Full text : Die Handelskammern

größeren  Betätigung  befähigt.  Ein  ständiges  Sekretariat  steht
dem  leitenden  Ausschuß  und  dem  Zentralvorstande  zur  Seite.
Der  Verein  dient  den  Behörden  durch  Erteilung  von  Gutachten
und  Einbringung  von  Anträgen  und  Vorschlägen  aus  eigener
Initiative.  Andererseits  bemüht  er  sich,  in  den  lokalen  Gewerbevereinen ­
  frischeres  Lehen  zu  wecken,  indem  er  Vorträge,  Ausstellungen ­
  usw.  anregt  und  fördert.

Niederlande.
Die  Handelskammern  der  Niederlande  verdanken  ihre  Entstehung, ­
  wie  die  vieler  anderer  Länder,  dem  Vorbilde  Frankreichs.
Während  der  französischen  Zeit  und  während  der  Restauration
des  Jahres  1815  wurden  sie  gegründet  und  erhielten  ihre  bis
1851  geltende  Verfassung.  Die  Mitglieder  wurden  vom  Könige
ernannt,  die  Befugnisse  der  Kammern  waren  rein  konsultativer
Art,  ihre  Bedeutung  war  fast  ausschließlich  lokal.  Im  Gefolge
der  Aenderung  der  Staatsverfassung  von  1848,  welche  für  die
Parlamente  in  Staat,  Provinz  und  Gemeinde,  für  die  Generalstaaten, ­
  die  Provinzialstaaten  und  die  Gemeinderäte,  direkte,  wenn
auch  durch  einen  ziemlich  hohen  Zensus  beschränkte  Wahlen
einführte,  wurde  durch  Königlichen  Beschluß  vom  9.  November
1851  auch  für  die  Handelskammer  die  Wahl  der  Mitglieder  durch
Angehörige  des  Handels-  und  Gewerbestandes  bestimmt;  das
geringe  Maß  der  Befugnisse  und  der  lokale  Charakter  der  Kammern
blieb  unverändert.  Erst  im  Jahre  1896  wurde  durch  Königlichen
Beschluß  vom  4.  Mai  den  Kammern  der  unmittelbare  Verkehr
mit  den  Zentralbehörden  gestattet;  his  dahin  hatten  die  Kammern
außer  in  dringenden  Fällen  nur  durch  Vermittlung  des  Provinzial-Kommissars,
  des  obersten  Staatsbeamten  der  Provinz,  mit  dem
Ministerium  korrespondieren  können.  Gleichzeitig  wurde  der  Kreis
der  wahlberechtigten  und  wählbaren  Personen  erweitert.
Die  niederländischen  Handelskammern,  deren  Zahl  zurzeit
78  beträgt,  werden  durch  Königliche  Verordnung  in  jeder  Gemeinde
errichtet,  deren  Gemeinderat  dies  für  wünschenswert  erachtet.  Es
können  auch  für  mehrere  Gemeinden  auf  ihren  Antrag  gemeinsame ­
  Kammern  errichtet  werden.  Die  Zahl  der  Mitglieder  wird
von  der  Regierung  festgesetzt.  Die  Bestimmung  der  Kammer  ist
es,  an  die  Staats-,  Provinzial-  und  Gemeindeverwaltungen  des
Bezirks,  für  den  sie  errichtet  sind,  auf  Verlangen  und  nach  eignem
Ermessen  Gutachten,  Berichte  und  Vorschläge  abzugeben  zur
Förderung  der  Interessen  von  Handel  und  Industrie.  Zweitens  haben
sie  die  Aufgabe,  den  Interessenten  des  Handels-  und  Gewerbestandes ­
  Mitteilungen  zukommen  zu  lassen,  die  sie  selbst  für
förderlich  halten  (z.  B.  über  Zollverhältnisse  des  In-  und  Aus-Geschichte

  der
Handelskammern. ­


Ihre  Zusammensetzung ­
  und
Aufgaben.
            
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