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Die Einstellung und Entlassung der Arbeiter.
§ 33.
Aller Lärm, Wortwechsel, Pfeifen und Singen, Branntweintrinken und Rauchen
in der Fabrik und auf dem Fabrikgrundstück ist untersagt.
§ 34.
Beim Verlassen des ihm zugewiesenen Platzes oder der ihm zugewiesenen
Maschine während der Arbeitszeit ist jeder gehalten, die von ihm benutzten Flammen
und Lampen abzustellen. Etwa an den Leitungen sich zeigende Schadhaftigkeiten
sind sofort zur Anzeige zu bringen.
§ 35.
Die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen dürfen ohne besondere Genehmigung
zu keinem anderen Zweck als Brandlöschung verwendet oder von ihrem Platz entfernt
werden.
§ 36.
Die Anfertigung von Gegenständen zum eigenen Nutzen oder für Rechnung
dritter Personen ist verboten.
§ 37.
Kein Arbeiter darf den ihm angewiesenen Platz verlassen oder durch andere
Räume gehen, wenn es nicht seine Arbeit erfordert.
§ 38.
Besuche von Verwandten, Freunden und sonstigen Fremden in den Werk
statträumen sind nicht gestattet. Abgegangenen Arbeitern ist das Betreten des
Fabrikgrundstückes nicht gestattet.
§ 39.
Den Arbeitern ist jeder Handel innerhalb der Fabrik, namentlich mit Eßwaren,
Getränken, Tabak, Zigarren usw. verboten.
§ 40.
Zusammenkünfte, Beratungen und Versammlungen in den Räumen, Höfen
und Zugängen der Fabrik sind ohne Genehmigung verboten. Das Sammeln von
Unterschriften, der Verkauf von Losen und Einlaßkarten, sowie die Vornahme von
Geldsammlungen in der Fabrik sind verboten. Sammellisten dürfen nur mit Geneh
migung der Fabrikleitung in Umlauf gesetzt werden. Das Einkassieren der gezeich
neten Gelder erfolgt durch eine von der Fabrikleitung bestimmte Persönlichkeit.
§ 40 a.
Der Arbeiterausschuß ist die offizielle und einzige Vertretung der gesamten
Arbeiterschaft. Er hat das Recht und die Pflicht,
1. außerhalb der Arbeitszeit in allen Arbeiterangelegenheiten unter sich und mit
unseren Arbeitern zu beraten,
sowie
2. mit der Direktion zu sprechen und zu verhandeln.
Er soll nicht nur Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft bei
uns Vorbringen und sich dazu äußern, sondern auch allgemein über alle Fragen, die
unsere Arbeiterschaft und ihr Verhältnis zu uns betreffen, insbesondere über Ände
rungen der Arbeitsordnung und Einrichtungen, über generelle Lohn- und Akkord
differenzen, über Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, sowie zum Wohl unserer
Arbeiterschaft sein Gutachten abgeben.
§ 40b.
Als Arbeiterausschuß fungieren die aus der Arbeiterschaft jeweils gewählten
Mitglieder des Vorstandes der Betriebskrankenkasse.
Wenn es sich um Verhandlungen über Angelegenheiten solcher Werkstätten
der Fabrik handelt, die in dem Arbeiterausschuß nicht vertreten sind, kann ein von