Arbeitsordnung.
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dem Arbeiterausschuß in Vorschlag gebrachter Arbeiter aus diesen Werkstätten zu
den Verhandlungen hinzugezogen werden.
§ 40 c.
Der bestehende Arbeiterausschuß tritt sofort zur Konstituierung zusammen
(vgl. § 40 d) und gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Direktion zur Genehmi
gung vorzulegen ist. Die späteren Verhandlungen des Ausschusses unter sich finden
nach Bedarf auf eigene Veranlassung oder auf Ersuchen der Direktion in einem
innerhalb der Fabrik zur Verfügung gestellten Raum außerhalb der Arbeitszeit
statt.
§ 40 d.
Demnächst wählt der Ausschuß alljährlich im Dezember alsbald nach erfolgter
Neubesetzung der erloschenen Mandate unter sich einen Obmann und einen Schrift
führer, sowie für beide je einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Schriftführer,
bzw. deren Stellvertreter, bilden den Vorstand des Ausschusses, leiten dessen Verhand
lungen und führen die Protokolle derselben.
§ 40 e.
Die Mitglieder des Ausschusses erhalten von der Direktion eine schriftliche
Legitimation. Sie dürfen nur mit Wissen und Genehmigung der Direktion entlassen
oder in eine andere Werkstatt versetzt werden. Ein Verzeichnis der Mitglieder des
Ausschusses wird an den Eingängen der Fabrik ausgehängt. Ein Exemplar dieses
Statuts wird jedem Arbeiter verabfolgt.
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§ 40f.
Uber die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen der Direktion mit dem
Arbeiterausschuß wird in jedem Falle ein Protokoll geführt, welches von der Direktion
und zwei Ausschußmitgliedern unterzeichnet und dem Ausschuß in Abschrift zugestellt
wird.
§ 41.
Jeder Arbeiter ist verpflichtet, alle Mitteilungen zu lesen, welche durch Anschlag
bekannt gemacht werden.
7. Schadenersatzpflicht der Arbeiter.
§ 42.
Jeder Nachteil oder Schaden, welcher der Firma absichtlich oder fahrlässiger
weise durch einen Arbeiter zugefügt wird, sei es an Materialien, Zeichnungen, Werk
zeugen, Maschinen und anderem Fabrikzubehör, sei es an Arbeitserzeugmssen, ist
von demselben, abgesehen, von den gesetzlichen und den in dieser Arbeitsordnung
vorgesehenen Folgen, zu ersetzen.
Die zum Schadenersatz dienenden Beträge werden bei der nächstfolgenden
Lohnzahlung in Abzug gebracht.
Ergibt sich erst nach Entlassung eines Arbeiters, daß Stücke, die ihm bezahlt
worden sind, Fehler haben, so steht der Firma Anspruch auf Ersatz des Schadens zu.
8. Ordnungsstrafen.
§ 43.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Arbeitsordnung werden mit
Geldstrafen bis zur Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes, Tätlich
keiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, sowie gegen die
zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung des gefahrlosen-
Betriebes oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlassenen
Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tages
arbeitsverdienstes belegt.