Full text: Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

Arbeitsordnung. 
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dem Arbeiterausschuß in Vorschlag gebrachter Arbeiter aus diesen Werkstätten zu 
den Verhandlungen hinzugezogen werden. 
§ 40 c. 
Der bestehende Arbeiterausschuß tritt sofort zur Konstituierung zusammen 
(vgl. § 40 d) und gibt sich eine Geschäftsordnung, welche der Direktion zur Genehmi 
gung vorzulegen ist. Die späteren Verhandlungen des Ausschusses unter sich finden 
nach Bedarf auf eigene Veranlassung oder auf Ersuchen der Direktion in einem 
innerhalb der Fabrik zur Verfügung gestellten Raum außerhalb der Arbeitszeit 
statt. 
§ 40 d. 
Demnächst wählt der Ausschuß alljährlich im Dezember alsbald nach erfolgter 
Neubesetzung der erloschenen Mandate unter sich einen Obmann und einen Schrift 
führer, sowie für beide je einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Schriftführer, 
bzw. deren Stellvertreter, bilden den Vorstand des Ausschusses, leiten dessen Verhand 
lungen und führen die Protokolle derselben. 
§ 40 e. 
Die Mitglieder des Ausschusses erhalten von der Direktion eine schriftliche 
Legitimation. Sie dürfen nur mit Wissen und Genehmigung der Direktion entlassen 
oder in eine andere Werkstatt versetzt werden. Ein Verzeichnis der Mitglieder des 
Ausschusses wird an den Eingängen der Fabrik ausgehängt. Ein Exemplar dieses 
Statuts wird jedem Arbeiter verabfolgt. 
« 
§ 40f. 
Uber die Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen der Direktion mit dem 
Arbeiterausschuß wird in jedem Falle ein Protokoll geführt, welches von der Direktion 
und zwei Ausschußmitgliedern unterzeichnet und dem Ausschuß in Abschrift zugestellt 
wird. 
§ 41. 
Jeder Arbeiter ist verpflichtet, alle Mitteilungen zu lesen, welche durch Anschlag 
bekannt gemacht werden. 
7. Schadenersatzpflicht der Arbeiter. 
§ 42. 
Jeder Nachteil oder Schaden, welcher der Firma absichtlich oder fahrlässiger 
weise durch einen Arbeiter zugefügt wird, sei es an Materialien, Zeichnungen, Werk 
zeugen, Maschinen und anderem Fabrikzubehör, sei es an Arbeitserzeugmssen, ist 
von demselben, abgesehen, von den gesetzlichen und den in dieser Arbeitsordnung 
vorgesehenen Folgen, zu ersetzen. 
Die zum Schadenersatz dienenden Beträge werden bei der nächstfolgenden 
Lohnzahlung in Abzug gebracht. 
Ergibt sich erst nach Entlassung eines Arbeiters, daß Stücke, die ihm bezahlt 
worden sind, Fehler haben, so steht der Firma Anspruch auf Ersatz des Schadens zu. 
8. Ordnungsstrafen. 
§ 43. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Arbeitsordnung werden mit 
Geldstrafen bis zur Hälfte des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes, Tätlich 
keiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, sowie gegen die 
zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung des gefahrlosen- 
Betriebes oder zur Durchführung der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlassenen 
Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tages 
arbeitsverdienstes belegt.
	        
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