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Gerade im Hinblicke auf diese teilweise Durchführung der
Stabilisierung liegt die Annahme auf der Hand, dass die, von den
Arbeitern sogar als überaus loyaler Arbeitgeber gerühmte Staatsbahnverwaltung
entweder bezüglich der durchgeführten Stabilisierungen
üble Erfahrungen gemacht hat, oder aber dass bei den
nicht stabilisierten Arbeiterkategorien besondere Gründe gegen
die Stabilisierung vorliegen. Die Einwendungen, die von Seite
der Verwaltung geltend gemacht werden, berühren mit keinem
Worte die bisher schon stabilisierten Verhältnisse, also können
wohl auch nicht auf Erfahrungen gestützte Bedenken prinzipieller
Natur eigentlich in Frage kommen, sondern nur Bedenken im
Hinblicke auf die betreffenden Kategorien von Arbeitern, um
deren Stabilisierung es sich handelt. Es wird dies denn auch
klar ausgesprochen und geht überdies aus dem ganzen Zusammenhang
hervor, dass sich die Einwendungen nur gegen die Stabilisierung
von Werkstättenarbeitern richtet. Geltend gemacht wird
im wesentlichen folgendes 1 ):
1. Es sei nicht bekannt, dass private Unternehmer
oder Aktiengesellschaften ihre Arbeiter in dem Sinne
einer Stabilisierung angestellt hätten, solches sei auch nicht wahrscheinlich.
2. Wenn aber bei gemeindlichen Verwaltungen
solche Anstellungen stattgefunden haben, so handle es sich dort
in der Regel um Arbeitsgebiete, die mit der unmittelbaren Erzeugung
von Werten, wie dies in den Werkstätten in grossem
Umfange geschehe, wenig oder nichts zu tun haben und bei denen
man das möglich höchste Mass der Leistung des einzelnen von vornherein
leichter beurteilen kann als in den Werkstätten. Es kämen
in den Gemeinden zumeist Arbeitsgebiete in Betracht (Gasfabriken,
elektrische Zentralen, Pumpwerke), wo die Arbeitsleistung im wesentlichen
durch die Maschine vollführt werde und die Menschenhand
nur einen verhältnismässig geringen Einfluss auf das Mehr
oder Weniger der Leistung habe. In Werkstättenbetrieben würden
auch Gemeinden kaum eine derartige Stabilisierung durchführen.
3. Daran wird im Hinblicke auf die darnach zu erwartende,
übrigens ja auch geforderte Lohnerhöhung die allgemeine Erwägung
geknüpft, dass der Staat allerdings die Pflicht habe,
1) Vgl. Beilagen z. Protokoll der 120. Sitzung der II. Kammer 1901/2 (Nr. 70)
und Beilage z. Protokoll der 52. Sitzung d. II. Kammer 1903/4 (Nr. 17).