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soweit irgend tunlich als Muster für die private Industrie seine
Betriebe einzurichten, und der Staat (Baden), habe sich dieser
Pflicht nie und auf keinem Gebiete entzogen. Dazu gehöre
aber, dass er seine Erzeugnisse, das ist in letzter Linie die Arbeit
seiner Angestellten nicht teurer bezahlt als angemessen
ist, sonst höre der Staatsbetrieb auf, auf diesem Gebiete
eine Musteranstalt zu sein und wirtschafte schlecht auf Kosten
der Allgemeinheit. Da nun der Staatsbetrieb seine Erzeugnisse
nicht verkaufe, sondern für sich verwerte, so fehle in seinem Kalkül
die Regelung, die in der privaten Industrie durch den Wettbewerb,
durch das Grundgesetz von Angebot und Nachfrage (seil,
in den Waren und insofern fehle wohl die Rückwirkung des Preises
auf Begrenzung der Kosten) sich ergebe. Der Staat könne und
dürfe nicht auf eigene Faust die Arbeitslöhne erhöhen, sondern
auch er werde stets mit der einschlägigen Privatindustrie in Fühlung
bleiben müssen. Andernfalls, wenn nämlich der Staat als
Lohntreiber auftrete, werde ja auch die Konkurrenzfähigkeit der
privaten Industrie geschädigt und damit wieder das Interesse der
Arbeiter selbst.
Zur Abwehr des Schreckgespenstes einer Lohnerhöhung wird
das Argument der Arbeiter zurückgewiesen, dass der in privaten
Unternehmungen Beschäftigte höheren Lohn vor dem im Staatsbetrieb
Arbeitenden, und zwar auch bei Berücksichtigung der
schlechten Zeiten voraus habe. Dort helfe man sich, so führt
der Bericht der Generaldirektion aus, wenn nötig mit Entlassung,
Einlegen von Feierschichten, Verkürzung der Arbeitszeit, wodurch
auch die älteren Arbeiter getroffen werden. Die Bahnverwaltung
dagegen suche ihre Arbeiter, solange es geht, voll fortzubeschäftigen
und eine Verminderung in der Arbeiterzahl nur durch Unterlassung
des Ersatzes, nicht aber durch Entlassung herbeizuführen.
Deshalb könne die Verwaltung aber auch nicht den
sprunghaften Erhöhungen folgen, sondern müsse die Löhne auf
einer Höhe halten, die auch in schlechten Zeiten, d. h. wenn die
Privatindustrie die Löhne herabsetzt, festgehalten werden könne.
Der im Staatsbetrieb stehende Arbeiter müsse sich eben genau
wie der Beamte (!) darüber entscheiden, ob er die bisweilen geringer
als in der Privatindustrie gezahlte, aber sichere Stellung im
Staatsbetriebe oder die höhere Bezahlung der privaten Industrie
und deren Risiko vorzieht.
4. Bei aussergewöhn liehen Vorkommnissen,