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grossen Teile auch in den fabrikmässig ausgestalteten neueren
Unternehmungen festgehalten.
Wie steht es nun mit der Entgeltbemessung ?
In den älteren Unternehmungen mit einer gewissen
Tradition herrscht beute noch die Zeitlohnbemessung ganz überwiegend,
und zwar ist Monatslöhnung üblich 1 ), also im grossen
ganzen: bestimmtes Arbeitspensum, das aber qualitativ allerdings
und deshalb auch quantitativ ab und zu Veränderungen ausgesetzt
ist (nach der Warengattung, die gerade erzeugt wird), und
gleichmässig fortlaufender Zeitlohn. Hervorzuheben ist dabei, dass
die vorhin erwähnte Selbständigkeit der Arbeitsteilprozesse eine
ziemliche Freiheit in der Einhaltung der Arbeitszeit ermöglicht,
so dass, wer mit seinem Pensum fertig ist, die Betriebsstätte verlassen
kann. Allerdings ist eine gewisse Abhängigkeit der Arbeiter
von anderen betriebstechnischen Momenten gegeben, die
ihre Freiheit ab und zu etwas einschränkt, z. B. die Einteilung
der Arbeitszeit nach Massgabe des Wasserstandes wegen der Abnahme
der Wasserkraft in den Nachmittagsstunden, was einen
Arbeitsbeginn um 4 und selbst 3 Uhr morgens mitunter notwendig
macht.
In dem fabrikmässigen Betrieb hat bereits eine
viel genauere Lohnberechnungsweise Platz gegriffen. Eine Reihe
von Arbeiten wird, wo sich dies empfiehlt, noch nach dem
alten Tagwerkssystem durchgeführt, aber die Arbeit muss fortgesetzt
werden innerhalb der Werksarbeitszeit, ein vorzeitiges
Verlassen oder späteres Betreten der Betriebsstätte ist untersagt,
damit die Disziplin nicht leide. Die Löhne werden zumeist allerdings
auch noch als Zeitlöhne (Monatslöhne) vereinbart, für eine
Reihe von Arbeiten aber ist Stücklöhnung aufgenommen worden,
was durch die Einführung einzelner Maschinen (z. B. der Abrichtmaschine,
die drei Arbeitskräfte erspart) gefördert wird. Die
Verschiedenheit in der Ausführung legt die Differenzierung des
Lohnes nahe, was natürlich gleichfalls zur Bemessung nach dem
Stück drängt. Gleichwohl ist hier der für die alten Hammerwerksbetriebe
konstatierte engere Zusammenhang zwischen dem
1) So erhalten z. B. in einem Hammerwerk ausser freier Wohnung oder Quartiergeld:
Essmeister 130 IC., Hammerschmied 100 IC., Abrichter 90—100 IC., Zeugschmied
70 IC., Heizer 70 IC., Hämmerer 64 K., ICramrichter 68 Kronen u. s. f. monatlich.
(Meine Daten stammen aus dem Jahre 1899.)