6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 101
dürften aber nicht vollständig- sein. Im Winter 1901/2 haben nach
dem Ergebnis einer im „Arbeitsmarkt“ besprochenen Umfrage einiger
Gemeindeverwaltungen im ganzen 44 Städte Notstandsarbeiten unter
nommen, und zwar in Ostdeutschland östlich von der Elbe nur drei, in
Mittel-, West- und Süddeutschland 41. Auch diese Aufstellung dürfte
nicht vollständig sein.
Im ganzen haben die Notstandsarbeiten in den Gemeinden einen
solchen Umfang angenommen, daß sich schon verschiedene Städte
veranlaßt gesehen haben, bestimmte Grundsätze für die Handhabung
dieses Zweiges der Gemeindetätigkeit aufzustellen. Nach einer Um
frage, die das Kaiserlische Statistische Amt im Winter 1902/03 bei
57 Städten veranstaltet hat (vgl. Beichsarbeitsblatt, I. Jahrg. Nr. 1,
S. 18/19), haben Darmstadt, Frankfurt a. M., Mainz, Mülhausen,
Offenbach und Mannheim die Frage der Notstandsarbeiten grundsätz
lich geregelt.
Die Notstandsarbeiten der Gemeinden scheiden sich deutlich in
zwei Gruppen. Überwiegend handelt es sich darum, daß Arbeiten,
die ohnehin ausgeführt werden müssen, in die Zeit der Arbeitslosigkeit
verlegt werden; zum Teil werden aber auch Arbeiten herangezogen,
die an sich nicht oder noch nicht nötig sind, und die in Zusammen
hang mit der Armenpflege gebracht werden, weil den Unterstützungs
bedürftigen eine Geldunterunterstützung nicht ohne eine Gegenleistung
in Arbeit gewährt werden soll. Die Gewährung von Arbeit in
letzterem Sinne gehört ihrem Wesen nach mehr der Armenpflege, als
der Sozialpolitik an. Die Sozialpolitik will nicht Arbeit zuweisen,
damit der Arbeitslose nicht ohne Gegenleistung Unterstützung erhält,
sondern sie will die Möglichkeit schaffen, daß die Arbeitsfähigen und
Arbeitswilligen, die wegen nicht in ihrer Person liegender Gründe aus
ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheiden müssen, an anderer Stelle
ein neues Arbeitsverhälthis eingehen können.
Für diesen sozialpolitischen Zweck kann an sich nicht eine über
flüssige oder unnütze Arbeit benutzt werden, wie es — wenn
auch selten — bei der in Verbindung mit der Armenpflege er
folgenden Arbeitszuweisung vorkommt. Vielmehr ist es dringend er
wünscht, daß es sich um dauernd nützliche („produktive), an sich
notwendige Arbeiten handelt, die entweder schon in den Voranschlägen
unmittelbar und ausdrücklich vorgesehen sind oder nach den bisher
befolgten Verwaltungsgrundsätzen oder nach dem bereits aufgestellten
und anerkannten Programm in naher Zeit auch etatsrechtlich geregelt
werden müssen. Das beruht auf verschiedenen Erwägungen. Einmal
muß alles vermieden werden, was den ohne Schuld aus seinem Arbeits
verhältnis entlassenen Arbeitsfähigen und Arbeitswilligen irgendwie
in seiner staatsbürgerlichen Stellung beeinträchtigt. Bei Arbeiten, die