Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 101 
dürften aber nicht vollständig- sein. Im Winter 1901/2 haben nach 
dem Ergebnis einer im „Arbeitsmarkt“ besprochenen Umfrage einiger 
Gemeindeverwaltungen im ganzen 44 Städte Notstandsarbeiten unter 
nommen, und zwar in Ostdeutschland östlich von der Elbe nur drei, in 
Mittel-, West- und Süddeutschland 41. Auch diese Aufstellung dürfte 
nicht vollständig sein. 
Im ganzen haben die Notstandsarbeiten in den Gemeinden einen 
solchen Umfang angenommen, daß sich schon verschiedene Städte 
veranlaßt gesehen haben, bestimmte Grundsätze für die Handhabung 
dieses Zweiges der Gemeindetätigkeit aufzustellen. Nach einer Um 
frage, die das Kaiserlische Statistische Amt im Winter 1902/03 bei 
57 Städten veranstaltet hat (vgl. Beichsarbeitsblatt, I. Jahrg. Nr. 1, 
S. 18/19), haben Darmstadt, Frankfurt a. M., Mainz, Mülhausen, 
Offenbach und Mannheim die Frage der Notstandsarbeiten grundsätz 
lich geregelt. 
Die Notstandsarbeiten der Gemeinden scheiden sich deutlich in 
zwei Gruppen. Überwiegend handelt es sich darum, daß Arbeiten, 
die ohnehin ausgeführt werden müssen, in die Zeit der Arbeitslosigkeit 
verlegt werden; zum Teil werden aber auch Arbeiten herangezogen, 
die an sich nicht oder noch nicht nötig sind, und die in Zusammen 
hang mit der Armenpflege gebracht werden, weil den Unterstützungs 
bedürftigen eine Geldunterunterstützung nicht ohne eine Gegenleistung 
in Arbeit gewährt werden soll. Die Gewährung von Arbeit in 
letzterem Sinne gehört ihrem Wesen nach mehr der Armenpflege, als 
der Sozialpolitik an. Die Sozialpolitik will nicht Arbeit zuweisen, 
damit der Arbeitslose nicht ohne Gegenleistung Unterstützung erhält, 
sondern sie will die Möglichkeit schaffen, daß die Arbeitsfähigen und 
Arbeitswilligen, die wegen nicht in ihrer Person liegender Gründe aus 
ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheiden müssen, an anderer Stelle 
ein neues Arbeitsverhälthis eingehen können. 
Für diesen sozialpolitischen Zweck kann an sich nicht eine über 
flüssige oder unnütze Arbeit benutzt werden, wie es — wenn 
auch selten — bei der in Verbindung mit der Armenpflege er 
folgenden Arbeitszuweisung vorkommt. Vielmehr ist es dringend er 
wünscht, daß es sich um dauernd nützliche („produktive), an sich 
notwendige Arbeiten handelt, die entweder schon in den Voranschlägen 
unmittelbar und ausdrücklich vorgesehen sind oder nach den bisher 
befolgten Verwaltungsgrundsätzen oder nach dem bereits aufgestellten 
und anerkannten Programm in naher Zeit auch etatsrechtlich geregelt 
werden müssen. Das beruht auf verschiedenen Erwägungen. Einmal 
muß alles vermieden werden, was den ohne Schuld aus seinem Arbeits 
verhältnis entlassenen Arbeitsfähigen und Arbeitswilligen irgendwie 
in seiner staatsbürgerlichen Stellung beeinträchtigt. Bei Arbeiten, die
	        
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