Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 105 
lohn). Der durchschnittliche Tagesverdienstwar 3 M. bei Gartendirektion- 
Wegearbeiten in Leipzig, 2,90 M. in Mannheim, 2,85 M. in Halle, 
2,75 M. in Elberfeld und bei Straßenbauarbeiten in Leipzig, 2,65 M. 
in Dresden, 2,60 M. in München, 2,58 M. in Mainz, 2,50 M. in Krefeld, 
2,40 M. in Aachen, 2,38 M. in Braunschweig, 2,37 M. in Köln, 2,25 M. in 
Hannover und Nürnberg, 2,20 in Augsburg, Wiesbaden und Zwickau, 
2,03 M. in Essen, 2 M. in Bochum. Danzig, Düsseldorf, Frankfurt a. M. 
Karlsruhe, Königsberg usw. 
Die Ausgaben, die den Gemeinden aus den Notstandsarbeiten er 
wachsen, linden zum Teil in den geleisteten Arbeiten ihren Ausgleich 
und können und müssen deshalb aus den laufenden Einnahmen bestritten 
werden. Auch für den überschießenden Teil ist diese Art der Deckung 
als Regel festzuhalten. Nur ausnahmsweise wird die Deckung durch 
Anleihen zu rechtfertigen sein, entweder weil bei einem ernsten Not 
stände ohne Zuhilfenahme des Kredits wegen der geringen Leistungs 
fähigkeit der Gemeinden ein rechtzeitiges und wirksames Eingreifen 
nicht zu erwarten ist, ein Fall, der bei dem oben erwähnten Vor 
gehen bezüglich der Gemeinden in den französischen Weinbau bezirken 
Vorgelegen haben dürfte, oder weil die Notstandsarbeiten zur Mit 
wirkung an großen Anlagen von dauerndem Nutzen bestimmt sind. 
Die Arbeitslosigkeit kann verheiratete und ledige Arbeiter treffen, 
lastet aber in der Regel auf jenen, namentlich bei größerer Kinderzahl, 
viel schwerer, als auf diesen. Diesem Unterschiede wird mehrfach 
von den Gemeinden Rechnung getragen. Die Verheirateten, namentlich 
mit größerer Kinderzahl, werden eher berücksichtigt als andere, 
Die Gemeinden haben aber verschiedentlich noch andere Bedingungen 
gestellt, insbesondere eine Ortangehörigkeit von bestimmter Dauer als 
Voraussetzung für die Annahme zu Notstandsarbeiten bezeichnet. Manche 
Gemeinden verlangen den Unterstützungswohnsitz (also 2 jährigen unun 
terbrochenen Aufenthalt am Orte nach vollendetem 18. Lebensjahre), andere 
fordern einjährige Ortsangehörigkeit, noch andere bezeichnen Ortsange 
hörigkeit überhaupt als Voraussetzung, während ein Teil der Gemeinden 
zwar den Nichtortsangehörigen Arbeit gewährt, aber erst in zweiter 
Linie, da die Ortsangehörigen den Vortritt haben. Diese Vorausetzung 
ist durch die Erfahrung nahe gelegt, daß die städtischen Notstands 
arbeiten namentlich bei günstigem Lohn vielfach ortsfremde Arbeits 
lose anlocken, was den ortsangesessenen und an den Steuerlasten für 
städtische Zwecke direkt oder indirekt beteiligten Arbeitern schädlich 
ist. Dem können solche Beschränkungen entgegenwirken. Indes kann 
namentlich die Forderung des Unterstützungswohnsitzes oder über 
haupt längerer Ortsangehörigkeit die unerwünschte Wirkung haben, 
daß nach Orten, die Notstandsarbeiten mit auskömmlichem Lohn ver 
anstalten , lediglich deshalb Arbeiter überzusiedeln suchen. Über
	        
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