Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

schätzen  soll  man  diese  Wirkung  nicht;  da  sie  im  einzelnen  Fall  den
ortsansässigen  Arbeitern  durch  dauernde  Verstärkung  des  Angebots
an  Arbeitskräften  nachteilig  werden  kann,  darf  man  sie  aber  nicht
außer  Acht  lassen.  Manches  spricht  dafür,  den  Unterschied  zwischen
Ortsangehörigen  und  Ortsfremden  'nur  insoweit  zu  berücksichtigen,
daß  bei  der  Zuweisung  von  Notstandsarbeiten  die  Ortsangehörigen  den
Ortsfremden  vorangehen,  letzere  also  nicht  überhaupt  ausgeschlossen
sind.  Ob  ein  solches  Verfahren  allgemein  anwendbar  ist,  läßt  sich
aber  nicht  übersehen.
Zum  Teil  hat  man  beobachten  können,  daß  Arbeitsscheue  sich  bei
den  Notstsandsarbeit  einstellen  lassen,  um  den  Zeitlohn  ohne  sonderliche ­
  Anstrengung  zu  erlangen.  Solche  Elemente  wirken  nicht  günstig
auf  Menge  und  Beschaffenheit  der  Arbeitsleistungen.  Verschiedene
Gemeinden  haben  deshalb  die  'Zulassung  zu  Notstandsarbeiten  von
einer  bestimmten  Dauer  des  vorhergegangenen  Arbeitsverhältnisses  oder
von  einem  Ausweis  über  das  letzte  Arbeitsverhältnis  und  über  den
Grund  seiner  Auflösung  abhängig  gemacht.  Eine  rigorose  Handhabung
solcher  Bestimmungen  würde  auch  für  Arbeiter,  die  an  sich  volle
Berücksichtigung  verdienen,  nachteilig  sein  können.  Man  wird  hier
wie  in  allen  anderen  besprochenen  Beziehungen  zwar  gewisser  grundsätzlicher ­
  Bestimmungen  nicht  entraten  können,  weil  ein  plan-  und
zielloses  Vorgehen  wirtschaftliche  Nachteile  empfindlicher  Art  liervorrufen
  kann;  aber  man  wird  sich  dadurch  die  Möglichkeit  einer
Anpassung  an  besondere  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  nicht  verbauen
dürfen.  Ob  es  unter  diesen  Umständen  ratsam  ist,  von  Staatswegen
einheitliche  Grundsätze  für  Notstandsarbeiten  aufzustellen,  ist  zweifelhaft, ­
  und  jedenfalls  muß  für  jetzt  noch  von  einem  solchen  Eingreifen
abgesehen  werden.  Dagegen  kann  es  erwünscht  sein,  daß  Gemeinden, ­
  die  einander  nahe  liegen,  sich  über  gewisse  grundsätzliche
Punkte  verständigen.  Namentlich  für  Orte,  die  zwar  politisch  getrennt ­
  sind,  aber  in  räumlicher  und  wirtschaftlicher  Hinsicht  mit
einander  in  engen  Beziehungen  stehen,  dürfte  das  erwünscht  sein.
Man  darf  indes  annehmen,  daß  die  beteiligten  Gemeinden  selbst  zu  dieser
Auffassung  gelangen.
§  4.  Arbeitsvermittelung  und  Arbeitsnachweis.  Die  in  §  3  besprochenen ­
  Notstandsarbeiten  greifen  ein,  wenn  sich  Arbeitslosigkeit
in  größerem  Umfange  eingestellt  hat.  Sie  beugen  nicht  der  Entlassung
einer  erheblichen  Zahl  von  Arbeitern  aus  allgemeinen  wirtschaftlichen
Gründen  seitens  der  bestehenden  Erwerbsunternehmungen  vor,  sondern
nur  der  sonst  drohenden  wirtschaftlichen  Schwächung  und  Verarmung
der  arbeitslos  gewordenen.  In  der  Regel  werden  die  Notstandsarbeiten
eingestellt,  wenn  die  private  Erwerbstätigkeit  wieder  ein  Unterkommen
für  die  beteiligten  Arbeiter  bietet.  Notstandsarbeiten,  die  auf  die
            
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