6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 105
lohn). Der durchschnittliche Tagesverdienstwar 3 M. bei Gartendirektion-Wegearbeiten
in Leipzig, 2,90 M. in Mannheim, 2,85 M. in Halle,
2,75 M. in Elberfeld und bei Straßenbauarbeiten in Leipzig, 2,65 M.
in Dresden, 2,60 M. in München, 2,58 M. in Mainz, 2,50 M. in Krefeld,
2,40 M. in Aachen, 2,38 M. in Braunschweig, 2,37 M. in Köln, 2,25 M. in
Hannover und Nürnberg, 2,20 in Augsburg, Wiesbaden und Zwickau,
2,03 M. in Essen, 2 M. in Bochum. Danzig, Düsseldorf, Frankfurt a. M.
Karlsruhe, Königsberg usw.
Die Ausgaben, die den Gemeinden aus den Notstandsarbeiten erwachsen,
linden zum Teil in den geleisteten Arbeiten ihren Ausgleich
und können und müssen deshalb aus den laufenden Einnahmen bestritten
werden. Auch für den überschießenden Teil ist diese Art der Deckung
als Regel festzuhalten. Nur ausnahmsweise wird die Deckung durch
Anleihen zu rechtfertigen sein, entweder weil bei einem ernsten Notstände
ohne Zuhilfenahme des Kredits wegen der geringen Leistungsfähigkeit
der Gemeinden ein rechtzeitiges und wirksames Eingreifen
nicht zu erwarten ist, ein Fall, der bei dem oben erwähnten Vorgehen
bezüglich der Gemeinden in den französischen Weinbau bezirken
Vorgelegen haben dürfte, oder weil die Notstandsarbeiten zur Mitwirkung
an großen Anlagen von dauerndem Nutzen bestimmt sind.
Die Arbeitslosigkeit kann verheiratete und ledige Arbeiter treffen,
lastet aber in der Regel auf jenen, namentlich bei größerer Kinderzahl,
viel schwerer, als auf diesen. Diesem Unterschiede wird mehrfach
von den Gemeinden Rechnung getragen. Die Verheirateten, namentlich
mit größerer Kinderzahl, werden eher berücksichtigt als andere,
Die Gemeinden haben aber verschiedentlich noch andere Bedingungen
gestellt, insbesondere eine Ortangehörigkeit von bestimmter Dauer als
Voraussetzung für die Annahme zu Notstandsarbeiten bezeichnet. Manche
Gemeinden verlangen den Unterstützungswohnsitz (also 2 jährigen ununterbrochenen
Aufenthalt am Orte nach vollendetem 18. Lebensjahre), andere
fordern einjährige Ortsangehörigkeit, noch andere bezeichnen Ortsangehörigkeit
überhaupt als Voraussetzung, während ein Teil der Gemeinden
zwar den Nichtortsangehörigen Arbeit gewährt, aber erst in zweiter
Linie, da die Ortsangehörigen den Vortritt haben. Diese Vorausetzung
ist durch die Erfahrung nahe gelegt, daß die städtischen Notstandsarbeiten
namentlich bei günstigem Lohn vielfach ortsfremde Arbeitslose
anlocken, was den ortsangesessenen und an den Steuerlasten für
städtische Zwecke direkt oder indirekt beteiligten Arbeitern schädlich
ist. Dem können solche Beschränkungen entgegenwirken. Indes kann
namentlich die Forderung des Unterstützungswohnsitzes oder überhaupt
längerer Ortsangehörigkeit die unerwünschte Wirkung haben,
daß nach Orten, die Notstandsarbeiten mit auskömmlichem Lohn veranstalten
, lediglich deshalb Arbeiter überzusiedeln suchen. Über