Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  105

lohn).  Der  durchschnittliche  Tagesverdienstwar  3  M.  bei  Gartendirektion-Wegearbeiten
  in  Leipzig,  2,90  M.  in  Mannheim,  2,85  M.  in  Halle,
2,75  M.  in  Elberfeld  und  bei  Straßenbauarbeiten  in  Leipzig,  2,65  M.
in  Dresden,  2,60  M.  in  München,  2,58  M.  in  Mainz,  2,50  M.  in  Krefeld,
2,40  M.  in  Aachen,  2,38  M.  in  Braunschweig,  2,37  M.  in  Köln,  2,25  M.  in
Hannover  und  Nürnberg,  2,20  in  Augsburg,  Wiesbaden  und  Zwickau,
2,03  M.  in  Essen,  2  M.  in  Bochum.  Danzig,  Düsseldorf,  Frankfurt  a.  M.
Karlsruhe,  Königsberg  usw.
Die  Ausgaben,  die  den  Gemeinden  aus  den  Notstandsarbeiten  erwachsen, ­
  linden  zum  Teil  in  den  geleisteten  Arbeiten  ihren  Ausgleich
und  können  und  müssen  deshalb  aus  den  laufenden  Einnahmen  bestritten
werden.  Auch  für  den  überschießenden  Teil  ist  diese  Art  der  Deckung
als  Regel  festzuhalten.  Nur  ausnahmsweise  wird  die  Deckung  durch
Anleihen  zu  rechtfertigen  sein,  entweder  weil  bei  einem  ernsten  Notstände ­
  ohne  Zuhilfenahme  des  Kredits  wegen  der  geringen  Leistungsfähigkeit ­
  der  Gemeinden  ein  rechtzeitiges  und  wirksames  Eingreifen
nicht  zu  erwarten  ist,  ein  Fall,  der  bei  dem  oben  erwähnten  Vorgehen ­
  bezüglich  der  Gemeinden  in  den  französischen  Weinbau  bezirken
Vorgelegen  haben  dürfte,  oder  weil  die  Notstandsarbeiten  zur  Mitwirkung ­
  an  großen  Anlagen  von  dauerndem  Nutzen  bestimmt  sind.
Die  Arbeitslosigkeit  kann  verheiratete  und  ledige  Arbeiter  treffen,
lastet  aber  in  der  Regel  auf  jenen,  namentlich  bei  größerer  Kinderzahl,
viel  schwerer,  als  auf  diesen.  Diesem  Unterschiede  wird  mehrfach
von  den  Gemeinden  Rechnung  getragen.  Die  Verheirateten,  namentlich
mit  größerer  Kinderzahl,  werden  eher  berücksichtigt  als  andere,
Die  Gemeinden  haben  aber  verschiedentlich  noch  andere  Bedingungen
gestellt,  insbesondere  eine  Ortangehörigkeit  von  bestimmter  Dauer  als
Voraussetzung  für  die  Annahme  zu  Notstandsarbeiten  bezeichnet.  Manche
Gemeinden  verlangen  den  Unterstützungswohnsitz  (also  2  jährigen  ununterbrochenen ­
  Aufenthalt  am  Orte  nach  vollendetem  18.  Lebensjahre),  andere
fordern  einjährige  Ortsangehörigkeit,  noch  andere  bezeichnen  Ortsangehörigkeit ­
  überhaupt  als  Voraussetzung,  während  ein  Teil  der  Gemeinden
zwar  den  Nichtortsangehörigen  Arbeit  gewährt,  aber  erst  in  zweiter
Linie,  da  die  Ortsangehörigen  den  Vortritt  haben.  Diese  Vorausetzung
ist  durch  die  Erfahrung  nahe  gelegt,  daß  die  städtischen  Notstandsarbeiten ­
  namentlich  bei  günstigem  Lohn  vielfach  ortsfremde  Arbeitslose ­
  anlocken,  was  den  ortsangesessenen  und  an  den  Steuerlasten  für
städtische  Zwecke  direkt  oder  indirekt  beteiligten  Arbeitern  schädlich
ist.  Dem  können  solche  Beschränkungen  entgegenwirken.  Indes  kann
namentlich  die  Forderung  des  Unterstützungswohnsitzes  oder  überhaupt ­
  längerer  Ortsangehörigkeit  die  unerwünschte  Wirkung  haben,
daß  nach  Orten,  die  Notstandsarbeiten  mit  auskömmlichem  Lohn  veranstalten ­
  ,  lediglich  deshalb  Arbeiter  überzusiedeln  suchen.  Über ­
            
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