Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
schätzen soll man diese Wirkung nicht; da sie im einzelnen Fall den 
ortsansässigen Arbeitern durch dauernde Verstärkung des Angebots 
an Arbeitskräften nachteilig werden kann, darf man sie aber nicht 
außer Acht lassen. Manches spricht dafür, den Unterschied zwischen 
Ortsangehörigen und Ortsfremden 'nur insoweit zu berücksichtigen, 
daß bei der Zuweisung von Notstandsarbeiten die Ortsangehörigen den 
Ortsfremden vorangehen, letzere also nicht überhaupt ausgeschlossen 
sind. Ob ein solches Verfahren allgemein anwendbar ist, läßt sich 
aber nicht übersehen. 
Zum Teil hat man beobachten können, daß Arbeitsscheue sich bei 
den Notstsandsarbeit einstellen lassen, um den Zeitlohn ohne sonder 
liche Anstrengung zu erlangen. Solche Elemente wirken nicht günstig 
auf Menge und Beschaffenheit der Arbeitsleistungen. Verschiedene 
Gemeinden haben deshalb die 'Zulassung zu Notstandsarbeiten von 
einer bestimmten Dauer des vorhergegangenen Arbeitsverhältnisses oder 
von einem Ausweis über das letzte Arbeitsverhältnis und über den 
Grund seiner Auflösung abhängig gemacht. Eine rigorose Handhabung 
solcher Bestimmungen würde auch für Arbeiter, die an sich volle 
Berücksichtigung verdienen, nachteilig sein können. Man wird hier 
wie in allen anderen besprochenen Beziehungen zwar gewisser grund 
sätzlicher Bestimmungen nicht entraten können, weil ein plan- und 
zielloses Vorgehen wirtschaftliche Nachteile empfindlicher Art liervor- 
rufen kann; aber man wird sich dadurch die Möglichkeit einer 
Anpassung an besondere Verhältnisse und Bedürfnisse nicht verbauen 
dürfen. Ob es unter diesen Umständen ratsam ist, von Staatswegen 
einheitliche Grundsätze für Notstandsarbeiten aufzustellen, ist zweifel 
haft, und jedenfalls muß für jetzt noch von einem solchen Eingreifen 
abgesehen werden. Dagegen kann es erwünscht sein, daß Ge 
meinden, die einander nahe liegen, sich über gewisse grundsätzliche 
Punkte verständigen. Namentlich für Orte, die zwar politisch ge 
trennt sind, aber in räumlicher und wirtschaftlicher Hinsicht mit 
einander in engen Beziehungen stehen, dürfte das erwünscht sein. 
Man darf indes annehmen, daß die beteiligten Gemeinden selbst zu dieser 
Auffassung gelangen. 
§ 4. Arbeitsvermittelung und Arbeitsnachweis. Die in § 3 be 
sprochenen Notstandsarbeiten greifen ein, wenn sich Arbeitslosigkeit 
in größerem Umfange eingestellt hat. Sie beugen nicht der Entlassung 
einer erheblichen Zahl von Arbeitern aus allgemeinen wirtschaftlichen 
Gründen seitens der bestehenden Erwerbsunternehmungen vor, sondern 
nur der sonst drohenden wirtschaftlichen Schwächung und Verarmung 
der arbeitslos gewordenen. In der Regel werden die Notstandsarbeiten 
eingestellt, wenn die private Erwerbstätigkeit wieder ein Unterkommen 
für die beteiligten Arbeiter bietet. Notstandsarbeiten, die auf die
	        
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