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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
schätzen soll man diese Wirkung nicht; da sie im einzelnen Fall den
ortsansässigen Arbeitern durch dauernde Verstärkung des Angebots
an Arbeitskräften nachteilig werden kann, darf man sie aber nicht
außer Acht lassen. Manches spricht dafür, den Unterschied zwischen
Ortsangehörigen und Ortsfremden 'nur insoweit zu berücksichtigen,
daß bei der Zuweisung von Notstandsarbeiten die Ortsangehörigen den
Ortsfremden vorangehen, letzere also nicht überhaupt ausgeschlossen
sind. Ob ein solches Verfahren allgemein anwendbar ist, läßt sich
aber nicht übersehen.
Zum Teil hat man beobachten können, daß Arbeitsscheue sich bei
den Notstsandsarbeit einstellen lassen, um den Zeitlohn ohne sonder
liche Anstrengung zu erlangen. Solche Elemente wirken nicht günstig
auf Menge und Beschaffenheit der Arbeitsleistungen. Verschiedene
Gemeinden haben deshalb die 'Zulassung zu Notstandsarbeiten von
einer bestimmten Dauer des vorhergegangenen Arbeitsverhältnisses oder
von einem Ausweis über das letzte Arbeitsverhältnis und über den
Grund seiner Auflösung abhängig gemacht. Eine rigorose Handhabung
solcher Bestimmungen würde auch für Arbeiter, die an sich volle
Berücksichtigung verdienen, nachteilig sein können. Man wird hier
wie in allen anderen besprochenen Beziehungen zwar gewisser grund
sätzlicher Bestimmungen nicht entraten können, weil ein plan- und
zielloses Vorgehen wirtschaftliche Nachteile empfindlicher Art liervor-
rufen kann; aber man wird sich dadurch die Möglichkeit einer
Anpassung an besondere Verhältnisse und Bedürfnisse nicht verbauen
dürfen. Ob es unter diesen Umständen ratsam ist, von Staatswegen
einheitliche Grundsätze für Notstandsarbeiten aufzustellen, ist zweifel
haft, und jedenfalls muß für jetzt noch von einem solchen Eingreifen
abgesehen werden. Dagegen kann es erwünscht sein, daß Ge
meinden, die einander nahe liegen, sich über gewisse grundsätzliche
Punkte verständigen. Namentlich für Orte, die zwar politisch ge
trennt sind, aber in räumlicher und wirtschaftlicher Hinsicht mit
einander in engen Beziehungen stehen, dürfte das erwünscht sein.
Man darf indes annehmen, daß die beteiligten Gemeinden selbst zu dieser
Auffassung gelangen.
§ 4. Arbeitsvermittelung und Arbeitsnachweis. Die in § 3 be
sprochenen Notstandsarbeiten greifen ein, wenn sich Arbeitslosigkeit
in größerem Umfange eingestellt hat. Sie beugen nicht der Entlassung
einer erheblichen Zahl von Arbeitern aus allgemeinen wirtschaftlichen
Gründen seitens der bestehenden Erwerbsunternehmungen vor, sondern
nur der sonst drohenden wirtschaftlichen Schwächung und Verarmung
der arbeitslos gewordenen. In der Regel werden die Notstandsarbeiten
eingestellt, wenn die private Erwerbstätigkeit wieder ein Unterkommen
für die beteiligten Arbeiter bietet. Notstandsarbeiten, die auf die