6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 115
Biel von den Stellesuclienden zu zahlen. An den übrigen Plätzen
ist die Vermittelung unentgeltlich. Das Bedürfnis, zwischen den
einzelnen Ämtern einen engeren Verkehr und dadurch einen wirksameren
Ausgleich auf dem Arbeitsmarkte herbeizuführen, hat auf der
Konferenz der schweizerischen Arbeitsämter am 5. Juli 1903 in dem
Beschluß Ausdruck gefunden, es möge ein gegenseitiger Verkehr
zwischen den städtischen Arbeitsämtern organisiert und zu seiner
Leitung ein eidgenössisches Arbeitsamt gebildet werden. Im übrigen
wurde es als nötig bezeichnet, daß in allen Kantonshauptstädten mit
mehr als 5000 Einwohnern kommunale Arbeitsnachweisämter eingerichtet
und unter sich bezirksweise verbunden werden. Ihre Vermittelung
müsse unentgeltlich sein. Der Staat müsse die Ämter durch
Zuwendungen und Fahrpreisermäßigungen unterstützen.
Bei diesen Beschlüssen hat wohl das Vorbild der in Deutschland
geschaffenen Organisation mitgewirkt. In Deutschland wurde die Anregung
zur Bildung städtischer Arbeitsnachweisämter 1894 von dem Vorsitzenden
des Stuttgarter Gewerbegerichts gegeben. Die ersten derartigen
Ämter entsanden 1894 in Eßlingen und Erfurt, denen bald verschiedene
rheinische Städte folgten. Die Regierungen nahmen den Gedanken
günstig auf. Noch im April 1894 wurde die Württembergische Zentralstelle
für Gewerbe und Handel vom Ministerium zu einem Gutachten
über die Frage aufgefordert. Das im August 1894 erstattete Gutachten
bezeichnete alles, was bisher in bezug auf die Arbeitsvermittelung
geleistet war, als „durchaus ungenügend“ und hielt die Begründung
städtischer Nachweisämter und deren Verbindnng unter einander für
nötig. Das bayerische Ministerium des Innern erließ im Juni 1894 eine
Verfügung ähnlichen Inhalts an die Bezirksregierungen. Im Sept. 1894
trat eine Verfügung des preußischen Handelsministers entschieden dafür
ein, in allen Städten von mehr als 10 000 Einwohnern städtische Arbeitsnachweisstellen
einzurichten, sie einem von der Gemeindebehörde ernannten
unparteiischen Leiter zu unterstellen und eine organische
Verbindung der Nachweisstellen untereinander herbeizuführen. Im
März 1898 und im Nov. 1902 kam die preußische Regierung auf die
Angelegenheit zurück. Der letztere Erlaß — den die Minister des
Innern und für Handel und Gewerbe an die Regierungspräsidenten
richteten —, betonte von neuem die Notwendigkeit, in Städten von
10000 Einwohnern und mehr städtische Arbeitsnachweisstellen von völlig
unparteilichem Charakter zu errichten, während der Erlaß von 1898
sich auf die Großstädte von 100000 Einwohnern und mehr bezogen
hatte. Im Reichstage haben die Abgeordneten Rösicke und Pachnicke
wiederholt Anträge gestellt, die auf gesetzliche Regelung der Angelegenheit
abzielten. Anfang 1902 brachten sie, da jene Anträge abgelehnt
wurden, eine Resolution ein, durch welche die verbündeten
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