Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  115

Biel  von  den  Stellesuclienden  zu  zahlen.  An  den  übrigen  Plätzen
ist  die  Vermittelung  unentgeltlich.  Das  Bedürfnis,  zwischen  den
einzelnen  Ämtern  einen  engeren  Verkehr  und  dadurch  einen  wirksameren ­
  Ausgleich  auf  dem  Arbeitsmarkte  herbeizuführen,  hat  auf  der
Konferenz  der  schweizerischen  Arbeitsämter  am  5.  Juli  1903  in  dem
Beschluß  Ausdruck  gefunden,  es  möge  ein  gegenseitiger  Verkehr
zwischen  den  städtischen  Arbeitsämtern  organisiert  und  zu  seiner
Leitung  ein  eidgenössisches  Arbeitsamt  gebildet  werden.  Im  übrigen
wurde  es  als  nötig  bezeichnet,  daß  in  allen  Kantonshauptstädten  mit
mehr  als  5000  Einwohnern  kommunale  Arbeitsnachweisämter  eingerichtet ­
  und  unter  sich  bezirksweise  verbunden  werden.  Ihre  Vermittelung ­
  müsse  unentgeltlich  sein.  Der  Staat  müsse  die  Ämter  durch
Zuwendungen  und  Fahrpreisermäßigungen  unterstützen.
Bei  diesen  Beschlüssen  hat  wohl  das  Vorbild  der  in  Deutschland
geschaffenen  Organisation  mitgewirkt.  In  Deutschland  wurde  die  Anregung ­
  zur  Bildung  städtischer  Arbeitsnachweisämter  1894  von  dem  Vorsitzenden ­
  des  Stuttgarter  Gewerbegerichts  gegeben.  Die  ersten  derartigen
Ämter  entsanden  1894  in  Eßlingen  und  Erfurt,  denen  bald  verschiedene
rheinische  Städte  folgten.  Die  Regierungen  nahmen  den  Gedanken
günstig  auf.  Noch  im  April  1894  wurde  die  Württembergische  Zentralstelle ­
  für  Gewerbe  und  Handel  vom  Ministerium  zu  einem  Gutachten
über  die  Frage  aufgefordert.  Das  im  August  1894  erstattete  Gutachten
bezeichnete  alles,  was  bisher  in  bezug  auf  die  Arbeitsvermittelung
geleistet  war,  als  „durchaus  ungenügend“  und  hielt  die  Begründung
städtischer  Nachweisämter  und  deren  Verbindnng  unter  einander  für
nötig.  Das  bayerische  Ministerium  des  Innern  erließ  im  Juni  1894  eine
Verfügung  ähnlichen  Inhalts  an  die  Bezirksregierungen.  Im  Sept.  1894
trat  eine  Verfügung  des  preußischen  Handelsministers  entschieden  dafür
ein,  in  allen  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  städtische  Arbeitsnachweisstellen ­
  einzurichten,  sie  einem  von  der  Gemeindebehörde  ernannten ­
  unparteiischen  Leiter  zu  unterstellen  und  eine  organische
Verbindung  der  Nachweisstellen  untereinander  herbeizuführen.  Im
März  1898  und  im  Nov.  1902  kam  die  preußische  Regierung  auf  die
Angelegenheit  zurück.  Der  letztere  Erlaß  —  den  die  Minister  des
Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe  an  die  Regierungspräsidenten
richteten  —,  betonte  von  neuem  die  Notwendigkeit,  in  Städten  von
10000  Einwohnern  und  mehr  städtische  Arbeitsnachweisstellen  von  völlig
unparteilichem  Charakter  zu  errichten,  während  der  Erlaß  von  1898
sich  auf  die  Großstädte  von  100000  Einwohnern  und  mehr  bezogen
hatte.  Im  Reichstage  haben  die  Abgeordneten  Rösicke  und  Pachnicke
wiederholt  Anträge  gestellt,  die  auf  gesetzliche  Regelung  der  Angelegenheit ­
  abzielten.  Anfang  1902  brachten  sie,  da  jene  Anträge  abgelehnt ­
  wurden,  eine  Resolution  ein,  durch  welche  die  verbündeten
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