Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Eine eigenartige staatliche Arbeitsnachweisstelle ist für das Groß 
herzog tum Luxemburg durch ministerielle Verordnung vom 19. Nov. 
1892 geschaffen. Die Verwaltung dieser Stelle liegt der Post ob. 
Außer dem Hauptkontor in der Stadt Luxemburg bestehen noch 
in den einzelnen Postämtern im Lande lokale Vermittelungsstellen. 
Die Vermittelung erfolgt, abgesehen von etwaigen Portokosten, unent 
geltlich. Auch im galizischen Landtage ist wiederholt eine Verbindung 
des Arbeitsnachweises mit der Post befürwortet, ohne daß es bis jetzt 
dazu gekommen wäre. 
In Österreich hat der Arbeitsbeirat 1899 Grundzüge für eine 
staatliche Regelung des Arbeitsnachweises angenommen. Hiernach 
soll die Arbeitsvermittelung einen Zweig der Staatsverwaltung bilden. 
Es sollen deshalb staatliche Anstalten mit staatlich besoldeten Beamten 
errichtet werden. Die staatlichen Arbeitsvermittelungseinrichtungen 
sollen umfassen: 
1. eine staatliche Zentralstelle (Handelsministerium) zur obersten 
Leitung und Beaufsichtigung der staatlichen Vermittelungsstellen und 
zur Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen den verschiedenen Teilen 
des Reiches; 
2. die Mittelstellen an den Sitzen der politischen Behörden II. In 
stanz zur Vermittelung des Verkehrs zwischen der Zentralstelle und 
den gleich zu erwähnenden territorialen Stellen und zur gutachtlichen 
und beratenden Tätigkeit gegenüber der Zentralstelle; 
3. die territorialen Arbeitsvermittelungsanstalten, die in den 
einzelnen Bezirkshauptmanschaften (eventuell auch für Kreisgerichts 
bezirke) zur Durchführung der eigentlichen Vermittelungsarbeit zu 
errichten sind. Diesen Anstalten soll außer den staatlich bestellten 
und besoldeten Beamten ein ehrenamtlich fungierender, je die gleiche 
Zahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern umfassender Verwaltungs 
ausschuß beigegeben werden. Diesem liegt u. a. die unmittelbare Auf 
sichtsführung über die Vermittelungsanstalt ob. 
Die Gemeinden sollen verpflichtet sein, bei der Durchführung des 
Gesetzes mitzuwirken, namentlich durch Entgegennahme von An 
meldungen offener Stellen und stellesuchender Arbeiter, durch Mittei 
lung der Anmeldungen an die territoriale Vermittelungsanstalt, durch 
Bekanntgabe der Nachrichten der Vermittelungsanstalt in der Ge 
meinde usw. 
Zur Verwirklichung sind diese Ideen, deren eigentlicher Urheber 
Prof. Dr. Ernst Mischleb in Graz ist, noch nicht gekommen. 
In Ungarn ist 1899 durch den Handelsminister das Arbeitsver 
mittelungsinstitut zu Budapest errichtet werden. Die Kosten werden 
vom Staat, von der Gemeinde und von der Handels- und Gewerbe 
kammer getragen. Die Anstalt hat also einen halbstaatlichen Charakter.
	        
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