Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  125

D.  Peters  &  Co  jeder  Angestellte  und  Arbeiter  bei  jeder  Lohnzahlung,
wenn  verheiratet,  5  °/o  und  im  übrigen  10  °/o  des  Lohnes  in  die  Sparkasse
einlegen  muß.  Die  Guthaben  werden  bis  zur  Höhe  von  2000  M.  mit  6  o/ 0
verzinst.  Die  Spareinlagen  bis  zu  dieser  Höhe  sind  der  freien  Verfügung ­
  der  Arbeiter  und  Angestellten  entzogen  und  können  nur  mit
8  tägiger  Kündigung  und  mit  Genehmigung  des  Ältestenrates  abgehoben ­
  werden.  In  der  hohen  Verzinsung  liegt  ein  dauernder  Beitrag
der  Firma.  Schanz  selbst  hat  wiederholt  die  Lösung  des  Problems
mit  Hilfe  eines  Sparzwangs  befürwortet.  In  seiner  Schrift  „Zur  Frage
der  Arbeitslosenversicherung“  (Bamberg  1895)  empfahl  er  einen  Sparzwang ­
  für  alle  krankenversicherungspflichtigen  Arbeiter.  Durch  Vermittelung ­
  der  Krankenkassen  sollen  jede  Woche  bei  Bauhandwerkern
und  gewissen  anderen  Arbeitergruppen  10%  des  Lohnes  (davon  ’/io  zu
Lasten  des  Unternehmers),  bei  anderen  Arbeitern  30  Pf.  (davon  l /z  zu
Lasten  des  Arbeitgebers)  in  eine  öffentliche  Sparkasse  abgeführt  werden.
Bis  zu  100  M.  bleibt  das  Guthaben  jedes  Arbeiters  gesperrt.  Das  gesperrte ­
  Guthaben  kann  nur  bei  nachweislicher  Arbeitslosigkeit  —  mit
wöchentlichen  Abhebungen  von  5—8  M.  —  in  Anspruch  genommen
werden,  sofern  der  Versicherte  nicht  Krankenunterstützung,  Unfall-,.
Alters-  oder  Invalidenrente  bezieht.  In  dem  erwähnten  dritten  Beitrag
zur  Frage  der  Arbeitslosenversicherung  hat  Schanz  den  Vorschlag
abgeändert.  Jeder  versicherungspflichtige  Arbeiter  muß  sich  wöchentliche ­
  Abzüge  zur  Bildung  eines  Guthabens  gefallen  lassen.  Das  Guthaben ­
  bleibt  bis  zu  50  M.  gesperrt  und  wird  von  der  Gemeinde  verzinst.
Bei  nachweislicher  Arbeitslosigkeit  erhält  der  Versicherte  7 /io  seines
Lohnes  als  Unterstützung  aus  seinem  Guthaben.  Ist  letzteres  erschöpft,
so  wird  ihm  ein  gleicher  Betrag,  höchstens  aber  30  M.  —  und  zwar
zur  Hälfte  vom  Arbeitgeber  und  zu  je  %  von  Staat  und  Gemeinde
—  zugeschossen,  die  Unterstützung  aber  auf  5 /i 0  des  Lohnes  herabgesetzt. ­

Der  geänderte  Vorschlag  ist  eine  Verbindung  von  Sparzwang  und
Versicherung  und  zeigt  durch  den  Zuschuß  bei  Erschöpfung  des  Guthabens ­
  den  schwachen  Punkt  aller  Bestrebungen,  die  sich  auf  den
Sparzwang  stützen.  Bei  frühem  Eintritt  und  ebenso  bei  längerer
Dauer  der  Arbeitslosigkeit  reichen  die  Spareinlagen  des  Arbeiters  nicht
aus,  ihn  über  Wasser  zu  halten.
Gerade  diese  Schwäche  des  Sparsystems  ist  es,  die  dem  Gedanken
an  eine  eigentliche  Versicherung  gegen  die  Nachteile  der  Arbeitslosigkeit ­
  immer  von  neuem  Vorschub  leistet.  Während  das  Sparsystem
den  Arbeiter  vereinzelt  und  ihn  im  wesentlichen  auf  seine  eigene  Kraft
verweist,  sucht  die  Versicherung  die  von  gleicher  Gefahr  bedrohten
zu  gemeinsamer  Arbeit  zusammenzufassen.  Ihre  Leistungen  treten
ohne  Rücksicht  auf  die  Summe  der  bisherigen  Einzahlungen  in  vorher
            
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