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II. Teil. Ar beiterwohlfahrtspolitik.
Kasse muß statutengemäß (§ 17) den Abschluß von Versicherungsverträgen
einstellen, sobald die abgeschlossenen Verträge ' 2 /s des ganzen
Vermögensbestandes, einschließlich des städtischen Beitrages, in Anspruch
nehmen könnten, wobei von der Annahme ausgegangen werden
soll, als ob die sämtlichen Versicherten ausnahmslos arbeitslos würden,
ihnen auch keine Arbeit überwiesen werden könnte und sie die in
dem § 14 vorgesehenen Tagegelder in voller Höhe und während der
ganzen Dauer beziehen würden. Dieser Fall trat im Jahre 1902/3
trotz eines Beitrages der Stadt von 20000 M. nach Erreichung einer
Mitgliederzahl von 1355 (gegen 1205, 571, 256, 347, 324, 220 in den
6 vorhergegangenen Geschäftsjahren 1901/2 bis 1896/7) ein. Unter
den 1355 Mitgliedern von 1902/3 waren 311 ungelernte und 1044 gelernte
Arbeiter. Ihre Beiträge waren rechnerisch 15067,10 M., der
wirkliche Markenverkauf war nur 14535,65 M. Im ganzen verblieben
nur 1265 Versicherte, die in der Bezugszeit — 10. Dez. bis 10. März
— bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit Ansprüche geltend machen
konnten. Davon meldeten sich 1008 als arbeitslos. Unterstützt wurden
214 ungelernte und 750 gelernte Arbeiter mit 28807,50 M.
Bei weitem zahlreicher als die praktischen Versuche zur Durchführung
einer eigentlichen Arbeitslosenversicherung sind die Vorschläge,
die in dieser Beziehung aufgetaucht sind. Es ist erklärlich, daß ein
erheblicher Teil der Vorschläge die vorhandenen Ansätze kommunaler
Arbeitslosenversicherung zum Ausgangspunkt nimmt. In der Schweiz
hat das Arbeitersekretariat neben der schon erwähnten Anregung wegen
Subventionierung der Arbeiterberufsvereine, welche Arbeitslosenunterstützung
gewähren, den Ausbau der städtischen Arbeitslosenversicherung
mit Bundes- und Kantonssubvention befürwortet. 60 o/o der aufzubringenden
Mittel sollen die Arbeiter aufbringen. Von dem Best
soll je ’/s auf den Bund, den Kanton und die Gemeinde entfallen. Die
Arbeitgeber sollen nur zu Beiträgen für Wanderarbeiter herangezogen
werden. An der Verwaltung sollen Arbeitervertreter im Verhältnis
der Arbeiterbeiträge mitwirken.
Der französischen Deputiertenkammer wurde am 28. Januar 1895
von einem Deputierten ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher die Gemeinden
zur Errichtung einer obligatorischen Arbeitslosigkeitsversicherung
für alle in der Gemeinde sich aufhaltenden Arbeiter beiderlei Geschlechts
mit weniger als 2000 Frs. Jahresarbeitsverdienst ermächtigt. Die
Versicherten wurden in Saisonarbeiter und sonstige Arbeiter geschieden
und innerhalb jeder dieser Gruppen in 3 Lohnklassen — bis 15 Frs.,
über 15 bis 24 Frs., über 24 Frs. wöchentlich — geteilt. Die Versicherten
haben in diesen Lohnklassen 15, 25 und 30 Cts. (Saisonarbeiter 5 Cts.
mehr) wöchentlich, die Unternehmer bis zu 10 Cts. (bei Saisonarbeitern
bis zu 15 Cts.) wöchentlich zu zahlen; Gemeinde, Departement und