Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Ar  beiterwohlfahrtspolitik.

Kasse  muß  statutengemäß  (§  17)  den  Abschluß  von  Versicherungsverträgen ­
  einstellen,  sobald  die  abgeschlossenen  Verträge  ' 2 /s  des  ganzen
Vermögensbestandes,  einschließlich  des  städtischen  Beitrages,  in  Anspruch ­
  nehmen  könnten,  wobei  von  der  Annahme  ausgegangen  werden
soll,  als  ob  die  sämtlichen  Versicherten  ausnahmslos  arbeitslos  würden,
ihnen  auch  keine  Arbeit  überwiesen  werden  könnte  und  sie  die  in
dem  §  14  vorgesehenen  Tagegelder  in  voller  Höhe  und  während  der
ganzen  Dauer  beziehen  würden.  Dieser  Fall  trat  im  Jahre  1902/3
trotz  eines  Beitrages  der  Stadt  von  20000  M.  nach  Erreichung  einer
Mitgliederzahl  von  1355  (gegen  1205,  571,  256,  347,  324,  220  in  den
6  vorhergegangenen  Geschäftsjahren  1901/2  bis  1896/7)  ein.  Unter
den  1355  Mitgliedern  von  1902/3  waren  311  ungelernte  und  1044  gelernte ­
  Arbeiter.  Ihre  Beiträge  waren  rechnerisch  15067,10  M.,  der
wirkliche  Markenverkauf  war  nur  14535,65  M.  Im  ganzen  verblieben
nur  1265  Versicherte,  die  in  der  Bezugszeit  —  10.  Dez.  bis  10.  März
—  bei  unverschuldeter  Arbeitslosigkeit  Ansprüche  geltend  machen
konnten.  Davon  meldeten  sich  1008  als  arbeitslos.  Unterstützt  wurden
214  ungelernte  und  750  gelernte  Arbeiter  mit  28807,50  M.
Bei  weitem  zahlreicher  als  die  praktischen  Versuche  zur  Durchführung ­
  einer  eigentlichen  Arbeitslosenversicherung  sind  die  Vorschläge,
die  in  dieser  Beziehung  aufgetaucht  sind.  Es  ist  erklärlich,  daß  ein
erheblicher  Teil  der  Vorschläge  die  vorhandenen  Ansätze  kommunaler
Arbeitslosenversicherung  zum  Ausgangspunkt  nimmt.  In  der  Schweiz
hat  das  Arbeitersekretariat  neben  der  schon  erwähnten  Anregung  wegen
Subventionierung  der  Arbeiterberufsvereine,  welche  Arbeitslosenunterstützung ­
  gewähren,  den  Ausbau  der  städtischen  Arbeitslosenversicherung ­
  mit  Bundes-  und  Kantonssubvention  befürwortet.  60  o/o  der  aufzubringenden ­
  Mittel  sollen  die  Arbeiter  aufbringen.  Von  dem  Best
soll  je  ’/s  auf  den  Bund,  den  Kanton  und  die  Gemeinde  entfallen.  Die
Arbeitgeber  sollen  nur  zu  Beiträgen  für  Wanderarbeiter  herangezogen
werden.  An  der  Verwaltung  sollen  Arbeitervertreter  im  Verhältnis
der  Arbeiterbeiträge  mitwirken.
Der  französischen  Deputiertenkammer  wurde  am  28.  Januar  1895
von  einem  Deputierten  ein  Gesetzentwurf  vorgelegt,  welcher  die  Gemeinden ­
  zur  Errichtung  einer  obligatorischen  Arbeitslosigkeitsversicherung ­
  für  alle  in  der  Gemeinde  sich  aufhaltenden  Arbeiter  beiderlei  Geschlechts ­
  mit  weniger  als  2000  Frs.  Jahresarbeitsverdienst  ermächtigt.  Die
Versicherten  wurden  in  Saisonarbeiter  und  sonstige  Arbeiter  geschieden
und  innerhalb  jeder  dieser  Gruppen  in  3  Lohnklassen  —  bis  15  Frs.,
über  15  bis  24  Frs.,  über  24  Frs.  wöchentlich  —  geteilt.  Die  Versicherten
haben  in  diesen  Lohnklassen  15,  25  und  30  Cts.  (Saisonarbeiter  5  Cts.
mehr)  wöchentlich,  die  Unternehmer  bis  zu  10  Cts.  (bei  Saisonarbeitern
bis  zu  15  Cts.)  wöchentlich  zu  zahlen;  Gemeinde,  Departement  und
            
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