6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 131
auf, daß er besondere Verwaltungskommissionen anregt und den
Krankenkassen eigentlich nur die Aufgabe der Beitragseinziehuug zu
weist. Diese Schwächen haften dem Beschluß der freien Vereinigung
badischer Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen vom Ok
tober 1902 nicht an. Der Beschluß empfiehlt eine Zwangsversicherung,
zu deren Lasten Reich, Arbeitgeber und Arbeitnehmer beitragen sollen.
Als Träger der Versicherung sollen die Krankenkassen erscheinen.
Das Arbeitslosengeld soll in gleicher Höhe und für die gleiche Dauer
gewährt werden, wie das Krankengeld.
Den Anschluß an die Berufsgenossenschaften befürwortet u. a.
Hebkneb (Die Arbeiterfrage, 3 Aull., Berlin 1902, S. 438) und zwar ohne
Beiträge der Arbeiter und ohne Reichszuschuß mit 2—3 wöchentlicher
Karrenzzeit bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und ohne Abstufung des
Arbeitslosengeldes nach der Lohnhöhe. Nach welchen Grundsätzen
die Last auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaften (also auf
die Unternehmer) verteilt werden soll, will Hebkneb den Berufsge
nossenschaften selbst überlassen. An die Invalidenversicherung will
der Reichstagsabgeordnete Molkenbuhr (Neue Zeit 1901/1902) die
Arbeitslosenversicherung anschließen. Die Invalidenversicherungsan
stalten erhöhen zu dem Zwecke die Beiträge (um etwa 115 °/o), Staat
und Gemeinde übernehmen die Verwaltungskosten, das Reich gibt einen
Zuschuß von 1/3 der Versicherungssumme. Das Arbeitslosengeld wird
nach 3 tägiger Karrenzzeit im Durchschnittsbetrage von 2 M. für jeden
Arbeitstag gewährt. Die Dauer des Bezuges wird nach der Dauer
der Versicherung des Einzelnen abgestuft. Für Verheiratete mit zahl
reicher Familie werden mit Hilfe eines besonderen Fonds Zuschüsse
gewährt. Die Auszahlung der Arbeitslosengelder erfolgt durch lokale
Arbeitsnachweisbüreaus. Für Betriebe mit starken Schwankungen und
infolgedessen mit überdurchschnittlicher Belastung der Versicherung
können erhöhte Beiträge vorgesehen werden.
Bei fast allen erwähnten Vorschlägen ist die Verbindung mit dem
Arbeitsnachweis ins Auge gefaßt. Dr. Freund hat diesen Gedanken
in der Zeitschrift „Der Arbeitsmarkt“ (5. Jahrg., Nr. 18) weiter aus
gebaut. Er will die Arbeitslosenkassen der Aufsicht der paritätischen
Facharbeitsnachweise unterstellen und empfiehlt im übrigen eine zwangs
weise Versicherung auf Grund des Arbeitsvertrages. Die Unterstützung
kann erst nach 13 wöchentlicher Wartezeit beansprucht werden. Das
Arbeitslosengeld wird nach Ablauf der ersten 14 Tage der Arbeits
losigkeit auf 3 bis 18 Wochen je nach der Dauer der Versicherung
bezahlt, und zwar mit 1 M. täglich für Ledige. Für Verheiratete er
höht sich der Betrag um 20 Pf., für ein Kind unter 14 Jahren um
weitere 15 Pf., bei 2 oder mehr Kindern um 35 Pf. In die Beitragslast
teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.