Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 131 
auf, daß er besondere Verwaltungskommissionen anregt und den 
Krankenkassen eigentlich nur die Aufgabe der Beitragseinziehuug zu 
weist. Diese Schwächen haften dem Beschluß der freien Vereinigung 
badischer Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen vom Ok 
tober 1902 nicht an. Der Beschluß empfiehlt eine Zwangsversicherung, 
zu deren Lasten Reich, Arbeitgeber und Arbeitnehmer beitragen sollen. 
Als Träger der Versicherung sollen die Krankenkassen erscheinen. 
Das Arbeitslosengeld soll in gleicher Höhe und für die gleiche Dauer 
gewährt werden, wie das Krankengeld. 
Den Anschluß an die Berufsgenossenschaften befürwortet u. a. 
Hebkneb (Die Arbeiterfrage, 3 Aull., Berlin 1902, S. 438) und zwar ohne 
Beiträge der Arbeiter und ohne Reichszuschuß mit 2—3 wöchentlicher 
Karrenzzeit bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und ohne Abstufung des 
Arbeitslosengeldes nach der Lohnhöhe. Nach welchen Grundsätzen 
die Last auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaften (also auf 
die Unternehmer) verteilt werden soll, will Hebkneb den Berufsge 
nossenschaften selbst überlassen. An die Invalidenversicherung will 
der Reichstagsabgeordnete Molkenbuhr (Neue Zeit 1901/1902) die 
Arbeitslosenversicherung anschließen. Die Invalidenversicherungsan 
stalten erhöhen zu dem Zwecke die Beiträge (um etwa 115 °/o), Staat 
und Gemeinde übernehmen die Verwaltungskosten, das Reich gibt einen 
Zuschuß von 1/3 der Versicherungssumme. Das Arbeitslosengeld wird 
nach 3 tägiger Karrenzzeit im Durchschnittsbetrage von 2 M. für jeden 
Arbeitstag gewährt. Die Dauer des Bezuges wird nach der Dauer 
der Versicherung des Einzelnen abgestuft. Für Verheiratete mit zahl 
reicher Familie werden mit Hilfe eines besonderen Fonds Zuschüsse 
gewährt. Die Auszahlung der Arbeitslosengelder erfolgt durch lokale 
Arbeitsnachweisbüreaus. Für Betriebe mit starken Schwankungen und 
infolgedessen mit überdurchschnittlicher Belastung der Versicherung 
können erhöhte Beiträge vorgesehen werden. 
Bei fast allen erwähnten Vorschlägen ist die Verbindung mit dem 
Arbeitsnachweis ins Auge gefaßt. Dr. Freund hat diesen Gedanken 
in der Zeitschrift „Der Arbeitsmarkt“ (5. Jahrg., Nr. 18) weiter aus 
gebaut. Er will die Arbeitslosenkassen der Aufsicht der paritätischen 
Facharbeitsnachweise unterstellen und empfiehlt im übrigen eine zwangs 
weise Versicherung auf Grund des Arbeitsvertrages. Die Unterstützung 
kann erst nach 13 wöchentlicher Wartezeit beansprucht werden. Das 
Arbeitslosengeld wird nach Ablauf der ersten 14 Tage der Arbeits 
losigkeit auf 3 bis 18 Wochen je nach der Dauer der Versicherung 
bezahlt, und zwar mit 1 M. täglich für Ledige. Für Verheiratete er 
höht sich der Betrag um 20 Pf., für ein Kind unter 14 Jahren um 
weitere 15 Pf., bei 2 oder mehr Kindern um 35 Pf. In die Beitragslast 
teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.