Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  131

auf,  daß  er  besondere  Verwaltungskommissionen  anregt  und  den
Krankenkassen  eigentlich  nur  die  Aufgabe  der  Beitragseinziehuug  zuweist. ­
  Diese  Schwächen  haften  dem  Beschluß  der  freien  Vereinigung
badischer  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskrankenkassen  vom  Oktober ­
  1902  nicht  an.  Der  Beschluß  empfiehlt  eine  Zwangsversicherung,
zu  deren  Lasten  Reich,  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  beitragen  sollen.
Als  Träger  der  Versicherung  sollen  die  Krankenkassen  erscheinen.
Das  Arbeitslosengeld  soll  in  gleicher  Höhe  und  für  die  gleiche  Dauer
gewährt  werden,  wie  das  Krankengeld.
Den  Anschluß  an  die  Berufsgenossenschaften  befürwortet  u.  a.
Hebkneb  (Die  Arbeiterfrage,  3  Aull.,  Berlin  1902,  S.  438)  und  zwar  ohne
Beiträge  der  Arbeiter  und  ohne  Reichszuschuß  mit  2—3  wöchentlicher
Karrenzzeit  bei  Eintritt  der  Arbeitslosigkeit  und  ohne  Abstufung  des
Arbeitslosengeldes  nach  der  Lohnhöhe.  Nach  welchen  Grundsätzen
die  Last  auf  die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  (also  auf
die  Unternehmer)  verteilt  werden  soll,  will  Hebkneb  den  Berufsgenossenschaften ­
  selbst  überlassen.  An  die  Invalidenversicherung  will
der  Reichstagsabgeordnete  Molkenbuhr  (Neue  Zeit  1901/1902)  die
Arbeitslosenversicherung  anschließen.  Die  Invalidenversicherungsanstalten ­
  erhöhen  zu  dem  Zwecke  die  Beiträge  (um  etwa  115  °/o),  Staat
und  Gemeinde  übernehmen  die  Verwaltungskosten,  das  Reich  gibt  einen
Zuschuß  von  1/3  der  Versicherungssumme.  Das  Arbeitslosengeld  wird
nach  3  tägiger  Karrenzzeit  im  Durchschnittsbetrage  von  2  M.  für  jeden
Arbeitstag  gewährt.  Die  Dauer  des  Bezuges  wird  nach  der  Dauer
der  Versicherung  des  Einzelnen  abgestuft.  Für  Verheiratete  mit  zahlreicher ­
  Familie  werden  mit  Hilfe  eines  besonderen  Fonds  Zuschüsse
gewährt.  Die  Auszahlung  der  Arbeitslosengelder  erfolgt  durch  lokale
Arbeitsnachweisbüreaus.  Für  Betriebe  mit  starken  Schwankungen  und
infolgedessen  mit  überdurchschnittlicher  Belastung  der  Versicherung
können  erhöhte  Beiträge  vorgesehen  werden.
Bei  fast  allen  erwähnten  Vorschlägen  ist  die  Verbindung  mit  dem
Arbeitsnachweis  ins  Auge  gefaßt.  Dr.  Freund  hat  diesen  Gedanken
in  der  Zeitschrift  „Der  Arbeitsmarkt“  (5.  Jahrg.,  Nr.  18)  weiter  ausgebaut. ­
  Er  will  die  Arbeitslosenkassen  der  Aufsicht  der  paritätischen
Facharbeitsnachweise  unterstellen  und  empfiehlt  im  übrigen  eine  zwangsweise ­
  Versicherung  auf  Grund  des  Arbeitsvertrages.  Die  Unterstützung
kann  erst  nach  13  wöchentlicher  Wartezeit  beansprucht  werden.  Das
Arbeitslosengeld  wird  nach  Ablauf  der  ersten  14  Tage  der  Arbeitslosigkeit ­
  auf  3  bis  18  Wochen  je  nach  der  Dauer  der  Versicherung
bezahlt,  und  zwar  mit  1  M.  täglich  für  Ledige.  Für  Verheiratete  erhöht ­
  sich  der  Betrag  um  20  Pf.,  für  ein  Kind  unter  14  Jahren  um
weitere  15  Pf.,  bei  2  oder  mehr  Kindern  um  35  Pf.  In  die  Beitragslast
teilen  sich  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  je  zur  Hälfte.
            
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