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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
der erforderlichen Schärfe durchzuführen und in den lokalen Organen
ein entsprechendes Interesse an der Verhinderung von Mißbräuchen
wachzuhalten.
Die volle Wahrung der Freizügigkeit jvon Ort zu Ort und von
Beruf zu Beruf ohne Beeinträchtigung der Versicherungsansprüche würde
bei der Arbeitslosenversicherung mehr als bei anderen Versicherungs
arten auf zentralisierte Staatsorgane als Träger der Versicherung
drängen. Denn gerade für den arbeitslos gewordenen Arbeiter ist der
Versuch, durch einen Wechsel des Berufs oder Ortes eine andere Ar
beitsgelegenheit zu finden, das nächstliegende Mittel, sich den Folgen
der Arbeitslosigkeit zu entziehen, während der erkrankte oder ver
letzte Arbeiter zunächst dazu keinen Anlaß hat und vielfach dazu
auch gar nicht imstande ist. Je weiter aber der Kreis ist, den das
Versicherungsorgan umspannt, desto mehr wachsen die Schwierigkeiten
der Kontrolle.
Die Höhe der Leistungen richtig zu bemessen, ist ebenfalls äußerst
schwierig. Daß Verheiratete mit unerwachsenen Kindern ein höheres
Arbeitslosengeld brauchen, als unverheiratete, trifft im allgemeinen zu,
wenn es auch viele Ausnahmen gibt. Höhere Leistungen setzen an
sich höhere Beiträge voraus. Der verheiratete Arbeiter, der mehrere
noch nicht erwerbsfähige Kinder ernähren muß, hat aber in der Begel
eine geringere Beitragsfähigkeit. Man müßte also unter Umständen
für niedrigere Beiträge höhere Leistungen gewähren; das wird viel
fach als ungerecht empfunden werden und ist nach den Grundsätzen
einer rationellen Versicherung nicht ohne Bedenken. Bei freiwilligen
Einrichtungen kann darin der Keim zum Auseinanderfallen des Ver
sicherungsorganes liegen. Auch abgesehen davon sind der Schwierig
keiten nicht wenige. Ein Arbeitslosengeld, das nur dem physischen
Existenzminimum entspricht oder es noch nicht einmal erreicht, ist
nicht geeignet, das im Eingang dieses Paragraphen bezeichnete Ziel,
die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz, zu erreichen. Ein reich
lich bemessenes, dem Verdienst normaler Zeiten entsprechendes Arbeits
losengeld aber kann die Versicherten verführen, auf Erhaltung der vor
handenen oder auf Erlangung einer neuen Arbeitsgelegenheit weniger be
dacht zu sein, als den Interessen der Kasse entspric ht. Überdies führt
es dazu, die ohnehin schwierige Grenzscheidung gegen die Kranken-,
Unfall- und Invaliditätsversicherung noch mehr zu erschweren. Denn
es ruft den Drang hervor, aus der Kranken-, Unfall- und Invaliden
unterstützung in die günstigere Arbeitslosenunterstützung hinüberzu
gleiten. Damit kommt ein bedenkliches Moment der Unsicherheit und
Unlauterkeit in die Versicherung hinein.
Alles das deutet schon auf den Umstand hin, der einer obligato
rischen Arbeitslosigkeitsversicherung die größten Schwierigkeiten be