Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der  erforderlichen  Schärfe  durchzuführen  und  in  den  lokalen  Organen
ein  entsprechendes  Interesse  an  der  Verhinderung  von  Mißbräuchen
wachzuhalten.
Die  volle  Wahrung  der  Freizügigkeit  jvon  Ort  zu  Ort  und  von
Beruf  zu  Beruf  ohne  Beeinträchtigung  der  Versicherungsansprüche  würde
bei  der  Arbeitslosenversicherung  mehr  als  bei  anderen  Versicherungsarten ­
  auf  zentralisierte  Staatsorgane  als  Träger  der  Versicherung
drängen.  Denn  gerade  für  den  arbeitslos  gewordenen  Arbeiter  ist  der
Versuch,  durch  einen  Wechsel  des  Berufs  oder  Ortes  eine  andere  Arbeitsgelegenheit ­
  zu  finden,  das  nächstliegende  Mittel,  sich  den  Folgen
der  Arbeitslosigkeit  zu  entziehen,  während  der  erkrankte  oder  verletzte ­
  Arbeiter  zunächst  dazu  keinen  Anlaß  hat  und  vielfach  dazu
auch  gar  nicht  imstande  ist.  Je  weiter  aber  der  Kreis  ist,  den  das
Versicherungsorgan  umspannt,  desto  mehr  wachsen  die  Schwierigkeiten
der  Kontrolle.
Die  Höhe  der  Leistungen  richtig  zu  bemessen,  ist  ebenfalls  äußerst
schwierig.  Daß  Verheiratete  mit  unerwachsenen  Kindern  ein  höheres
Arbeitslosengeld  brauchen,  als  unverheiratete,  trifft  im  allgemeinen  zu,
wenn  es  auch  viele  Ausnahmen  gibt.  Höhere  Leistungen  setzen  an
sich  höhere  Beiträge  voraus.  Der  verheiratete  Arbeiter,  der  mehrere
noch  nicht  erwerbsfähige  Kinder  ernähren  muß,  hat  aber  in  der  Begel
eine  geringere  Beitragsfähigkeit.  Man  müßte  also  unter  Umständen
für  niedrigere  Beiträge  höhere  Leistungen  gewähren;  das  wird  vielfach ­
  als  ungerecht  empfunden  werden  und  ist  nach  den  Grundsätzen
einer  rationellen  Versicherung  nicht  ohne  Bedenken.  Bei  freiwilligen
Einrichtungen  kann  darin  der  Keim  zum  Auseinanderfallen  des  Versicherungsorganes ­
  liegen.  Auch  abgesehen  davon  sind  der  Schwierigkeiten ­
  nicht  wenige.  Ein  Arbeitslosengeld,  das  nur  dem  physischen
Existenzminimum  entspricht  oder  es  noch  nicht  einmal  erreicht,  ist
nicht  geeignet,  das  im  Eingang  dieses  Paragraphen  bezeichnete  Ziel,
die  Erhaltung  der  wirtschaftlichen  Existenz,  zu  erreichen.  Ein  reichlich ­
  bemessenes,  dem  Verdienst  normaler  Zeiten  entsprechendes  Arbeitslosengeld ­
  aber  kann  die  Versicherten  verführen,  auf  Erhaltung  der  vorhandenen ­
  oder  auf  Erlangung  einer  neuen  Arbeitsgelegenheit  weniger  bedacht ­
  zu  sein,  als  den  Interessen  der  Kasse  entspric  ht.  Überdies  führt
es  dazu,  die  ohnehin  schwierige  Grenzscheidung  gegen  die  Kranken-,
Unfall-  und  Invaliditätsversicherung  noch  mehr  zu  erschweren.  Denn
es  ruft  den  Drang  hervor,  aus  der  Kranken-,  Unfall-  und  Invalidenunterstützung ­
  in  die  günstigere  Arbeitslosenunterstützung  hinüberzugleiten. ­
  Damit  kommt  ein  bedenkliches  Moment  der  Unsicherheit  und
Unlauterkeit  in  die  Versicherung  hinein.
Alles  das  deutet  schon  auf  den  Umstand  hin,  der  einer  obligatorischen ­
  Arbeitslosigkeitsversicherung  die  größten  Schwierigkeiten  be ­
            
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