Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
eine unverkennbar, daß bei keinem der empfohlenen oder wirklich ein 
geschlagenen Wege ein ausreichender, geschweige denn ein voller Er 
folg zu erhoffen ist. Die Zahl der Vorschläge um einen neuen, meiner 
persönlichen Auffassung entsprechenden zu vermehren, liegt kein Anlaß 
vor. In dieser Frage werden erst umfassendere Feststellungen der 
wirklichen Verhältnisse den Boden für eine sachgemäße Lösung vor 
bereiten müssen. Inzwischen wird es — abgesehen von freiwilliger 
Betätigung der Arbeiter und Arbeitgeber in engeren Kreisen — ge 
boten sein, den Arbeitsnachweis weiter auszubauen; denn dadurch wird 
sich das eigentliche Objekt der Versicherung einengen, was mit einer 
Verminderung der Schwierigkeiten der Versicherung zusammentrifft. 
So vorzugehen, ist schon deshalb geboten, weil eine einmal geschaffene 
obligatorische Arbeitslosenversicherung auf gesetzlicher Grundlage nicht 
wieder rückgängig gemacht werden kann, auch wenn sie sich in ihren 
Grundlagen und in ihrem Ausbau als verfehlt erweisen sollte. 
7. Kapitel. Errichtung- und Grundlage des Arheitsverliältnisses. 
§ 1. Abschluß des Arbeitsvertrages. Der Arbeiter, der eine Arbeits 
gelegenheit gefunden hat, tritt zu dem Arbeitgeber in ein Vertrags 
verhältnis. Die heutige Kechtsordnung geht davon aus, daß der Ar 
beitsvertrag ein grundsätzlich der freien Übereinkunft der Parteien 
unterliegender zweiseitiger privatrechtlicher Vertrag sei, durch welchen 
sich der Arbeiter zu einer bestimmten Arbeitsleistung, der Arbeit 
geber zu einer bestimmten Gegenleistung („Lohn“) verpflichtet. Diese 
Grundlage des Arbeitsverhältnisses hat sich erst in der neuesten Zeit, 
von der Gesetzgebung der französischen Revolution ausgehend, ent 
wickelt, hat aber in allen Kulturländern die Herrschaft erlangt, und 
zwar über das ganze Gebiet des Erwerbslebens hin. Es ist klar, daß 
unter solchen Umständen dem Arbeitsvertrage eine hervorragende Be 
deutung für das ganze heutige Wirtschaftsleben zukommt. Zugleich 
aber ist dieser Vertrag für jeden einzelnen Arbeiter von entscheiden 
der Bedeutung. Seine ganze wirtschaftliche Existenz, der wesentliche 
Teil seiner Lebensführung, sein Familienleben, seine soziale Stellung, 
bis zu gewissem Grade selbst seine künftige Entwicklung werden durch 
den Arbeitsvertrag unmittelbar beeinflußt, ja bedingt. 
, Niemand kann leugnen, daß die Ersetzung der älteren Gebunden 
heit der auf körperliche Arbeit angewiesenen breiten Masse des Volkes 
durch die rechtliche Freiheit und durch die Anerkennung der rechtlichen 
Gleichstellung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Vertragsabschluß 
einen großen und nicht wieder zu beseitigenden Fortschritt in wirtschaft 
licher, sozialer und politischer Beziehung darstellt. Aber es ist von 
vornherein klar, daß die rechtliche Freiheit des Arbeiters, die beim Ab 
schluß des Vertrages vorhanden ist, nicht in vollem Umfange während
	        
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