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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Entschlußfreiheit. Er muß die geeigneten Personen an sich zu ziehen
und zu fesseln suchen und tritt dadurch in Wettbewerb mit anderen'
Unternehmern um Erlangung und Festhalten von Arbeitskräften.
Unter Umständen entsteht so für den Unternehmer eine wirkliche
Zwangslage, in der von tatsächlicher Entschlußfreiheit nicht die Rede
sein kann.
Für den Arbeiter ist aber in der Regel die Beeinträchtigung seiner
Entschlußfreiheit noch viel größer. Der Kreis der Personen, mit denen
er um Erlangung von Arbeit in Wettbewerb tritt, ist in der Regel
bedeutend umfangreicher, als der, mit dem der Unternehmer wegen
Erlangung von Arbeitskräften konkurriert. Vor allem aber ist sein
Bedürfnis, eine Arbeitsgelegenheit zu bekommen, mit wenigen Ausnahmen
so dringlich, daß es einer tatsächlichen Zwangslage gleichkommt,
Seine geringe wirtschaftliche Kraft nötigt ihn, seine Arbeitskraft
als seine einzige Erwerbsquelle möglichst ohne Unterbrechung
zu verwerten. Rechtlich kann er sich Ort und Art der Arbeitsgelegenheit
nach Belieben auswählen. Tatsächlich ist davon meist
keine Rede, und oft genug muß er, nur um sich und die Seinen ernähren
zu können, eine sich ihm bietende Arbeitsgelegenheit annehmen, auch
wenn sie seinen persönlichen Wünschen nicht entspricht. Das ist freilich
ein Schicksal, unter dem nicht nur Arbeiter seufzen. Die Menschen
sind eben — von vereinzelten Ausnahmen abgesehen — trotz aller
politischen Rechte und Freiheiten in wirtschaftlicher Beziehung von
bestimmten Verhältnissen abhängig und deshalb unfrei. Nicht an der
Tatsache selbst ist Anstoß zu nehmen, daß die Arbeiter sich bei Abschluß
des Arbeitsvertrages in der Regel in einer mehr oder minder
scharf ausgeprägten Zwangslage befinden. Aber diese Tatsache und
die in ihr sich ausdrückende schwächere Stellung des Arbeiters beim
Abschluß des Arbeitsvertrages gegenüber dem Unternehmer ist für die
Sozialpolitik deshalb von Bedeutung, weil sie dazu nötigt, nicht alles
in das Belieben der Parteien zu stellen. Im Interesse des schwächeren
Teils hat der Grundgedanke der freien Übereinkunft vielfache tatsächliche
Einschränkungen erfahren und erfahren müssen. Der Satz der
deutschen Gewerbeordnung § 105 „die Festsetzung der Verhältnisse
zwischen den selbständigen Gewerbtreibenden und den gewerblichen
Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten
Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft“ ist ein
geradezu typischer Ausdruck für die bezeichnete Erscheinung und läßt
sich mutatis mutandis auf das Arbeitsverhältnis in den Kulturstaaten
überhaupt anwenden. In Italien hat es bisher an einem Gesetz gefehlt,
das die Pflichten der Unternehmer und der Arbeiter bestimmt
abgrenzt. Ein desfallsiger Gesetzentwurf wurde gegen Ende des
Jahres 1902 der Kammer vorgelegt. In Deutschland enthält schon die