Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Entschlußfreiheit.  Er  muß  die  geeigneten  Personen  an  sich  zu  ziehen
und  zu  fesseln  suchen  und  tritt  dadurch  in  Wettbewerb  mit  anderen'
Unternehmern  um  Erlangung  und  Festhalten  von  Arbeitskräften.
Unter  Umständen  entsteht  so  für  den  Unternehmer  eine  wirkliche
Zwangslage,  in  der  von  tatsächlicher  Entschlußfreiheit  nicht  die  Rede
sein  kann.
Für  den  Arbeiter  ist  aber  in  der  Regel  die  Beeinträchtigung  seiner
Entschlußfreiheit  noch  viel  größer.  Der  Kreis  der  Personen,  mit  denen
er  um  Erlangung  von  Arbeit  in  Wettbewerb  tritt,  ist  in  der  Regel
bedeutend  umfangreicher,  als  der,  mit  dem  der  Unternehmer  wegen
Erlangung  von  Arbeitskräften  konkurriert.  Vor  allem  aber  ist  sein
Bedürfnis,  eine  Arbeitsgelegenheit  zu  bekommen,  mit  wenigen  Ausnahmen ­
  so  dringlich,  daß  es  einer  tatsächlichen  Zwangslage  gleichkommt, ­
  Seine  geringe  wirtschaftliche  Kraft  nötigt  ihn,  seine  Arbeitskraft ­
  als  seine  einzige  Erwerbsquelle  möglichst  ohne  Unterbrechung
zu  verwerten.  Rechtlich  kann  er  sich  Ort  und  Art  der  Arbeitsgelegenheit ­
  nach  Belieben  auswählen.  Tatsächlich  ist  davon  meist
keine  Rede,  und  oft  genug  muß  er,  nur  um  sich  und  die  Seinen  ernähren
zu  können,  eine  sich  ihm  bietende  Arbeitsgelegenheit  annehmen,  auch
wenn  sie  seinen  persönlichen  Wünschen  nicht  entspricht.  Das  ist  freilich ­
  ein  Schicksal,  unter  dem  nicht  nur  Arbeiter  seufzen.  Die  Menschen
sind  eben  —  von  vereinzelten  Ausnahmen  abgesehen  —  trotz  aller
politischen  Rechte  und  Freiheiten  in  wirtschaftlicher  Beziehung  von
bestimmten  Verhältnissen  abhängig  und  deshalb  unfrei.  Nicht  an  der
Tatsache  selbst  ist  Anstoß  zu  nehmen,  daß  die  Arbeiter  sich  bei  Abschluß ­
  des  Arbeitsvertrages  in  der  Regel  in  einer  mehr  oder  minder
scharf  ausgeprägten  Zwangslage  befinden.  Aber  diese  Tatsache  und
die  in  ihr  sich  ausdrückende  schwächere  Stellung  des  Arbeiters  beim
Abschluß  des  Arbeitsvertrages  gegenüber  dem  Unternehmer  ist  für  die
Sozialpolitik  deshalb  von  Bedeutung,  weil  sie  dazu  nötigt,  nicht  alles
in  das  Belieben  der  Parteien  zu  stellen.  Im  Interesse  des  schwächeren
Teils  hat  der  Grundgedanke  der  freien  Übereinkunft  vielfache  tatsächliche ­
  Einschränkungen  erfahren  und  erfahren  müssen.  Der  Satz  der
deutschen  Gewerbeordnung  §  105  „die  Festsetzung  der  Verhältnisse
zwischen  den  selbständigen  Gewerbtreibenden  und  den  gewerblichen
Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz  begründeten ­
  Beschränkungen,  Gegenstand  freier  Übereinkunft“  ist  ein
geradezu  typischer  Ausdruck  für  die  bezeichnete  Erscheinung  und  läßt
sich  mutatis  mutandis  auf  das  Arbeitsverhältnis  in  den  Kulturstaaten
überhaupt  anwenden.  In  Italien  hat  es  bisher  an  einem  Gesetz  gefehlt, ­
  das  die  Pflichten  der  Unternehmer  und  der  Arbeiter  bestimmt
abgrenzt.  Ein  desfallsiger  Gesetzentwurf  wurde  gegen  Ende  des
Jahres  1902  der  Kammer  vorgelegt.  In  Deutschland  enthält  schon  die
            
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