7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 141
Gewerbeordnung vorausgesetzt, aber nicht ausdrücklich ausgesprochen
wird, in bestimmter Form zum Ausdruck gebracht.
Eine mittelbare Einwirkung auf den Kreis der Personen, mit
denen Arbeitsverträge geschlossen werden können, kommt auch der
weiteren Vorschrift der Seemannsordnung (§ 7 Abs. 1) zu, daß im
Reichsgebiet niemand als Schiffsmann in Dienst treten kann, bevor
er sich über Namen, Geburtsort und Alter vor einem Seemannsamte
ausgewiesen und von demselben ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten
hat. Deutsche müssen sich außerdem über ihre Militärverhältnisse
ausweisen. Eine entsprechende Wirkung hat es, wenn im preußischen
Berggesetz nach der Fassung vom 24. Juni 1892 durch § 85 bestimmt
wird, daß Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter großjährige
Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim
Bergbau beschäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit annehmen
dürfen, bis ihnen von denselben das Zeugnis des Bergwerksbesitzers
oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, bezw.
das bei Verweigerung eines solchen Zeugnisses von der Ortspolizei
behörde auszufertigende Zeugnis vorgelegt worden ist.
Mit minderjährigen Personen Arbeitsverträge zu schließen, ist an
sich gestattet. Da es aber geboten ist, bei solchen Personen, denen
die volle Geschäftsfähigkeit noch nicht zusteht, eine schärfere Kon
trolle walten zu lassen, werden häufig besondere Formalitäten bezüg
lich der Annahme Minderjähriger zur Arbeit vorgeschrieben. Die
deutsche Gewerbeordnung z. B. bestimmt in § 107, daß Minderjährige
als Arbeiter nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie mit einem Ar
beitsbuche versehen sind, und daß der Arbeitgeber bei Annahme
solcher Arbeiter das Arbeitsbuch einzufordern hat. Die Ausstellung
des Arbeitsbuches erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des ge
setzlichen Vertreters oder mangels derselben auf entsprechende Er
klärung der Gemeindebehörde (§ 108). Eine gleiche Vorschrift enthält
u. a. das preußische Berggesetz (Fassung vom 24. Juni 1892, § 85 b u.
§ 85 c). Die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (§ 7 Abs. 2) verlangt,
daß Minderjährige, um zum Schiffsdienst zugelassen zu werden, sich
darüber ausweisen müssen, daß sie von ihrem gesetzlichen Vertreter
zur Übernahme von Schiffsdiensten ermächtigt worden sind. Die für
einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als ein
für allemal erteilt und verschafft dem Minderjährigen die volle Ge
schäftsfähigkeit für solche Rechtsgeschäfte, welche „die Eingehung oder
Aufhebung von Heuerverträgen oder die Erfüllung der sich aus einem
solchen Vertrag ergebenden Verpflichtungen betreffen“ (§ 8). Die be
sprochenen Vorschriften laufen in letzter Linie alle darauf hinaus,
daß in der Regel minderjährige Personen den ersten Arbeitsvertrag
nicht ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters abschließen können.