Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 141 
Gewerbeordnung vorausgesetzt, aber nicht ausdrücklich ausgesprochen 
wird, in bestimmter Form zum Ausdruck gebracht. 
Eine mittelbare Einwirkung auf den Kreis der Personen, mit 
denen Arbeitsverträge geschlossen werden können, kommt auch der 
weiteren Vorschrift der Seemannsordnung (§ 7 Abs. 1) zu, daß im 
Reichsgebiet niemand als Schiffsmann in Dienst treten kann, bevor 
er sich über Namen, Geburtsort und Alter vor einem Seemannsamte 
ausgewiesen und von demselben ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten 
hat. Deutsche müssen sich außerdem über ihre Militärverhältnisse 
ausweisen. Eine entsprechende Wirkung hat es, wenn im preußischen 
Berggesetz nach der Fassung vom 24. Juni 1892 durch § 85 bestimmt 
wird, daß Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter großjährige 
Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim 
Bergbau beschäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit annehmen 
dürfen, bis ihnen von denselben das Zeugnis des Bergwerksbesitzers 
oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, bezw. 
das bei Verweigerung eines solchen Zeugnisses von der Ortspolizei 
behörde auszufertigende Zeugnis vorgelegt worden ist. 
Mit minderjährigen Personen Arbeitsverträge zu schließen, ist an 
sich gestattet. Da es aber geboten ist, bei solchen Personen, denen 
die volle Geschäftsfähigkeit noch nicht zusteht, eine schärfere Kon 
trolle walten zu lassen, werden häufig besondere Formalitäten bezüg 
lich der Annahme Minderjähriger zur Arbeit vorgeschrieben. Die 
deutsche Gewerbeordnung z. B. bestimmt in § 107, daß Minderjährige 
als Arbeiter nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie mit einem Ar 
beitsbuche versehen sind, und daß der Arbeitgeber bei Annahme 
solcher Arbeiter das Arbeitsbuch einzufordern hat. Die Ausstellung 
des Arbeitsbuches erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des ge 
setzlichen Vertreters oder mangels derselben auf entsprechende Er 
klärung der Gemeindebehörde (§ 108). Eine gleiche Vorschrift enthält 
u. a. das preußische Berggesetz (Fassung vom 24. Juni 1892, § 85 b u. 
§ 85 c). Die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (§ 7 Abs. 2) verlangt, 
daß Minderjährige, um zum Schiffsdienst zugelassen zu werden, sich 
darüber ausweisen müssen, daß sie von ihrem gesetzlichen Vertreter 
zur Übernahme von Schiffsdiensten ermächtigt worden sind. Die für 
einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als ein 
für allemal erteilt und verschafft dem Minderjährigen die volle Ge 
schäftsfähigkeit für solche Rechtsgeschäfte, welche „die Eingehung oder 
Aufhebung von Heuerverträgen oder die Erfüllung der sich aus einem 
solchen Vertrag ergebenden Verpflichtungen betreffen“ (§ 8). Die be 
sprochenen Vorschriften laufen in letzter Linie alle darauf hinaus, 
daß in der Regel minderjährige Personen den ersten Arbeitsvertrag 
nicht ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters abschließen können.
	        
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