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II. Teil. Arbeiterwolilfahrtspolitik.
Im übrigen ist der Abschluß von Arbeitsverträgen nicht von einer
bestimmten Form abhängig gemacht. Der Vertrag kann mündlich
oder schriftlich geschlossen werden. Schriftliche Form verlangt die
deutsche Gewerbeordnung in § 126 b nur für den Lehrvertrag, der aber
nicht als eigentlicher Arbeitsvertrag angesehen werden kann; der
Mangel der schriftlichen Form macht übrigens den Lehrvertrag nicht
ungültig, sondern verhindert nur die vollen Wirkungen, die sonst den
Lehrverträgen zukommen, und zieht dem Lehrherrn eine Geldstrafe
bis zu 20 M. (im Unvermögensfalle Haft bis zu 3 Tagen) zu. Nach
der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 folgt dem Abschluß des Heuer
vertrages die Musterung (Anmusterung), d. h. die Verlautbarung des
mit dem Schiffsmann geschlossenen Heuervertrages vor einem See
mannsamte und die Ausfertigung einer Musterrolle über die Anmuste
rung (§ 12 ff.). Die Gültigkeit des Heuervertrages als solche ist aber
durch schriftliche Abfassung und durch den nachfolgenden Vollzug der
Anmusterung nicht bedingt (§ 27). Auch in den anderen Kulturstaaten
ist für die gewerblichen Arbeitsverträge im allgemeinen eine bestimmte
Form nicht vorgeschrieben.
Arbeitsverträge in dem besprochenen Sinne, d. h. Verträge, die auf
eine bestimmte Arbeitsleistung des Arbeiters gegen bestimmtes Ent
gelt des Arbeitgebers gerichtet sind, müssen ihrer Natur nach als
Verträge zwischen einzelnen Personen angesehen werden. Zwar kann
es äußerlich anders erscheinen, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig
mehrere Arbeiter für gleichartige Arbeiten unter gleichen Bedingungen
annimmt. In Wirklichkeit liegen auch in diesem Falle inur Einzel
verträge vor; jeder Arbeiter hat seinerseits mit dem Arbeitgeber je
einen besonderen Arbeitsvertrag geschlossen. Neuerdings ist gleich
wohl von verschiedenen Seiten den Arbeitsverträgen der erwähnten
Art, die dann als „Individualverträge“ bezeichnet zu werden pflegen,
eine besondere Gruppe der „Kollektivarbeitsverträge“ („Gruppenver
träge“, „Tarifverträge“) gegenübergestellt worden. In Wahrheit han
delt es sich dabei nicht um Verträge über bestimmte Arbeitsleistungen,
sondern um Abmachungen zwischen Unternehmer- und Arbeitergruppen
über den Inhalt der abzuschließenden „Individualarbeitsverträge“.
Durch den Kollektivvertrag als solchen tritt noch kein Arbeiter in
ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, sondern es werden die
Grundsätze vereinbart, nach denen beim Eintritt von Arbeitern in ein
Arbeitsverhältnis dessen Bedingungen zu regeln sind. Die Kollektiv
arbeitsverträge werden als Normen für den Inhalt der Arbeitsverträge
im eigentlichen Sinne des Wortes im folgenden Paragraphen zu be
sprechen sein.
§ 2. Inhalt des Arbeitsvertrages. Der allgemeine Grundsatz, daß
die Regelung des Arbeitsverhältnisses, soweit nicht gesetzlich etwas