Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Ordnung  des  Betriebes  und  die  Sicherung  einer  zweckentsprechenden  persönlichen, ­
  örtlichen  und  zeitlichen  Gliederung  und  Verteilung  der  Einzelarbeiten ­
  läßt  sich  hier  dadurch  wesentlich  erleichtern,  daß  alle  Arbeiter
feststehenden  Regeln  unterworfen  werden.  An  sich  wäre  das  auch  in
der  Form  möglich,  daß  der  Arbeitgeber  die  sich  hieraus  ergebenden
Arbeitsbedingungen  mit  jedem  einzelnen  Arbeiter  bei  Abschluß  des
Arbeitsvertrages  besonders  vereinbart.  Das  würde  aber  den  Abschluß
der  Arbeitsverträge  aufs  äußerste  erschweren  und  läßt  sich  deshalb  in
Wirklichkeit  nicht  durchführen.  Daher  erweist  es  sich  als  notwendig,
die  betreffenden  Arbeitsbedingungen  in  einer  solchen  Form  ein  für  allemal ­
  festzustellen,  daß  darüber  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  nicht
mehr  mit  dem  Einzelnen  verhandelt  zu  werden  braucht.  Den  Weg
dazu  bietet  die  Arbeitsordnung.  Sie  erleichtert  und  vereinfacht  wesentlich ­
  den  Abschluß  der  Arbeitsverträge,  schafft  von  vornherein  über  die
wichtigeren  Punkte,  die  einer  Regelung  bedürfen,  volle  Klarheit  und
gewährleistet  zugleich,  wenn  auch  nicht  vollständig,  so  doch  in  beträchtlichem ­
  Umfange  die  für  das  Gedeihen  des  Unternehmens  erforderliche ­
  Ordnung  des  Betriebes.  Diese  Wirkung  entspricht  dem  Interesse ­
  sowohl  der  Arbeiter  als  auch  der  Unternehmer.
Ihrem  Wesen  nach  ist  die  Arbeitsordnung  an  sich  der  Ausdruck
der  Auffassung  des  Arbeitgebers  über  die  Bedingungen,  unter  denen
er  Arbeitsgelegenheit  gewähren  will.  Dieser  einseitige  Charakter  der
Arbeitsordnung  kam  in  der  früheren  Gesetzgebung  —  in  der  ersten
Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  —  dadurch  zum  Ausdruck,  daß  dem  Arbeitgeber ­
  eine  Verpflichtung  zum  Erlaß  einer  Arbeitsordnung  nicht  auferlegt ­
  wurde.  Es  hing  von  ihm  ab,  ob  er  eine  Arbeitsordnung  erlassen
wollte,  und  ihr  Inhalt  stand  fast  ganz  in  seinem  Belieben,  da  die
mageren  Arbeiterschutzgestimmungen  jener  Zeit  ihn  hierin  fast  gar
nicht  beengten.  Ältere  Arbeitsordnungen  haben  denn  auch  zum  Teil
das  Interesse  des  Arbeitgebers  in  einseitiger  und  engherziger  Weise
zum  Ausdruck  gebracht.  Von  einer  Mitwirkung  der  Arbeiter  bei  Festsetzung ­
  des  Inhalts  der  Arbeitsordnungen,  von  einer  Befugnis  der  Behörden ­
  zur  Kontrolle  dieses  Inhalts  war  keine  Rede.  Mit  dem  Jahre  1859
setzen  gesetzliche  Bestimmungen  ein,  die  einen  anderen  Standpunkt
einnehmen.  Im  Kanton  Zürich  wurden  1859,  im  Kanton  Aargau,  in
Baden  und  Württemberg  1862,  in  Basel-Land  und  Thurgau  1868,
in  Basel-Stadt  1869  gesetzliche  Vorschriften  erlassen,  die  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen  den  Erlaß  von  Arbeitsordnungen  vorschrieben. ­
  Nach  dem  württembergischen  und,  wenn  auch  mit  anderer
Formulierung,  nach  dem  badischen  Gesetz  war  für  Fabriken  mit
20  und  mehr  regelmäßig  beschäftigten  Arbeitern  eine  Dienst-  (oder
Werkstätten-)Ordnung  nötig.  Sie  war  in  Württemberg  dem  Ortsvorsteher ­
  und  dem  Oberamt  zur  Kenntnisnahme  vorzulegen.  In  Baden
            
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