Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwolilfahrtspolitik.

Im  übrigen  ist  der  Abschluß  von  Arbeitsverträgen  nicht  von  einer
bestimmten  Form  abhängig  gemacht.  Der  Vertrag  kann  mündlich
oder  schriftlich  geschlossen  werden.  Schriftliche  Form  verlangt  die
deutsche  Gewerbeordnung  in  §  126  b  nur  für  den  Lehrvertrag,  der  aber
nicht  als  eigentlicher  Arbeitsvertrag  angesehen  werden  kann;  der
Mangel  der  schriftlichen  Form  macht  übrigens  den  Lehrvertrag  nicht
ungültig,  sondern  verhindert  nur  die  vollen  Wirkungen,  die  sonst  den
Lehrverträgen  zukommen,  und  zieht  dem  Lehrherrn  eine  Geldstrafe
bis  zu  20  M.  (im  Unvermögensfalle  Haft  bis  zu  3  Tagen)  zu.  Nach
der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  folgt  dem  Abschluß  des  Heuervertrages ­
  die  Musterung  (Anmusterung),  d.  h.  die  Verlautbarung  des
mit  dem  Schiffsmann  geschlossenen  Heuervertrages  vor  einem  Seemannsamte ­
  und  die  Ausfertigung  einer  Musterrolle  über  die  Anmusterung ­
  (§  12  ff.).  Die  Gültigkeit  des  Heuervertrages  als  solche  ist  aber
durch  schriftliche  Abfassung  und  durch  den  nachfolgenden  Vollzug  der
Anmusterung  nicht  bedingt  (§  27).  Auch  in  den  anderen  Kulturstaaten
ist  für  die  gewerblichen  Arbeitsverträge  im  allgemeinen  eine  bestimmte
Form  nicht  vorgeschrieben.
Arbeitsverträge  in  dem  besprochenen  Sinne,  d.  h.  Verträge,  die  auf
eine  bestimmte  Arbeitsleistung  des  Arbeiters  gegen  bestimmtes  Entgelt ­
  des  Arbeitgebers  gerichtet  sind,  müssen  ihrer  Natur  nach  als
Verträge  zwischen  einzelnen  Personen  angesehen  werden.  Zwar  kann
es  äußerlich  anders  erscheinen,  wenn  der  Arbeitgeber  gleichzeitig
mehrere  Arbeiter  für  gleichartige  Arbeiten  unter  gleichen  Bedingungen
annimmt.  In  Wirklichkeit  liegen  auch  in  diesem  Falle  inur  Einzelverträge ­
  vor;  jeder  Arbeiter  hat  seinerseits  mit  dem  Arbeitgeber  je
einen  besonderen  Arbeitsvertrag  geschlossen.  Neuerdings  ist  gleichwohl ­
  von  verschiedenen  Seiten  den  Arbeitsverträgen  der  erwähnten
Art,  die  dann  als  „Individualverträge“  bezeichnet  zu  werden  pflegen,
eine  besondere  Gruppe  der  „Kollektivarbeitsverträge“  („Gruppenverträge“, ­
  „Tarifverträge“)  gegenübergestellt  worden.  In  Wahrheit  handelt ­
  es  sich  dabei  nicht  um  Verträge  über  bestimmte  Arbeitsleistungen,
sondern  um  Abmachungen  zwischen  Unternehmer-  und  Arbeitergruppen
über  den  Inhalt  der  abzuschließenden  „Individualarbeitsverträge“.
Durch  den  Kollektivvertrag  als  solchen  tritt  noch  kein  Arbeiter  in
ein  Arbeitsverhältnis  zu  einem  Arbeitgeber,  sondern  es  werden  die
Grundsätze  vereinbart,  nach  denen  beim  Eintritt  von  Arbeitern  in  ein
Arbeitsverhältnis  dessen  Bedingungen  zu  regeln  sind.  Die  Kollektivarbeitsverträge ­
  werden  als  Normen  für  den  Inhalt  der  Arbeitsverträge
im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  im  folgenden  Paragraphen  zu  besprechen ­
  sein.
§  2.  Inhalt  des  Arbeitsvertrages.  Der  allgemeine  Grundsatz,  daß
die  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses,  soweit  nicht  gesetzlich  etwas
            
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