Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Ordnung des Betriebes und die Sicherung einer zweckentsprechenden per 
sönlichen, örtlichen und zeitlichen Gliederung und Verteilung der Einzel 
arbeiten läßt sich hier dadurch wesentlich erleichtern, daß alle Arbeiter 
feststehenden Regeln unterworfen werden. An sich wäre das auch in 
der Form möglich, daß der Arbeitgeber die sich hieraus ergebenden 
Arbeitsbedingungen mit jedem einzelnen Arbeiter bei Abschluß des 
Arbeitsvertrages besonders vereinbart. Das würde aber den Abschluß 
der Arbeitsverträge aufs äußerste erschweren und läßt sich deshalb in 
Wirklichkeit nicht durchführen. Daher erweist es sich als notwendig, 
die betreffenden Arbeitsbedingungen in einer solchen Form ein für alle 
mal festzustellen, daß darüber bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht 
mehr mit dem Einzelnen verhandelt zu werden braucht. Den Weg 
dazu bietet die Arbeitsordnung. Sie erleichtert und vereinfacht wesent 
lich den Abschluß der Arbeitsverträge, schafft von vornherein über die 
wichtigeren Punkte, die einer Regelung bedürfen, volle Klarheit und 
gewährleistet zugleich, wenn auch nicht vollständig, so doch in be 
trächtlichem Umfange die für das Gedeihen des Unternehmens erfor 
derliche Ordnung des Betriebes. Diese Wirkung entspricht dem Inter 
esse sowohl der Arbeiter als auch der Unternehmer. 
Ihrem Wesen nach ist die Arbeitsordnung an sich der Ausdruck 
der Auffassung des Arbeitgebers über die Bedingungen, unter denen 
er Arbeitsgelegenheit gewähren will. Dieser einseitige Charakter der 
Arbeitsordnung kam in der früheren Gesetzgebung — in der ersten 
Hälfte des 19. Jahrhunderts — dadurch zum Ausdruck, daß dem Arbeit 
geber eine Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeitsordnung nicht auf 
erlegt wurde. Es hing von ihm ab, ob er eine Arbeitsordnung erlassen 
wollte, und ihr Inhalt stand fast ganz in seinem Belieben, da die 
mageren Arbeiterschutzgestimmungen jener Zeit ihn hierin fast gar 
nicht beengten. Ältere Arbeitsordnungen haben denn auch zum Teil 
das Interesse des Arbeitgebers in einseitiger und engherziger Weise 
zum Ausdruck gebracht. Von einer Mitwirkung der Arbeiter bei Fest 
setzung des Inhalts der Arbeitsordnungen, von einer Befugnis der Be 
hörden zur Kontrolle dieses Inhalts war keine Rede. Mit dem Jahre 1859 
setzen gesetzliche Bestimmungen ein, die einen anderen Standpunkt 
einnehmen. Im Kanton Zürich wurden 1859, im Kanton Aargau, in 
Baden und Württemberg 1862, in Basel-Land und Thurgau 1868, 
in Basel-Stadt 1869 gesetzliche Vorschriften erlassen, die unter be 
stimmten Voraussetzungen den Erlaß von Arbeitsordnungen vor 
schrieben. Nach dem württembergischen und, wenn auch mit anderer 
Formulierung, nach dem badischen Gesetz war für Fabriken mit 
20 und mehr regelmäßig beschäftigten Arbeitern eine Dienst- (oder 
Werkstätten-)Ordnung nötig. Sie war in Württemberg dem Ortsvor 
steher und dem Oberamt zur Kenntnisnahme vorzulegen. In Baden
	        
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