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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Ordnung des Betriebes und die Sicherung einer zweckentsprechenden per
sönlichen, örtlichen und zeitlichen Gliederung und Verteilung der Einzel
arbeiten läßt sich hier dadurch wesentlich erleichtern, daß alle Arbeiter
feststehenden Regeln unterworfen werden. An sich wäre das auch in
der Form möglich, daß der Arbeitgeber die sich hieraus ergebenden
Arbeitsbedingungen mit jedem einzelnen Arbeiter bei Abschluß des
Arbeitsvertrages besonders vereinbart. Das würde aber den Abschluß
der Arbeitsverträge aufs äußerste erschweren und läßt sich deshalb in
Wirklichkeit nicht durchführen. Daher erweist es sich als notwendig,
die betreffenden Arbeitsbedingungen in einer solchen Form ein für alle
mal festzustellen, daß darüber bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht
mehr mit dem Einzelnen verhandelt zu werden braucht. Den Weg
dazu bietet die Arbeitsordnung. Sie erleichtert und vereinfacht wesent
lich den Abschluß der Arbeitsverträge, schafft von vornherein über die
wichtigeren Punkte, die einer Regelung bedürfen, volle Klarheit und
gewährleistet zugleich, wenn auch nicht vollständig, so doch in be
trächtlichem Umfange die für das Gedeihen des Unternehmens erfor
derliche Ordnung des Betriebes. Diese Wirkung entspricht dem Inter
esse sowohl der Arbeiter als auch der Unternehmer.
Ihrem Wesen nach ist die Arbeitsordnung an sich der Ausdruck
der Auffassung des Arbeitgebers über die Bedingungen, unter denen
er Arbeitsgelegenheit gewähren will. Dieser einseitige Charakter der
Arbeitsordnung kam in der früheren Gesetzgebung — in der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts — dadurch zum Ausdruck, daß dem Arbeit
geber eine Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeitsordnung nicht auf
erlegt wurde. Es hing von ihm ab, ob er eine Arbeitsordnung erlassen
wollte, und ihr Inhalt stand fast ganz in seinem Belieben, da die
mageren Arbeiterschutzgestimmungen jener Zeit ihn hierin fast gar
nicht beengten. Ältere Arbeitsordnungen haben denn auch zum Teil
das Interesse des Arbeitgebers in einseitiger und engherziger Weise
zum Ausdruck gebracht. Von einer Mitwirkung der Arbeiter bei Fest
setzung des Inhalts der Arbeitsordnungen, von einer Befugnis der Be
hörden zur Kontrolle dieses Inhalts war keine Rede. Mit dem Jahre 1859
setzen gesetzliche Bestimmungen ein, die einen anderen Standpunkt
einnehmen. Im Kanton Zürich wurden 1859, im Kanton Aargau, in
Baden und Württemberg 1862, in Basel-Land und Thurgau 1868,
in Basel-Stadt 1869 gesetzliche Vorschriften erlassen, die unter be
stimmten Voraussetzungen den Erlaß von Arbeitsordnungen vor
schrieben. Nach dem württembergischen und, wenn auch mit anderer
Formulierung, nach dem badischen Gesetz war für Fabriken mit
20 und mehr regelmäßig beschäftigten Arbeitern eine Dienst- (oder
Werkstätten-)Ordnung nötig. Sie war in Württemberg dem Ortsvor
steher und dem Oberamt zur Kenntnisnahme vorzulegen. In Baden