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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
kaufmännischen, provinziellen und kommunalen Betrieben mit wenigstens
10 Arbeitern, sah aber die Ausdehnung dieser Pflicht auf kleinere
Betriebe im Verordnungswege mit der Maßgabe vor, daß vor 1900
die Ausdehnung auf Betriebe mit 5 und mehr Arbeitern erfolgen müsse.
In Österreich sind Arbeitsordnungen vorgesehen für Fabriken und gewerbliche
Unternehmungen, die mehr als 20 Hilfsarbeiter in einem gemeinschaftlichen
Lokale beschäftigen, ferner für Bergwerke. Das
deutsche Arbeiterschutzgesetz von 1891 schreibt (§ 134 a der Gewerbeordnung)
den Erlaß von Arbeitsordnungen für jede Fabrik mit mindestens
20 Arbeitern vor. Durch Gesetz vom 30. Juni 1900 ist das
auf offene Verkaufsstellen ausgedehnt (§ 139k), in denen in der Regel
mindestens 20 Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden. Für die
Bergwerke ist die Arbeitsordnung überhaupt obligatorisch, soweit nicht
die Bergbehörde den einzelnen Bergwerksbesitzer auf Antrag von dieser
Pflicht entbindet (Vergl. Novelle z. preuß. Berggesetz v. 24. Juni 1892, §81.)
Überall ist die Arbeitsordnung grundsätzlich als Ausdruck der
Willensmeinung des Unternehmers behandelt. Selbstverständlich
hat der Unternehmer dabei die durch die Gesetzgebung gezogenen
Schranken innezuhalten. In Österreich ist dieser Standpunkt am
schärfsten zur Geltung gebracht. Denn dort fehlen Bestimmungen
über Mitwirkung der Arbeiter bei Feststellung der Arbeitsordnungganz.
In Belgien, in der Schweiz und in Deutschland ist dagegen
den beteiligten Arbeitern eine Mitwirkung in engen Grenzen gestattet.
In Belgien muß der Entwurf den Arbeitern durch Aushang bekannt
gegeben werden; sie können entweder unmittelbar oder durch den
Arbeitsinspektor Einwendungen beim Unternehmer anbringen. Freilich
braucht der Unternehmer darauf nicht Rücksicht zu nehmen. In
der Schweiz ist das letztere ebenfalls vorgesehen; der Pflicht, den Arbeitern
vor Erlaß der Arbeitsordnung Gelegenheit zur Äußerung darüber
zu geben, wird nach einer Verordnung des schweizerischen Bundesrates
vom 25. Januar 1878 bereits dadurch genügt, daß der Entwurf
zur Einsicht der Arbeiter im Geschäftsbureau ausgelegen hat und dies
durch Anschlag in der Fabrik bekannt gemacht ist. In Deutschland
(§ 134d der Gewerbeordnung) ist lediglich vorgesehen, daß den beteiligten
großjährigen Arbeitern des Betriebes oder der Betriebsabteilung
Gelegenheit, sich über den Inhalt zu äußern, gegeben werden
muß, und daß dieser Vorschrift in Betrieben, in denen ein Arbeiterausschuß
besteht, durch Anhörung des Ausschusses genügt wird. Wie im übrigen
die Anhörung erfolgen soll, und welche Beachtung der Arbeitgeber
den Äußerungen der Arbeiter schenken will, bleibt ihm überlassen.
Man hat diese Regelung vielfach als unzulänglich bezeichnet,
Gleichwohl wird eine Verschärfung der erwähnten Vorschriften schwerlich
in Frage kommen können, wenn die Arbeitsordnung das bleiben soll,