Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

kaufmännischen,  provinziellen  und  kommunalen  Betrieben  mit  wenigstens ­
  10  Arbeitern,  sah  aber  die  Ausdehnung  dieser  Pflicht  auf  kleinere
Betriebe  im  Verordnungswege  mit  der  Maßgabe  vor,  daß  vor  1900
die  Ausdehnung  auf  Betriebe  mit  5  und  mehr  Arbeitern  erfolgen  müsse.
In  Österreich  sind  Arbeitsordnungen  vorgesehen  für  Fabriken  und  gewerbliche ­
  Unternehmungen,  die  mehr  als  20  Hilfsarbeiter  in  einem  gemeinschaftlichen ­
  Lokale  beschäftigen,  ferner  für  Bergwerke.  Das
deutsche  Arbeiterschutzgesetz  von  1891  schreibt  (§  134  a  der  Gewerbeordnung) ­
  den  Erlaß  von  Arbeitsordnungen  für  jede  Fabrik  mit  mindestens ­
  20  Arbeitern  vor.  Durch  Gesetz  vom  30.  Juni  1900  ist  das
auf  offene  Verkaufsstellen  ausgedehnt  (§  139k),  in  denen  in  der  Regel
mindestens  20  Gehilfen  und  Lehrlinge  beschäftigt  werden.  Für  die
Bergwerke  ist  die  Arbeitsordnung  überhaupt  obligatorisch,  soweit  nicht
die  Bergbehörde  den  einzelnen  Bergwerksbesitzer  auf  Antrag  von  dieser
Pflicht  entbindet  (Vergl.  Novelle  z.  preuß.  Berggesetz  v.  24.  Juni  1892,  §81.)
Überall  ist  die  Arbeitsordnung  grundsätzlich  als  Ausdruck  der
Willensmeinung  des  Unternehmers  behandelt.  Selbstverständlich
hat  der  Unternehmer  dabei  die  durch  die  Gesetzgebung  gezogenen
Schranken  innezuhalten.  In  Österreich  ist  dieser  Standpunkt  am
schärfsten  zur  Geltung  gebracht.  Denn  dort  fehlen  Bestimmungen
über  Mitwirkung  der  Arbeiter  bei  Feststellung  der  Arbeitsordnungganz.
  In  Belgien,  in  der  Schweiz  und  in  Deutschland  ist  dagegen
den  beteiligten  Arbeitern  eine  Mitwirkung  in  engen  Grenzen  gestattet.
In  Belgien  muß  der  Entwurf  den  Arbeitern  durch  Aushang  bekannt
gegeben  werden;  sie  können  entweder  unmittelbar  oder  durch  den
Arbeitsinspektor  Einwendungen  beim  Unternehmer  anbringen.  Freilich ­
  braucht  der  Unternehmer  darauf  nicht  Rücksicht  zu  nehmen.  In
der  Schweiz  ist  das  letztere  ebenfalls  vorgesehen;  der  Pflicht,  den  Arbeitern ­
  vor  Erlaß  der  Arbeitsordnung  Gelegenheit  zur  Äußerung  darüber ­
  zu  geben,  wird  nach  einer  Verordnung  des  schweizerischen  Bundesrates ­
  vom  25.  Januar  1878  bereits  dadurch  genügt,  daß  der  Entwurf
zur  Einsicht  der  Arbeiter  im  Geschäftsbureau  ausgelegen  hat  und  dies
durch  Anschlag  in  der  Fabrik  bekannt  gemacht  ist.  In  Deutschland
(§  134d  der  Gewerbeordnung)  ist  lediglich  vorgesehen,  daß  den  beteiligten ­
  großjährigen  Arbeitern  des  Betriebes  oder  der  Betriebsabteilung ­
  Gelegenheit,  sich  über  den  Inhalt  zu  äußern,  gegeben  werden
muß,  und  daß  dieser  Vorschrift  in  Betrieben,  in  denen  ein  Arbeiterausschuß
  besteht,  durch  Anhörung  des  Ausschusses  genügt  wird.  Wie  im  übrigen ­
  die  Anhörung  erfolgen  soll,  und  welche  Beachtung  der  Arbeitgeber ­
  den  Äußerungen  der  Arbeiter  schenken  will,  bleibt  ihm  überlassen.
Man  hat  diese  Regelung  vielfach  als  unzulänglich  bezeichnet,
Gleichwohl  wird  eine  Verschärfung  der  erwähnten  Vorschriften  schwerlich ­
  in  Frage  kommen  können,  wenn  die  Arbeitsordnung  das  bleiben  soll,
            
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