Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  145

erfolgte  eine  behördliche  Prüfung  des  Inhalts,  und  wenn  sich  dieser
als  unvollständig  oder  gesetzwidrig  erwies,  war  die  Dienstordnung  zur
Ergänzung  und  Abänderung  zurückzugeben.  In  den  übrigen  deutschen
Gewerbegesetzen  bestanden  entsprechende  Vorschriften  nicht,  und  die
Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  von  1869  nahm  derartige
Bestimmungen  ebenfalls  nicht  auf.  Im  preußischen  Berggesetz  vom
21.  Mai  1860  war  lediglich  ausgesprochen,  daß  die  Bergbehörde  die  von
den  Bergwerkseigentümern  erlassenen  Arbeitsordnungen  bestätigen  solle.
Das  Berggesetz  vom  24.  -Juni  1865  enthielt  diese  Bestimmung  nicht  mehr.
Die  genannten  Gesetze  bildeten  für  längere  Zeit  ohne  wesentliche
Umgestaltungen  die  Grundlage  der  Rechtsordnung  in  bezug  auf  das
Arbeitsverhältnis  in  Deutschland,  und  in  den  anderen  Kulturstaaten
waren  entsprechende  Grundsätze  maßgebend.  Das  schloß  nicht  aus,  daß
tatsächlich  zahlreiche  Arbeitsordnungen  erlassen  wurden,  weil  der  damit
verbundene  Vorteil  von  den  Unternehmern  nicht  übersehen  werden
konnte.  Der  Inhalt  der  Arbeitsordnungen  war  natürlich  sehr  ungleich.
Wie  weit  er  den  Arbeitern  gerecht  wurde,  hing  im  wesentlichen  von
der  Auffassung  des  Arbeitgebers  ab,  ebenso  wie  die  Frage,  ob  und  in
welchem  Umfange  und  auf  welchem  Wege  den  Arbeitern  eine  Einflußnahme ­
  auf  den  Inhalt  ermöglicht  werden  sollte.
Der  Gedanke,  daß  für  die  Arbeitsordnungen  gewisse  Grundsätze
gesetzlich  festgelegt  werden  müßten,  gewann  nach  und  nach  in  weiteren
Kreisen  Eingang.  Die  neuere  Gesetzgebung  hat  ihn  zu  verwirklichen
gesucht.  In  der  Schweiz  geschah  das  durch  das  Bundesgesetz  vom
23.  März  1877,  in  Österreich  durch  das  Gesetz  vom  8.  März  1885,  in
Deutschland  durch  das  Arbeiterschutzgesetz  vom  1.  Juni  1891,  in  Belgien ­
  durch  das  Gesetz  vom  15.  Juni  1896  für  den  Bereich  der  Gewerbeordnungen ­
  dieser  Länder.  Besondere  Vorschriften  für  die  Bergwerke
haben  sich  mehrfach  daran  angeschlossen.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen  befassen  sich  insbesondere  zunächst
mit  der  Frage,  ob  für  größere  Betriebe  der  Erlaß  einer  Arbeitsordnung
vorzuschreiben  sei,  weiter  mit  der  Frage,  welcher  Einfluß  den  Arbeitern
und  den  Behörden  auf  die  Arbeitsordnung  zu  gewähren  sei,  ferner  mit
dem  notwendigen  Inhalt  der  Arbeitsordnung  und  mit  den  Formen  für
deren  Erlaß  und  Änderung.
Daß  für  gewisse  Grupnen  der  Betriebe  eine  Arbeitsordnung  erlassen ­
  werden  muß,  wird  in  den  erwähnten  neueren  Gesetzen  ausdrücklich ­
  vorgesehen.  Es  handelt  sich  natürlich  nur  um  größere  Betriebe.
In  der  Schweiz  sind  die  Fabrikbesitzer  zum  Erlaß  von  Arbeitsordnungen ­
  verpflichtet.  Als  Fabriken  gelten  dabei  die  industriellen  Anstalten, ­
  in  denen  „gleichzeitig  und  regelmäßig  eine  Mehrzahl  von  Arbeitern ­
  außerhalb  ihrer  Wohnungen  Beschäftigung  findet“.  In  Belgien
verlangte  das  Gesetz  von  1896  Arbeitsordnungen  in  allen  industriellen,
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  10
            
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