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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
letzen“. Bei der Beratung des Entwurfs zum Arbeiterschutzgesetz von
1891 wurde übrigens die Aufnahme dieser Bestimmung verschiedentlich
lebhaft bekämpft. Ob sie nennenswerte praktische Bedeutung erlangt
hat, darf bezweifelt werden. Bezüglich der zulässigen Höhe der Strafen
herrscht der Grundsatz, daß die Geldstrafen einen bestimmten Bruch
teil des täglichen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes nicht über
schreiten dürfen. Dessen halber Betrag ist in der Regel die erlaubte
Höchstgrenze der Strafe, auch in Deutschland. Hier können aber die
Strafen bis auf den vollen täglichen durchschnittlichen Arbeitsverdienst
gesteigert werden, wenn es sich um Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter,
um erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten oder gegen die Vor
schriften handelt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes
oder zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durchführung
der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlassen sind.
Bezüglich des nicht obligatorischen Inhalts der Arbeitsordnungen
ist den Arbeitgebern freie Hand gelassen; nur müssen sie sich — dem
Begriff und Zweck einer Arbeitsordnung' entsprechend — auf die
Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeitei' im Betriebe be
ziehen. Daß hierher auch Bestimmungen über das sittliche Verhalten
der Arbeiter im Betriebe gehören, ist selbstverständlich. Das Verhalten
der Arbeiter außerhalb des Betriebes untersteht dagegen an sich
nicht dem Bestimmungsrecht der Arbeitgeber. Die deutsche Gewerbe
ordnung (§ 134 b Abs. 3) geht darüber hinsichtlich der minderjährigen
Arbeiter hinaus. Diesen können für ihr Verhalten auch außerhalb des
Betriebes Vorschriften durch die Arbeitsordnung gegeben werden,
allerdings nur mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses.
Auf demselben Wege können in die Arbeitsordnungen Vorschriften über
das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen,
mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen aufgenommen werden.
Erscheint die Arbeitsordnung an sich zunächst als der Ausdruck
der Willensmeinung des Arbeitgebers über die wichtigeren Bedingungen,
unter denen er Arbeit geben will, so muß sie doch zu einem Bestand
teil des Arbeitsvertrages werden, wenn der Arbeiter' unter Kenntnis
ihres Inhalts die Arbeitsgelegenheit angenommen hat. Zu dem Zwecke
muß der Arbeiter, der eintreten will, vorher über den Inhalt unter
richtet werden. Das wird erleichtert, wenn dem Arbeiter die Arbeitsord
nung beim Eintritt ausgehändigt wird. Das schweizerische Fabrikgesetz
und die deutsche Gewerbeordnung schreiben das denn auch ausdrück
lich vor. Für den Arbeiter, der sich mit seinem Eintritt den Bedingungen
der Arbeitsordnung unterwirft, wie für den Arbeitgeber ist der Inhalt
der Arbeitsordnung „rechtsverbindlich“, wie die deutsche Gewerbe
ordnung sagt, und zwar sowohl der obligatorische als auch der sonstige
Inhalt, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft. Dabei handelt es