Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
letzen“. Bei der Beratung des Entwurfs zum Arbeiterschutzgesetz von 
1891 wurde übrigens die Aufnahme dieser Bestimmung verschiedentlich 
lebhaft bekämpft. Ob sie nennenswerte praktische Bedeutung erlangt 
hat, darf bezweifelt werden. Bezüglich der zulässigen Höhe der Strafen 
herrscht der Grundsatz, daß die Geldstrafen einen bestimmten Bruch 
teil des täglichen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes nicht über 
schreiten dürfen. Dessen halber Betrag ist in der Regel die erlaubte 
Höchstgrenze der Strafe, auch in Deutschland. Hier können aber die 
Strafen bis auf den vollen täglichen durchschnittlichen Arbeitsverdienst 
gesteigert werden, wenn es sich um Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, 
um erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten oder gegen die Vor 
schriften handelt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes 
oder zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durchführung 
der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlassen sind. 
Bezüglich des nicht obligatorischen Inhalts der Arbeitsordnungen 
ist den Arbeitgebern freie Hand gelassen; nur müssen sie sich — dem 
Begriff und Zweck einer Arbeitsordnung' entsprechend — auf die 
Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeitei' im Betriebe be 
ziehen. Daß hierher auch Bestimmungen über das sittliche Verhalten 
der Arbeiter im Betriebe gehören, ist selbstverständlich. Das Verhalten 
der Arbeiter außerhalb des Betriebes untersteht dagegen an sich 
nicht dem Bestimmungsrecht der Arbeitgeber. Die deutsche Gewerbe 
ordnung (§ 134 b Abs. 3) geht darüber hinsichtlich der minderjährigen 
Arbeiter hinaus. Diesen können für ihr Verhalten auch außerhalb des 
Betriebes Vorschriften durch die Arbeitsordnung gegeben werden, 
allerdings nur mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses. 
Auf demselben Wege können in die Arbeitsordnungen Vorschriften über 
das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen, 
mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen aufgenommen werden. 
Erscheint die Arbeitsordnung an sich zunächst als der Ausdruck 
der Willensmeinung des Arbeitgebers über die wichtigeren Bedingungen, 
unter denen er Arbeit geben will, so muß sie doch zu einem Bestand 
teil des Arbeitsvertrages werden, wenn der Arbeiter' unter Kenntnis 
ihres Inhalts die Arbeitsgelegenheit angenommen hat. Zu dem Zwecke 
muß der Arbeiter, der eintreten will, vorher über den Inhalt unter 
richtet werden. Das wird erleichtert, wenn dem Arbeiter die Arbeitsord 
nung beim Eintritt ausgehändigt wird. Das schweizerische Fabrikgesetz 
und die deutsche Gewerbeordnung schreiben das denn auch ausdrück 
lich vor. Für den Arbeiter, der sich mit seinem Eintritt den Bedingungen 
der Arbeitsordnung unterwirft, wie für den Arbeitgeber ist der Inhalt 
der Arbeitsordnung „rechtsverbindlich“, wie die deutsche Gewerbe 
ordnung sagt, und zwar sowohl der obligatorische als auch der sonstige 
Inhalt, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft. Dabei handelt es
	        
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