Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

erlassen  ist,  und  ob  ihr  Inhalt  den  gesetzlichen  Vorschriften  entspricht.
Ist  das  eine  oder  andere  oder  beides  nicht  der  Fall,  so  ordnet  nach
§  134  f  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Ersetzung  durch  eine  gesetzmäßige ­
  Arbeitsordnung  oder  die  den  gesetzlichen  Vorschriften
entsprechende  Abänderung  an.  Gegen  diese  Anordnung  findet  binnen
2  Wochen  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  statt.
Die  Unterschiede  zwischen  den  besprochenen  drei  Arten  der  behördlichen ­
  Mitwirkung  treten  deutlich  zu  Tage.  Aber  sie  sind  mehr
formaler  Natur.  Denn  schließlich  läuft  die  Regelung  überall  darauf
hinaus,  daß  die  Behörde  zu  prüfen  hat,  ob  die  geplante  —  in  Deutschland ­
  die  schon  erlassene,  aber  noch  nicht  in  Kraft  getretene  —  Arbeitsordnung ­
  den  gesetzlichen  Vorschriften  nach  Form  und  Inhalt  entspricht. ­
  Ob  sie  im  übrigen  ein  größeres  oder  geringeres  Maß  von
Verständnis  für  und  von  Entgegenkommen  gegen  die  Interessen  und
Bedürfnisse  der  Arbeiter  zeigt,  kommt  hierbei  nicht  in  Frage.  Das  ist
Sache  des  einzelnen  Arbeitgebers,  und  Vorschriften  werden  ihm  darin
durch  die  Verwaltungsbehörde  nicht  gemacht.  Das  schließt  keineswegs
aus,  daß  behördliche  Anregungen  —  z.  B.  durch  Vermittlung  der  Gewerbeaufsichtsorgane ­
  —  an  den  Arbeitgeber  herantreten,  wenn  ersichtlich ­
  ist,  daß  die  von  ihm  festgestellten  Arbeitsbedingungen  in  sozialpolitischer ­
  Beziehung  ungünstig  wirken  müssen.  Weiter  zu  gehen  und
der  Behörde  auch  in  den  von  der  Gesetzgebung  nicht  geregelten
Beziehungen  eine  entscheidende  Versagungs-  und  Genehmigungsbefugnis
zu  geben,  ist  mit  Recht  unterlassen.  Denn  damit  würde  den  Behörden
eine  Verantwortlichkeit  zugewälzt,  die  bei  der  großen  Mannigfaltigkeit ­
  der  tatsächlichen  Verhältnisse  nicht  übernommen  Averden  kann,
ganz  abgesehen  davon,  daß  die  Stellung  der  Unternehmer  dadurch  in
einer  bedenklichen  und  für  die  Lösung  ihrer  volkswirtschaftlichen  Aufgaben ­
  gefährlichen  Weise  verschoben  werden  würde.  In  der  Schweiz
wird  aus  der  Befugnis  der  Kantonsregierung,  eine  Revision  der  Fabrikordnung ­
  anzuordnen,  Avenn  sich  bei  deren  Anordnung  Übelstände
herausstellen,  von  manchen  Seiten  gefolgert,  daß  die  Kantonsregierung
die  Genehmigung  der  Ordnung  auch  dann  versagen  kann,  wenn  von
deren  Anwendung  mit  Bestimmtheit  Übelstände  zu  erwarten  sind.  Das
ist  aber  nicht  unbestritten,  und  in  Wirklichkeit  wird  nicht  immer  so
verfahren.  Selbst  wenn  es  aber  unbestritten  Aväre,  würde  daraus  nicht
folgen,  daß  man  überall  so  Vorgehen  soll  und  kann.  Was  in  einem
engen  Wirtschaftsgebiet  durchführbar  ist,  kann  nicht  ohne  weiteres
auf  so  große  volkswirtschaftliche  Organismen  wie  Österreich  und
Deutchland  übertragen  werden.
Der  Inhalt  der  Arbeitsordnungen  wird  in  den  verschiedenen  Gesetzen ­
  ungleich  bezeichnet.  Als  die  wichtigsten  Punkte,  die  darin
geordnet  werden  müssen,  erscheinen  die  Regelung  der  täglichen  Arbeits ­
            
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