Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

letzen“.  Bei  der  Beratung  des  Entwurfs  zum  Arbeiterschutzgesetz  von
1891  wurde  übrigens  die  Aufnahme  dieser  Bestimmung  verschiedentlich
lebhaft  bekämpft.  Ob  sie  nennenswerte  praktische  Bedeutung  erlangt
hat,  darf  bezweifelt  werden.  Bezüglich  der  zulässigen  Höhe  der  Strafen
herrscht  der  Grundsatz,  daß  die  Geldstrafen  einen  bestimmten  Bruchteil ­
  des  täglichen  durchschnittlichen  Arbeitsverdienstes  nicht  überschreiten ­
  dürfen.  Dessen  halber  Betrag  ist  in  der  Regel  die  erlaubte
Höchstgrenze  der  Strafe,  auch  in  Deutschland.  Hier  können  aber  die
Strafen  bis  auf  den  vollen  täglichen  durchschnittlichen  Arbeitsverdienst
gesteigert  werden,  wenn  es  sich  um  Tätlichkeiten  gegen  Mitarbeiter,
um  erhebliche  Verstöße  gegen  die  guten  Sitten  oder  gegen  die  Vorschriften ­
  handelt,  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  des  Betriebes
oder  zur  Sicherung  eines  gefahrlosen  Betriebes  oder  zur  Durchführung
der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  erlassen  sind.
Bezüglich  des  nicht  obligatorischen  Inhalts  der  Arbeitsordnungen
ist  den  Arbeitgebern  freie  Hand  gelassen;  nur  müssen  sie  sich  —  dem
Begriff  und  Zweck  einer  Arbeitsordnung'  entsprechend  —  auf  die
Ordnung  des  Betriebes  und  das  Verhalten  der  Arbeitei'  im  Betriebe  beziehen. ­
  Daß  hierher  auch  Bestimmungen  über  das  sittliche  Verhalten
der  Arbeiter  im  Betriebe  gehören,  ist  selbstverständlich.  Das  Verhalten
der  Arbeiter  außerhalb  des  Betriebes  untersteht  dagegen  an  sich
nicht  dem  Bestimmungsrecht  der  Arbeitgeber.  Die  deutsche  Gewerbeordnung ­
  (§  134  b  Abs.  3)  geht  darüber  hinsichtlich  der  minderjährigen
Arbeiter  hinaus.  Diesen  können  für  ihr  Verhalten  auch  außerhalb  des
Betriebes  Vorschriften  durch  die  Arbeitsordnung  gegeben  werden,
allerdings  nur  mit  Zustimmung  eines  ständigen  Arbeiterausschusses.
Auf  demselben  Wege  können  in  die  Arbeitsordnungen  Vorschriften  über
das  Verhalten  der  Arbeiter  bei  Benutzung  der  zu  ihrem  Besten  getroffenen,
mit  der  Fabrik  verbundenen  Einrichtungen  aufgenommen  werden.
Erscheint  die  Arbeitsordnung  an  sich  zunächst  als  der  Ausdruck
der  Willensmeinung  des  Arbeitgebers  über  die  wichtigeren  Bedingungen,
unter  denen  er  Arbeit  geben  will,  so  muß  sie  doch  zu  einem  Bestandteil ­
  des  Arbeitsvertrages  werden,  wenn  der  Arbeiter'  unter  Kenntnis
ihres  Inhalts  die  Arbeitsgelegenheit  angenommen  hat.  Zu  dem  Zwecke
muß  der  Arbeiter,  der  eintreten  will,  vorher  über  den  Inhalt  unterrichtet ­
  werden.  Das  wird  erleichtert,  wenn  dem  Arbeiter  die  Arbeitsordnung ­
  beim  Eintritt  ausgehändigt  wird.  Das  schweizerische  Fabrikgesetz
und  die  deutsche  Gewerbeordnung  schreiben  das  denn  auch  ausdrücklich ­
  vor.  Für  den  Arbeiter,  der  sich  mit  seinem  Eintritt  den  Bedingungen
der  Arbeitsordnung  unterwirft,  wie  für  den  Arbeitgeber  ist  der  Inhalt
der  Arbeitsordnung  „rechtsverbindlich“,  wie  die  deutsche  Gewerbeordnung ­
  sagt,  und  zwar  sowohl  der  obligatorische  als  auch  der  sonstige
Inhalt,  soweit  er  den  Gesetzen  nicht  zuwiderläuft.  Dabei  handelt  es
            
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