7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 151
sich um eine Verbindlichkeit mit zivilrechtlichen Folgen. Eine Ab
weichung von dem Inhalt der Arbeitsordnung ist kein strafrechtliches
Delikt, sondern eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beur
teilende Vertragsverletzung. Die Arbeitsordnung regelt aber nicht
alle Seiten des Arbeitsverhältnisses. Es bleibt also dem Unternehmer
unbenommen, noch ergänzende mündliche oder schriftliche Abmachungen
bei Abschluß des Arbeitsvertrages zu treffen, natürlich stets innerhalb
der gesetzlichen Schranken. Letztere werden in der deutschen Ge
werbeordnung (§ 134 c) noch dahin ergänzt, daß bezüglich der Gründe
der Entlassung und des Austritts andere Abmachungen neben der Arbeits
ordnung nicht zulässig sind, und weiter daß andere als die in der Arbeits
ordnung vorgesehenen Strafen über den Arbeiter nicht verhängt werden
dürfen, eine Vorschrift, deren V erletzung Geldstrafe bis zu 150 M. (im Un
vermögensfalle Haft bis zu 4 Wochen), zur Folge hat. Für die Ver
letzung der Arbeitsordnung als solcher sind Strafen nicht vorgesehen.
Einen anderen Standpunkt nimmt das schweizerische Gesetz ein.
Auch dort ist bestimmt, daß die Fabrikordnung jedem Arbeiter beim
Dienstantritt besonders auszuhändigen und daß die genehmigte Fabrik
ordnung für den Fabrikbesitzer und für die Arbeiter verbindlich ist.
Aber es wird hinzugefügt, daß „Zuwiderhandlungen seitens des ersteren“,
also seitens des Arbeitgebers, gegen den Inhalt der Arbeitsordnung wie
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes mit Bußen
(Strafen) von 5—500 Frs. durch die Gerichte zu belegen sind, abgesehen
von den zivilrechtlichen Folgen. Eine entsprechende Strafandrohung
für Verletzungen der Fabrikordnung durch die Arbeiter ist nicht vor
gesehen. Aus dieser Regelung muß man schließen, daß in der Schweiz
die Fabrikordnung, auch wenn sie vom Arbeiter bei seinem Eintritt
anerkannt ist, nicht als vertragsmäßige Übereinkunft gilt. Diese Auf
fassung ist denn auch von amtlichen Organen der Schweiz mehrfach
kundgegeben. Sie verträgt sich schlecht mit dem eigentlichen Wesen
der Arbeitsordnung und dürfte sich in anderen Ländern schwerlich
Eingang verschaffen.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsordnungen begeg
neten in Deutschland wie anderswo anfangs lebhaftem Widerspruch.
Inzwischen hat man sich damit abgefunden, und im allgemeinen wird
von den Arbeitgebern danach verfahren. Daß es Ausnahmen gibt,
ist selbstverständlich und wird durch die Berichte der Gewerbeauf
sichtsbeamten betätigt. Nur darf man nicht vergessen, daß diese Be
richte keinen Anlaß haben, sich mit der überwiegenden Mehrzahl der
Fälle zu beschäftigen, in denen bezüglich der Arbeitsordnungen ke in
Grund zu irgend einer Beanstandung vorliegt. Gerade die Aus
nahmen von dieser Regel müssen in den Berichten erörtert werden
Die Ausnahmen beziehen sich besonders häufig auf die formalen Vor-