Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 151 
sich um eine Verbindlichkeit mit zivilrechtlichen Folgen. Eine Ab 
weichung von dem Inhalt der Arbeitsordnung ist kein strafrechtliches 
Delikt, sondern eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beur 
teilende Vertragsverletzung. Die Arbeitsordnung regelt aber nicht 
alle Seiten des Arbeitsverhältnisses. Es bleibt also dem Unternehmer 
unbenommen, noch ergänzende mündliche oder schriftliche Abmachungen 
bei Abschluß des Arbeitsvertrages zu treffen, natürlich stets innerhalb 
der gesetzlichen Schranken. Letztere werden in der deutschen Ge 
werbeordnung (§ 134 c) noch dahin ergänzt, daß bezüglich der Gründe 
der Entlassung und des Austritts andere Abmachungen neben der Arbeits 
ordnung nicht zulässig sind, und weiter daß andere als die in der Arbeits 
ordnung vorgesehenen Strafen über den Arbeiter nicht verhängt werden 
dürfen, eine Vorschrift, deren V erletzung Geldstrafe bis zu 150 M. (im Un 
vermögensfalle Haft bis zu 4 Wochen), zur Folge hat. Für die Ver 
letzung der Arbeitsordnung als solcher sind Strafen nicht vorgesehen. 
Einen anderen Standpunkt nimmt das schweizerische Gesetz ein. 
Auch dort ist bestimmt, daß die Fabrikordnung jedem Arbeiter beim 
Dienstantritt besonders auszuhändigen und daß die genehmigte Fabrik 
ordnung für den Fabrikbesitzer und für die Arbeiter verbindlich ist. 
Aber es wird hinzugefügt, daß „Zuwiderhandlungen seitens des ersteren“, 
also seitens des Arbeitgebers, gegen den Inhalt der Arbeitsordnung wie 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes mit Bußen 
(Strafen) von 5—500 Frs. durch die Gerichte zu belegen sind, abgesehen 
von den zivilrechtlichen Folgen. Eine entsprechende Strafandrohung 
für Verletzungen der Fabrikordnung durch die Arbeiter ist nicht vor 
gesehen. Aus dieser Regelung muß man schließen, daß in der Schweiz 
die Fabrikordnung, auch wenn sie vom Arbeiter bei seinem Eintritt 
anerkannt ist, nicht als vertragsmäßige Übereinkunft gilt. Diese Auf 
fassung ist denn auch von amtlichen Organen der Schweiz mehrfach 
kundgegeben. Sie verträgt sich schlecht mit dem eigentlichen Wesen 
der Arbeitsordnung und dürfte sich in anderen Ländern schwerlich 
Eingang verschaffen. 
Die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsordnungen begeg 
neten in Deutschland wie anderswo anfangs lebhaftem Widerspruch. 
Inzwischen hat man sich damit abgefunden, und im allgemeinen wird 
von den Arbeitgebern danach verfahren. Daß es Ausnahmen gibt, 
ist selbstverständlich und wird durch die Berichte der Gewerbeauf 
sichtsbeamten betätigt. Nur darf man nicht vergessen, daß diese Be 
richte keinen Anlaß haben, sich mit der überwiegenden Mehrzahl der 
Fälle zu beschäftigen, in denen bezüglich der Arbeitsordnungen ke in 
Grund zu irgend einer Beanstandung vorliegt. Gerade die Aus 
nahmen von dieser Regel müssen in den Berichten erörtert werden 
Die Ausnahmen beziehen sich besonders häufig auf die formalen Vor-
	        
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