Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

7.  Kapitel.  Errichtung-  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  153
in  alle  Einzelheiten  zu  regeln.  Die  Verhältnisse  der  einzelnen  Personen ­
  und  Betriebe  sind  zu  ungleich,  als  daß  eine  mehr  schematische
Regelung  möglich  wäre.
Die  Wirkung,  bestimmte  wichtigere  Arbeitbedingungen  für  längere
Zeit  festzulegen  und  sie  dadurch  der  Notwendigkeit  besonderer  Vereinbarung ­
  mit  jedem  einzelnen  Arbeiter  zu  entrücken,  kommt  —  wie
erwähnt  —  nicht  nur  den  Arbeitsordnungen  zu,  sondern  auch  den
„Gruppenarbeitsverträgen“  („Kollektivarbeitsverträge“,  wegen  ihres
wichtigsten  Inhalts,  des  Lohntarifs,  auch  „Tarifverträge“  genannt).
In  dem  Gruppenvertrag  wird  vereinbart,  daß  die  künftig  abzuschließenden ­
  EinzelarbeitsVerträge,  soweit  sie  von  dem  Gruppenvertrag ­
  berührt  werden,  einen  bestimmten  Inhalt  haben  müssen.  Derartige ­
  Verträge  sind  vereinzelt  schon  früher  vorgekommen,  haben  aber
erst  in  der  neuesten  Zeit,  in  dieser  allerdings  in  rasch  wachsendem
Maße,  größere  Bedeutung  erlangt  und  weitere  Verbreitung  gefunden.
Trotz  der  Gleichheit  der  Endwirkung  handelt  es  sich  bei  den  Gruppenverträgen ­
  um  etwas  ganz  anderes,  als  bei  den  Arbeitsordnungen.  Die
Arbeitsordnung  ist  eine  einseitige  Feststellung  der  Arbeitsbedingungen.
Der  Gruppen  vertrag  ist,  wie  das  im  Wesen  des  „Vertrags“  liegt,  eine
zweiseitige  Vereinbarung.  Die  beiden  Seiten  sind  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer.  Die  Arbeitnehmer  treten  dabei  nicht  als  Einzelwesen,
sondern  stets  als  mehr  oder  minder  fest  geschlossene  und  organisierte
Gruppen,  als  Koalitionen  auf.  Die  Arbeitgeber  können  entweder  als
Einzelwesen  oder  in  Gruppen  (Koalitionen)  am  Vertragsabschluß  beteiligt
sein.  Der  Grupenvertrag  ist  also  das  Ergebnis  einer  Koalition  der  Arbeiter ­
  und  nicht  selten  auch  gleichzeitig  einer  Koalition  der  Arbeitgeber.
Durch  den  Gruppenvertrag  kann  die  Arbeitsordnung  ergänzt,  aber
nicht  abgeändert  werden;  denn  zur  Abänderung  der  Arbeitsordnung
bedarf  es  eines  ordnungsmäßig  erlassenen  Nachtrages  dazu,  wobei  dieselben ­
  formalen  Vorschriften  gelten,  wie  beim  Erlaß  der  Arbeitsordnung
selbst.  Wohl  aber  kann  der  Grupp  envertrag  dem  Arbeitgeber  Anlaß
bieten,  einen  Nachtrag  zur  Arbeitsordnung  zu  erlassen,  um  etwaige
Widersprüche  zwischen  ihr  und  dem  Gruppenvertrag  zu  beseitigen.
Die  Gruppenverträge  können  ebensowenig  wie  die  Arbeitsordnungen
einen  Inhalt  haben,  der  gegen  die  Gesetze  oder  gegen  die  guten  Sitten
verstößt.  Im  übrigen  aber  können  sich  die  Vereinbarungen  vom  rechtlichen ­
  Standpunkte  aus  frei  vollziehen.  In  Wirklichkeit  wird  die  Freiheit ­
  oft  beschränkt  sein.  Der  Inhalt  des  Gruppenvertrages  ist  stets
ein  Kompromiß  zwischen  zwei  Interessengruppen  und  kann  deshalb
normalerweise  nur  durch  gegenseitiges  Nachgeben  zu  stände  kommen.
Darin  liegt  aber  eine  gewisse  Selbstbeschränkung  der  beiden  Gruppen.
Unter  Umständen  kann  die  Nachgiebigkeit  des  einen  Teiles  auf  ein
unbedeutendes  Maß  beschränkt,  die  des  anderen  Teiles  dagegen  sehr
            
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