Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 
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durch die Vorschüsse infolge der erwähnten Bestimmung vielfach ge 
raten waren. Trotz mehrfacher Versuche in den 50er Jahren, das 
Arbeitsbuch dem Interesse des Arbeiters besser anzupassen, kam das 
Arbeitsbuch bei den Arbeitern immer mehr in Mißkredit, und die 
Arbeitgeber ließen ebenfalls mehr und mehr die geltenden Vorschriften 
darüber unbeachtet, Eine Erhebung von 1869 ergab, daß das Arbeits 
buch tatsächlich fast ganz in Abgang gekommen war. Im Jahre 1881 
wurde der Antrag auf Abschaffung der Arbeitsbücher gestellt, und im 
Jahre 1889 erging ein Gesetz in diesem Sinne. Seitdem besteht in 
Frankreich weder ein obligatorisches noch ein fakultatives amtliches 
Arbeitsbuch; doch kann der Arbeiter beim Abgang eine Bescheinigung 
über die Zeit seiner Tätigkeit verlangen.. 
Die französischen Gesetze von 1803 über die obligatorischen Arbeits 
bücher für alle Arbeiter hatten auch für die preußische Rheinprovinz 
Geltung und sind erst durch Gesetz vom 8. Juni 1860 aufgehoben 
worden. Ein Jahr später wurden im Königreich Sachsen obligatorische 
Arbeitsbücher für alle Arbeiter eingeführt, jedoch unter ausdrücklichem 
Verbot der Eintragung eines Zeugnisses über Leistung, Fähigkeit und 
Betragen des Arbeiters. In Elsaß-Lothringen bestand ebenfalls die 
französische Gesetzgebung von 1803 und ist dort erst 1889 außer 
Kraft gesetzt. In anderen deutschen Staaten gab es allgemeine 
obligatorische Arbeitsbücher vor Erlaß der Gewerbeordnung des Nord 
deutschen Bundes von 1869 (später Reichsgewerbeordnung) nicht. Die 
Gewerbeordnung von 1869 beseitigte die Arbeitsbücher für alle Arbeiter 
mit Ausnahme der jugendlichen (unter 16 Jahren). Aus Handweikei- 
kreisen ist seit Anfang der 70 er Jahre wiederholt und nachdrücklich 
die Einführung obligatorischer Arbeitsbücher überhaupt verlangt wor 
den. Diese Bestrebungen verdichteten sich mehrmals zu entsprechenden 
Anträgen und haben erst Ende der 80 er Jahre aufgehört. Die Reichs 
verwaltung stand dieser Forderung stets ablehnend gegenüber. Sie 
war nur bereit, die fakultativen Arbeitsbücher für alle Arbeiter von 
18 und mehr Jahren einzuführen und die Altersgrenze für die obliga 
torischen Arbeitsbücher von 16 auf 18 Jahre vorzurücken. Aus einer 
entsprechenden Vorlage ging das Gesetz vom 17. Juli 1878 hervor, in 
welchem nach dem Reichstagsbeschluß die Altersgrenze auf 21 Jahre 
vorgeschoben wurde, sodaß seitdem für alle minderjährigen Arbeiter 
das Arbeitsbuch obligatorisch ist. Die Einzelbestimmungen sind durch 
die Novellen zur Gewerbeordnung von 1883, 1891 und 1896 noch ver 
schiedentlich geändert. Die bezeichnete Altersgrenze blieb indes be 
stehen und ist auch in das Bergrecht übergegangen (vgl. u. a. § 85 b fi. 
des preußischen Berggesetzes in der Fassung vom 24. Juni 1892). Eine 
Sonderstellung hatten in dieser Beziehung die Seeleute. Die Seemanns 
ordnung vom 27. Dez. 1872 machtein §5 das „Seefahrtsbuch“ für jeden
	        
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