7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses.
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durch die Vorschüsse infolge der erwähnten Bestimmung vielfach ge
raten waren. Trotz mehrfacher Versuche in den 50er Jahren, das
Arbeitsbuch dem Interesse des Arbeiters besser anzupassen, kam das
Arbeitsbuch bei den Arbeitern immer mehr in Mißkredit, und die
Arbeitgeber ließen ebenfalls mehr und mehr die geltenden Vorschriften
darüber unbeachtet, Eine Erhebung von 1869 ergab, daß das Arbeits
buch tatsächlich fast ganz in Abgang gekommen war. Im Jahre 1881
wurde der Antrag auf Abschaffung der Arbeitsbücher gestellt, und im
Jahre 1889 erging ein Gesetz in diesem Sinne. Seitdem besteht in
Frankreich weder ein obligatorisches noch ein fakultatives amtliches
Arbeitsbuch; doch kann der Arbeiter beim Abgang eine Bescheinigung
über die Zeit seiner Tätigkeit verlangen..
Die französischen Gesetze von 1803 über die obligatorischen Arbeits
bücher für alle Arbeiter hatten auch für die preußische Rheinprovinz
Geltung und sind erst durch Gesetz vom 8. Juni 1860 aufgehoben
worden. Ein Jahr später wurden im Königreich Sachsen obligatorische
Arbeitsbücher für alle Arbeiter eingeführt, jedoch unter ausdrücklichem
Verbot der Eintragung eines Zeugnisses über Leistung, Fähigkeit und
Betragen des Arbeiters. In Elsaß-Lothringen bestand ebenfalls die
französische Gesetzgebung von 1803 und ist dort erst 1889 außer
Kraft gesetzt. In anderen deutschen Staaten gab es allgemeine
obligatorische Arbeitsbücher vor Erlaß der Gewerbeordnung des Nord
deutschen Bundes von 1869 (später Reichsgewerbeordnung) nicht. Die
Gewerbeordnung von 1869 beseitigte die Arbeitsbücher für alle Arbeiter
mit Ausnahme der jugendlichen (unter 16 Jahren). Aus Handweikei-
kreisen ist seit Anfang der 70 er Jahre wiederholt und nachdrücklich
die Einführung obligatorischer Arbeitsbücher überhaupt verlangt wor
den. Diese Bestrebungen verdichteten sich mehrmals zu entsprechenden
Anträgen und haben erst Ende der 80 er Jahre aufgehört. Die Reichs
verwaltung stand dieser Forderung stets ablehnend gegenüber. Sie
war nur bereit, die fakultativen Arbeitsbücher für alle Arbeiter von
18 und mehr Jahren einzuführen und die Altersgrenze für die obliga
torischen Arbeitsbücher von 16 auf 18 Jahre vorzurücken. Aus einer
entsprechenden Vorlage ging das Gesetz vom 17. Juli 1878 hervor, in
welchem nach dem Reichstagsbeschluß die Altersgrenze auf 21 Jahre
vorgeschoben wurde, sodaß seitdem für alle minderjährigen Arbeiter
das Arbeitsbuch obligatorisch ist. Die Einzelbestimmungen sind durch
die Novellen zur Gewerbeordnung von 1883, 1891 und 1896 noch ver
schiedentlich geändert. Die bezeichnete Altersgrenze blieb indes be
stehen und ist auch in das Bergrecht übergegangen (vgl. u. a. § 85 b fi.
des preußischen Berggesetzes in der Fassung vom 24. Juni 1892). Eine
Sonderstellung hatten in dieser Beziehung die Seeleute. Die Seemanns
ordnung vom 27. Dez. 1872 machtein §5 das „Seefahrtsbuch“ für jeden