170
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
manche Härte mildern, die aus der Unmöglichkeit, die regelmäßigen
Löhne den Familienverhältnissen anzufassen, hervorgehen kann. Das
wird der Fall sein, wenn unter sonst gleichen Umständen verheirateten
Arbeitern mit größerer Kinderzahl die Beteiligung an dem System vor
anderen oder in höherem Maße als anderen gewährt wird. Die Gewinn
beteiligung kann auch den Vorteil größerer Stetigkeit des Arbeits
verhältnisses deutlich zu Tage treten lassen und dadurch von einem
Wechsel der Arbeitsgelegenheit aus nichtigen Gründen abhalten. Das
sind Wirkungen, die man vom sozialpolitischen Gesichtspunkt aus will
kommen heißen muß. Aber sie treten nicht überall ein und sind auch
nicht überall möglich. Auch das Gewinnbeteiligungssystem ist nicht
allgemein anwendbar, und man darf es nicht überschätzen. Deshalb
ist es nicht ratsam, durch künstliche Förderungsmittel seitens der
Gesetzgebung und Verwaltung zur Anwendung des Systems auch an
den Stellen Anlaß zu geben, an denen die für seinen Erfolg erfor
derlichen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen fehlen. Auch
hier muß man den zunächst Beteiligten die Entschließung überlassen.
An Aufklärung über die tatsächlichen Erfahrungen fehlt es ja nicht.
Vereine, Kongresse und Zeitschriften bemühen sich, die beteiligten
Kreise über die Gewinnbeteiligung auf dem Laufenden zu erhalten.
Man darf deshalb wohl annehmen, daß ein sehr großer Teil der Unter
nehmer sich der Prüfung der Frage nicht entzogen hat und nicht ent
zieht, ob aus den bekannt gewordenen Erfahrungen für ihn ein Anlaß
erwachsen kann, sich dem System zuzuwenden. Die Unternehmer in
diese Richtung zu drängen, liegt kein Anlaß vor.
Im ganzen ergibt sich aus allem, daß für die staatliche und kom
munale Lohnpolitik keine Veranlassung besteht, die private Erwerbs
tätigkeit in ihrer Entschließungsfreiheit in bezug auf die Wahl des
Lohnsystems zu beengen.
§ 2. Lohnhöhe. In den Zeiten wirtschaftlicher Gebundenheit, als
von einem freien Arbeitsvertrag keine Kede war, zeigte die obrigkeit
liche Lohnpolitik in bezug auf die Höhe des Lohnes einen durchaus
aktiven Charakter. Sie überließ die Lohnhöhe nicht der Vereinbarung
der Beteiligten, sondern übernahm selbst durch behördliche Lohntaxen
die Aufgabe, den Lohn so zu bemessen, daß er ihren wirtschaftlichen
Absichten entsprach. Mancherlei Erwägungen kamen dabei in Betracht.
Die Arbeiter sollten gegen zu niedrige Löhne gesichert werden, den
Unternehmern sollte eine unlautere Konkurrenz mit Hilfe der Lohn-
herabdrückung ferngehalten werden, die verbrauchende Bevölkerung
sollte gegen zu hohe Preise geschützt sein usw. Ein solches Vorgehen
war durchführbar, solange sich der wirtschaftliche Kreislauf im wesent
lichen in eng begrenzten Gebieten vollzog. Es war aber nicht mehr
haltbar, als die Ausweitung aller wirtschaftlichen Beziehungen ein