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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
zugewiesen, in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen Gutes und Vorbildliches
zu leisten. Die in dieser Beziehung gehegten Erwartungen
zu erfüllen, ist für die öffentliche Gewalt keineswegs leicht. Denn
von verschiedenen Seiten her kommen Hindernisse. Die öffentliche
Gewalt hat zunächst auch die Pflicht, vorsorglich und sparsam mit
den Mitteln umzugehen, die sie aus den Steuern der Bürger gewinnt.
Es ist klar, daß dieser Gesichtspunkt ihr bei der Steigerung der Löhne
ihrer eigenen Arbeiter gewisse Schranken zieht. Da die in den Privatbetrieben
beschäftigten Arbeiter selbst zu den Steuerzahlern gehören,
so kann bei diesen das Gefühl entstehen, daß mit Hilfe ihrer Steuern
einem Teil der Arbeiter eine besonders günstige Lage geschaffen wird.
Überdies veranlaßt ein wesentliches Hinausgehen der städtischen und
staatlichen Löhne über die im Privatbetriebe üblichen leicht einen übermäßigen
Andrang zu den öffentlichen Betrieben, dem dann unter Umständen
eine gewisse Entblößung der Privatbetriebe von Arbeitskräften
gegenübersteht. Handelt es sich bei den öffentlichen Betrieben um
Tätigkeitszweige, die im Wettbewerb mit Privaten durchgeführt werden,
so kommt noch ein anderer Gesichtspunkt hinzu. Die öffentliche Gewalt
muß bei solchen Betrieben höhere Produktionskosten als in den konkurrierenden
Privatunternehmungen zu vermeiden suchen, weil sie
sonst von vornherein die Aussichten auf Erfolg verringert, und das
darf sie schon deshalb nicht tun, weil sie durch unzulängliche Rentabilität
ihrer Betriebe die Steuerzahler belastet. Anders ist es natürlich
bei denjenigen öffentlichen Betrieben, bei denen der Zweck der
Einnahmegewinnung vor anderen Erwägungen zurücktreten muß.
Hiernach werden vorbildliche Leistungen der öffentlichen Betriebe
inbezug auf die absolute Lohnhöhe nur in begrenztem Umfange möglich
sein. Daß sie dabei aber günstig auf die Privatbetriebe zurückwirken
können, ist mehrfach durch die Erfahrungen bestätigt worden. Ein
weiterer Spielraum ist dem vorbildlichen Vorgehen der öffentlichen
Betriebe in bezug auf die Abwehr übermäßigen Sinkens der Löhne gegönnt;
in ungünstigen Zeiten kann das den Arbeitern auch der Privatindustrie
einen gewissen Halt gegen eine empfindliche Verschlechterung
ihrer wirtschaftlichen Lage bieten. Weiterhin ist den öffentlichen Betrieben
eine vorbildliche Haltung in bezug auf Einzelheiten der Lohnabmachungen
durchaus möglich. Sie können z. B. ein regelmäßiges
Aufsteigen des Arbeiters hinsichtlich seines Lohneinkommens, eine Berücksichtigung
der größeren Bedürfnisse der Arbeiter mit unerwachsenen
Kindern u. dgl. durchführen und damit der Privatindustrie
Anregungen geben usw. In der Tat ist gerade in der neuesten Zeit
manches Beachtenswerte in dieser Beziehung geschehen. Mehrfach
haben öffentliche Verwaltungen für ihre eigenen Arbeiter Mindestlühne
aufgestellt. In England z. B. haben Regierungsämter den durclischnitt-