Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

zugewiesen,  in  der  Gestaltung  der  Arbeitsbedingungen  Gutes  und  Vorbildliches ­
  zu  leisten.  Die  in  dieser  Beziehung  gehegten  Erwartungen
zu  erfüllen,  ist  für  die  öffentliche  Gewalt  keineswegs  leicht.  Denn
von  verschiedenen  Seiten  her  kommen  Hindernisse.  Die  öffentliche
Gewalt  hat  zunächst  auch  die  Pflicht,  vorsorglich  und  sparsam  mit
den  Mitteln  umzugehen,  die  sie  aus  den  Steuern  der  Bürger  gewinnt.
Es  ist  klar,  daß  dieser  Gesichtspunkt  ihr  bei  der  Steigerung  der  Löhne
ihrer  eigenen  Arbeiter  gewisse  Schranken  zieht.  Da  die  in  den  Privatbetrieben ­
  beschäftigten  Arbeiter  selbst  zu  den  Steuerzahlern  gehören,
so  kann  bei  diesen  das  Gefühl  entstehen,  daß  mit  Hilfe  ihrer  Steuern
einem  Teil  der  Arbeiter  eine  besonders  günstige  Lage  geschaffen  wird.
Überdies  veranlaßt  ein  wesentliches  Hinausgehen  der  städtischen  und
staatlichen  Löhne  über  die  im  Privatbetriebe  üblichen  leicht  einen  übermäßigen ­
  Andrang  zu  den  öffentlichen  Betrieben,  dem  dann  unter  Umständen ­
  eine  gewisse  Entblößung  der  Privatbetriebe  von  Arbeitskräften
gegenübersteht.  Handelt  es  sich  bei  den  öffentlichen  Betrieben  um
Tätigkeitszweige,  die  im  Wettbewerb  mit  Privaten  durchgeführt  werden,
so  kommt  noch  ein  anderer  Gesichtspunkt  hinzu.  Die  öffentliche  Gewalt
muß  bei  solchen  Betrieben  höhere  Produktionskosten  als  in  den  konkurrierenden ­
  Privatunternehmungen  zu  vermeiden  suchen,  weil  sie
sonst  von  vornherein  die  Aussichten  auf  Erfolg  verringert,  und  das
darf  sie  schon  deshalb  nicht  tun,  weil  sie  durch  unzulängliche  Rentabilität ­
  ihrer  Betriebe  die  Steuerzahler  belastet.  Anders  ist  es  natürlich ­
  bei  denjenigen  öffentlichen  Betrieben,  bei  denen  der  Zweck  der
Einnahmegewinnung  vor  anderen  Erwägungen  zurücktreten  muß.
Hiernach  werden  vorbildliche  Leistungen  der  öffentlichen  Betriebe
inbezug  auf  die  absolute  Lohnhöhe  nur  in  begrenztem  Umfange  möglich
sein.  Daß  sie  dabei  aber  günstig  auf  die  Privatbetriebe  zurückwirken
können,  ist  mehrfach  durch  die  Erfahrungen  bestätigt  worden.  Ein
weiterer  Spielraum  ist  dem  vorbildlichen  Vorgehen  der  öffentlichen
Betriebe  in  bezug  auf  die  Abwehr  übermäßigen  Sinkens  der  Löhne  gegönnt; ­
  in  ungünstigen  Zeiten  kann  das  den  Arbeitern  auch  der  Privatindustrie ­
  einen  gewissen  Halt  gegen  eine  empfindliche  Verschlechterung
ihrer  wirtschaftlichen  Lage  bieten.  Weiterhin  ist  den  öffentlichen  Betrieben ­
  eine  vorbildliche  Haltung  in  bezug  auf  Einzelheiten  der  Lohnabmachungen ­
  durchaus  möglich.  Sie  können  z.  B.  ein  regelmäßiges
Aufsteigen  des  Arbeiters  hinsichtlich  seines  Lohneinkommens,  eine  Berücksichtigung ­
  der  größeren  Bedürfnisse  der  Arbeiter  mit  unerwachsenen ­
  Kindern  u.  dgl.  durchführen  und  damit  der  Privatindustrie
Anregungen  geben  usw.  In  der  Tat  ist  gerade  in  der  neuesten  Zeit
manches  Beachtenswerte  in  dieser  Beziehung  geschehen.  Mehrfach
haben  öffentliche  Verwaltungen  für  ihre  eigenen  Arbeiter  Mindestlühne
aufgestellt.  In  England  z.  B.  haben  Regierungsämter  den  durclischnitt-
            
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