Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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trat,  die  das  heutige  Wirtschaftsleben  kennzeichnet,  und  als  damit
zugleich  der  Grundsatz  des  freien  Arbeitsvertrages  zur  Geltung  kam.
Die  behördliche  Lohnpolitik  mischte  sich  in  die  Frage  der  Lohnhöhe
nicht  mehr  ein.  Sie  überließ  den  Parteien  selbst  die  Vereinbarungdarüber
  und  begnügte  sich  damit,  durch  Anerkennung  des  Koalitionsrechtes ­
  den  Arbeitern  die  Möglichkeit  einer  größeren  Einflußnahme
auf  die  Lohnhöhe  zu  eröffnen  und  im  übrigen  Vorkehrungen  gegen
Mißbräuche  bei  der  Berechnung  und  Zahlung  der  Löhne  usw.  zu  treffen.
Mit  Hilfe  des  Koalitionsrechtes  haben  die  Arbeiter  in  umfangreicher ­
  Weise  ihre  Interessen  bei  der  Bemessung  der  Lohnhöhe  zu
wahren  gesucht,  und  zwar  nicht  nur  durch  die  noch  näher  zu  besprechenden ­
  vorübergehenden  Koalitionen  —-  Ausstände  —,  sondern  auch
durch  die  ständigen  Arbeiterorganisationen.  In  deren  Geschichte  nimmt
allenthalben  die  Beeinflussung  der  Lohnhöhe  einen  breiten  Raum  ein.
Dabei  drehte  es  sich  teilweise  darum,  den  zum  Unterhalt  notwendigen
Lohn  als  solchen,  teilweise  aber  darum,  den  nach  der  Marktlage  und
den  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  erreichbaren  Lohn  festzusetzen. ­
  Die  Arbeiterorganisationen  haben  mehr  und  mehr  in  den
schon  erwähnten  Gruppenarbeitsverträgen  den  geeigneten  Weg  zur
Erreichung  ihrer  Absichten  erblickt.  Nicht  wenige  Vereinbarungen
über  die  Lohnhöhe  sind  auf  diese  Weise  zustande  gekommen,  sei  es
daß  eigentliche  Mindestlöhne  vereinbart,  sei  es  daß  die  regelmäßigen
Normalsätze  festgestellt  wurden.  Daran  schließt  sich  dann  vielfach  das
Streben,  den  auf  diese  Weise  vereinbarten  Löhnen  eine  Art  öffentlicher ­
  Anerkennung  zu  schaffen  dadurch,  daß  die  von  öffentlichen  Organen ­
  abgeschlossenen  Arbeits-  und  Lieferungsverträge  darauf  Rücksicht ­
  nehmen.  Es  hat  nicht  an  Bestrebungen  gefehlt,  die  zu  diesem
Zwecke  die  Hilfe  der  Gesetzgebung  in  Anspruch  nahmen.  Daneben
hat  es  von  jeher  gewisse  Strömungen  in  der  Arbeiterschaft  gegeben,
die  einen  unmittelbaren  Schutz  gegen  zu  niedrige  Löhne  von  der  Gesetzgebung ­
  erwarteten.
Die  öffentlichen  Organe  haben  inzwischen  an  der  Frage  der  Lohnhöhe ­
  und  der  damit  zusammenhängenden  Arbeitsbedingungen  in  wachsendem ­
  Maße  insofern  ein  unmittelbares  Interesse  gewonnen,  als  sie
selbst  vielfach  in  steigendem  Umfange  als  Arbeitgeber  auftraten.  Die
Staaten  sind  namentlich  durch  die  großen  Verkehrsunternehmungen  und
durch  die  für  militärische  Zwecke  errichteten  eigenen  Betriebe  auf  diese
Bahn  geführt  worden.  Bei  den  Gemeinden  ist  das  Gleiche  geschehen
durch  die  Übernahme  von  Gas-,Wasser-,  Elektrizitätswerken,  von  Straßenbahnen, ­
  Hafenanlagen,  Schlachthöfen  usw.  Die  öffentliche  Gewalt  als
Arbeitgeber  hat  in  den  letzten  Jahrzehnten  eine  viel  wichtigere  Stellung ­
  im  Wirtschaftsleben  erlangt,  als  etwa  um  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts. ­
  Damit  wurde  ihr  aber  auch  mehr  und  mehr  die  Aufgabe
            
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