Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

170

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

manche  Härte  mildern,  die  aus  der  Unmöglichkeit,  die  regelmäßigen
Löhne  den  Familienverhältnissen  anzufassen,  hervorgehen  kann.  Das
wird  der  Fall  sein,  wenn  unter  sonst  gleichen  Umständen  verheirateten
Arbeitern  mit  größerer  Kinderzahl  die  Beteiligung  an  dem  System  vor
anderen  oder  in  höherem  Maße  als  anderen  gewährt  wird.  Die  Gewinnbeteiligung ­
  kann  auch  den  Vorteil  größerer  Stetigkeit  des  Arbeitsverhältnisses ­
  deutlich  zu  Tage  treten  lassen  und  dadurch  von  einem
Wechsel  der  Arbeitsgelegenheit  aus  nichtigen  Gründen  abhalten.  Das
sind  Wirkungen,  die  man  vom  sozialpolitischen  Gesichtspunkt  aus  willkommen ­
  heißen  muß.  Aber  sie  treten  nicht  überall  ein  und  sind  auch
nicht  überall  möglich.  Auch  das  Gewinnbeteiligungssystem  ist  nicht
allgemein  anwendbar,  und  man  darf  es  nicht  überschätzen.  Deshalb
ist  es  nicht  ratsam,  durch  künstliche  Förderungsmittel  seitens  der
Gesetzgebung  und  Verwaltung  zur  Anwendung  des  Systems  auch  an
den  Stellen  Anlaß  zu  geben,  an  denen  die  für  seinen  Erfolg  erforderlichen ­
  sachlichen  und  persönlichen  Voraussetzungen  fehlen.  Auch
hier  muß  man  den  zunächst  Beteiligten  die  Entschließung  überlassen.
An  Aufklärung  über  die  tatsächlichen  Erfahrungen  fehlt  es  ja  nicht.
Vereine,  Kongresse  und  Zeitschriften  bemühen  sich,  die  beteiligten
Kreise  über  die  Gewinnbeteiligung  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten.
Man  darf  deshalb  wohl  annehmen,  daß  ein  sehr  großer  Teil  der  Unternehmer ­
  sich  der  Prüfung  der  Frage  nicht  entzogen  hat  und  nicht  entzieht, ­
  ob  aus  den  bekannt  gewordenen  Erfahrungen  für  ihn  ein  Anlaß
erwachsen  kann,  sich  dem  System  zuzuwenden.  Die  Unternehmer  in
diese  Richtung  zu  drängen,  liegt  kein  Anlaß  vor.
Im  ganzen  ergibt  sich  aus  allem,  daß  für  die  staatliche  und  kommunale ­
  Lohnpolitik  keine  Veranlassung  besteht,  die  private  Erwerbstätigkeit ­
  in  ihrer  Entschließungsfreiheit  in  bezug  auf  die  Wahl  des
Lohnsystems  zu  beengen.
§  2.  Lohnhöhe.  In  den  Zeiten  wirtschaftlicher  Gebundenheit,  als
von  einem  freien  Arbeitsvertrag  keine  Kede  war,  zeigte  die  obrigkeitliche ­
  Lohnpolitik  in  bezug  auf  die  Höhe  des  Lohnes  einen  durchaus
aktiven  Charakter.  Sie  überließ  die  Lohnhöhe  nicht  der  Vereinbarung
der  Beteiligten,  sondern  übernahm  selbst  durch  behördliche  Lohntaxen
die  Aufgabe,  den  Lohn  so  zu  bemessen,  daß  er  ihren  wirtschaftlichen
Absichten  entsprach.  Mancherlei  Erwägungen  kamen  dabei  in  Betracht.
Die  Arbeiter  sollten  gegen  zu  niedrige  Löhne  gesichert  werden,  den
Unternehmern  sollte  eine  unlautere  Konkurrenz  mit  Hilfe  der  Lohnherabdrückung
  ferngehalten  werden,  die  verbrauchende  Bevölkerung
sollte  gegen  zu  hohe  Preise  geschützt  sein  usw.  Ein  solches  Vorgehen
war  durchführbar,  solange  sich  der  wirtschaftliche  Kreislauf  im  wesentlichen ­
  in  eng  begrenzten  Gebieten  vollzog.  Es  war  aber  nicht  mehr
haltbar,  als  die  Ausweitung  aller  wirtschaftlichen  Beziehungen  ein ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.