8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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mindestens 6 Penee für die Person und Stunde bezahlt werden müssen.
Außerdem ist noch eine gewisse Einwirkung auf die Lohnhöhe
dadurch herbeigeführt, daß die weiblichen Arbeiter und die Ar
beiter unter 18 Jahren für die Sonnabende, an denen sie nur den
halben Tag, und für 5 kirchliche Festtage, an denen sie überhaupt
nicht arbeiten dürfen, den Lohnsatz der gewöhnlichen Arbeitstage
erhalten müssen. Diese Vorschriften sind 1899 ergänzt worden durch
Festsetzung eines Mindestlohnes für Personen unter 18 Jahren nach
dem Vorbilde der Gesetzgebung in Victoria. In Victoria geht die Ge
setzgebung noch weiter. Das Gesetz vom 28 Juli 1896 bezeichnet für
sämtliche Gewerbe einen Mindestlohn für die Person und Woche von
2 Schilling 6 Pence. Außerdem ist vorgesehen, daß für bestimmte Ge
werbe Mindestlöhne durch besondere Kommissionen festgesetzt werden
können, und zwar mit Geltung sowohl für die in Werkstätten als auch
für die in der Hausindustrie beschäftigten Arbeiter. Jede Kommission
besteht aus 4—10 Mitgliedern — je zur Hälfte Arbeitgeber und Ar
beitnehmer — und dem von diesen gewählten Obmann. Die Kommis
sionsmitglieder werden in der Kegel gewählt. Für die Möbelerzeugung
werden sie, weil in diesem Berufe viel Chinesen beschäftigt werden,
vom Statthalter ernannt. Die durch Mehrheitsbeschluß der Kommis
sionen festgesetzen Mindestlöhne sind am Eingänge jedes Fabrikbe
triebes anzuschlagen und in Abschrift den Hausindustriearbeitern ein
zuhändigen. Für letztere werden Akkord-(Stück-)Löhne festgesetzt.
Für die Arbeiter in den Werkstätten und Fabriken kann die Kom
mission Zeitlohn oder Stücklohn oder beides festsetzen. Gleichzeitig
wird das zulässige Verhältnis der Lehrlingszahl (Personen unter 18 Jah
ren) zur Zahl der erwachsenen Arbeiter in den einzelnen Betrieben
und ein Mindestlohn für die Lehrlinge festgestellt. Auf Übertretung
dieser Festsetzungen sind Geldstrafen gesetzt, die bei der ersten Über
tretung 10 £ betragen, bei der zweiten bis auf 25 und bei der dritten
bis auf 100 £ steigen können. Nach der dritten Übertretung ist die
Registrierung des Betriebes zu löschen.
Auf Grund dieser Bestimmungen sind 6 Lohnämter — für Schuh
werk, für Männer- und Kinderkleider, für Männerhemden, für weib
liche Unterkleidung, für Broterzeugung, für Möbeltischlerei — eingesetzt.
Unter den von ihnen beschlossenen Mindestlöhnen standen 1897/98 von
den etwa 46000 Arbeitern des Landes rund 11 000. Im Jahre 1900
wurde durch eine Novelle die Errichtung derartiger Lohnämter für
jedes Gewerbe zugelassen, für welches dies durch eine Resolution in
einem der beiden Häuser des Kolonialparlaments verlangt wird. Bis
1902 hatte sich infolgedessen die Zahl der Lohnämter auf 38 erhöht;
sie waren für 35000 unter den damals vorhandenen 57 000 Arbeitern
mit der Festsetzung der Mindestlöhne betraut. Solche Löhne sind u. a.