8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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besteht. Es handelt sich also bei den Mindestlohngesetzen um
eine Maßregel, die durch ganz bestimmte und besondere Verhältnisse
nahegelegt wurde, und die deshalb auch dann nicht vorbildlich sein würde
für gewerblich hoch entwickelte Kulturstaaten mit gefesteten Verhältnissen
und Gewohnheiten, wenn sie einen vollen Erfolg erzielt hätte,
was, wie gesagt, nicht der Fall ist. Deshalb ist es sachlich durchaus unbegründet,
Australien als das „sozialpolitischeLaboratorium unserer Zeit“
(Schwiedland in der „Sozialen Praxis“ 1902/03, Sp. 498) zu bezeichnen.
Es ist nicht anzunehmen, daß die europäischen Kulturstaaten zur
Festsetzung von allgemeinen Mindestlöhnen für die Arbeiter überhaupt
oder für die einzelnen Arbeiterberufsgruppen übergehen. Sie könnten
solche Bestimmungen ohne schwere Nachteile für die minder leistungsfähigen
Arbeiter und für die Konkurrenzfähigkeit auf dem Weltmarkte
nicht durchführen, und sie finden auch in den tatsächlichen Verhältnissen
keine Nötigung, gerade diesen Weg zu gehen. Nur vereinzelt
ist denn auch für sie ein solches Vorgehen befürwortet worden. So
hat Schwiedland in der „Sozialen Praxis“ (1902/03, Sp. 497 ff.) nachzuweisen
gesucht, daß es nötig sei, den ungünstigen Verhältnissen der
hausindustriellen Arbeiter u. a. durch „staatlich sanktionierte verbindliche
Mindestlohnsatzungen“ abzuhelfen, d. h. durch die „Einführung
verbindlicher Grenzen, unter die der Einheitslohn aus Billigkeitsrücksichten
kraft öffentlichrechtlicher Verfügung schlechthin, ohne Rücksicht
auf den Besteller oder Käufer der Arbeit, nicht sinken darf“.
Der Gedanke, mit gesetzlichen Mindestlöhnen in der Hausindustrie zu
beginnen — denn Schwiedland denkt in der Tat an einen Anfang
mit der Anwendung des Prinzips der Mindestlöhne in Europa —, ist
insofern geschickt, als in der Hausindustrie unleugbar vielfach durchaus
unzulänglicher Verdienst besteht, und als die geringe Möglichkeit,
sich zu koalieren, die Aussicht auf eine Besserung aus eigener Kraft
der Hausindustriellen nicht wohl aufkommen lassen kann. Daß dabei
große Schwierigkeiten zu überwinden sind, verkennt der Urheber
des Vorschlags nicht, hält ihn aber doch für durchführbar. Indes
lassen sich sehr ernste Bedenken dagegen geltend machen. Die Einführung
gesetzlicher verbindlicher Mindestlöhne wird einen großen
Teil der Hausindustriellen überhaupt um ihre Arbeits- und Verdienstgelegenheiten
bringen. Man kann den Unternehmer durch die Gesetzgebung
zwar zwingen, den Hausindustriellen, die er beschäftigt, bestimmte
Mindestlöhne zu gewähren — wenn die Hausindustrie als
Kaufsystem erscheint, natürlich gewisse Mindestpreise bei der Abnahme
zu zahlen —, aber man kann ihn nicht zwingen, Hausindustrielle zu
beschäftigen. Wird die hausindustrielle Arbeit verteuert, so wird es
vielfach für den Unternehmer vorteilhafter, die Arbeit in eigener Betriebsstätte
vornehmen zu lassen. Denn da hat er die Arbeiter und
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 12