Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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besteht.  Es  handelt  sich  also  bei  den  Mindestlohngesetzen  um
eine  Maßregel,  die  durch  ganz  bestimmte  und  besondere  Verhältnisse
nahegelegt  wurde,  und  die  deshalb  auch  dann  nicht  vorbildlich  sein  würde
für  gewerblich  hoch  entwickelte  Kulturstaaten  mit  gefesteten  Verhältnissen ­
  und  Gewohnheiten,  wenn  sie  einen  vollen  Erfolg  erzielt  hätte,
was,  wie  gesagt,  nicht  der  Fall  ist.  Deshalb  ist  es  sachlich  durchaus  unbegründet, ­
  Australien  als  das  „sozialpolitischeLaboratorium  unserer  Zeit“
(Schwiedland  in  der  „Sozialen  Praxis“  1902/03,  Sp.  498)  zu  bezeichnen.
Es  ist  nicht  anzunehmen,  daß  die  europäischen  Kulturstaaten  zur
Festsetzung  von  allgemeinen  Mindestlöhnen  für  die  Arbeiter  überhaupt
oder  für  die  einzelnen  Arbeiterberufsgruppen  übergehen.  Sie  könnten
solche  Bestimmungen  ohne  schwere  Nachteile  für  die  minder  leistungsfähigen ­
  Arbeiter  und  für  die  Konkurrenzfähigkeit  auf  dem  Weltmarkte
nicht  durchführen,  und  sie  finden  auch  in  den  tatsächlichen  Verhältnissen ­
  keine  Nötigung,  gerade  diesen  Weg  zu  gehen.  Nur  vereinzelt
ist  denn  auch  für  sie  ein  solches  Vorgehen  befürwortet  worden.  So
hat  Schwiedland  in  der  „Sozialen  Praxis“  (1902/03,  Sp.  497  ff.)  nachzuweisen ­
  gesucht,  daß  es  nötig  sei,  den  ungünstigen  Verhältnissen  der
hausindustriellen  Arbeiter  u.  a.  durch  „staatlich  sanktionierte  verbindliche ­
  Mindestlohnsatzungen“  abzuhelfen,  d.  h.  durch  die  „Einführung
verbindlicher  Grenzen,  unter  die  der  Einheitslohn  aus  Billigkeitsrücksichten ­
  kraft  öffentlichrechtlicher  Verfügung  schlechthin,  ohne  Rücksicht ­
  auf  den  Besteller  oder  Käufer  der  Arbeit,  nicht  sinken  darf“.
Der  Gedanke,  mit  gesetzlichen  Mindestlöhnen  in  der  Hausindustrie  zu
beginnen  —  denn  Schwiedland  denkt  in  der  Tat  an  einen  Anfang
mit  der  Anwendung  des  Prinzips  der  Mindestlöhne  in  Europa  —,  ist
insofern  geschickt,  als  in  der  Hausindustrie  unleugbar  vielfach  durchaus ­
  unzulänglicher  Verdienst  besteht,  und  als  die  geringe  Möglichkeit,
sich  zu  koalieren,  die  Aussicht  auf  eine  Besserung  aus  eigener  Kraft
der  Hausindustriellen  nicht  wohl  aufkommen  lassen  kann.  Daß  dabei
große  Schwierigkeiten  zu  überwinden  sind,  verkennt  der  Urheber
des  Vorschlags  nicht,  hält  ihn  aber  doch  für  durchführbar.  Indes
lassen  sich  sehr  ernste  Bedenken  dagegen  geltend  machen.  Die  Einführung ­
  gesetzlicher  verbindlicher  Mindestlöhne  wird  einen  großen
Teil  der  Hausindustriellen  überhaupt  um  ihre  Arbeits-  und  Verdienstgelegenheiten ­
  bringen.  Man  kann  den  Unternehmer  durch  die  Gesetzgebung ­
  zwar  zwingen,  den  Hausindustriellen,  die  er  beschäftigt,  bestimmte ­
  Mindestlöhne  zu  gewähren  —  wenn  die  Hausindustrie  als
Kaufsystem  erscheint,  natürlich  gewisse  Mindestpreise  bei  der  Abnahme
zu  zahlen  —,  aber  man  kann  ihn  nicht  zwingen,  Hausindustrielle  zu
beschäftigen.  Wird  die  hausindustrielle  Arbeit  verteuert,  so  wird  es
vielfach  für  den  Unternehmer  vorteilhafter,  die  Arbeit  in  eigener  Betriebsstätte ­
  vornehmen  zu  lassen.  Denn  da  hat  er  die  Arbeiter  und
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  12
            
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