Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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liehen  Lohnsatz,  den  sie  für  entsprechende  Privatbetriebe  ihres  Bezirks
ermittelt  haben,  für  ihre  eigenen  Arbeiter  als  Mindestlohnsatz  eingeführt.
  In  der  Schweiz  haben  mehrere  Gemeinden  bestimmte  Beträge
als  Mindestlöhne  der  städtischen  Arbeiter  einzuführen  beschlossen.  Die
Stadtgemeinde  Zürich  hat  seit  1892  gemäß  Art.  152  der  Gemeinde-Ordnung
  einen  Mindestlohn  —  für  den  zehnstündigen  Arbeitstag  —  von
4  Frs.  für  erwachsene  Handlanger  und  von  4,50  Fr.  für  erwachsene
Handwerker,  Winterthur  seit  1896  einen  Mindestlohn  von  4  Frs.,  Biel
seit  1897  einen  solchen  von  3,60  Frs.,  Lausanne  seit  1898  von  4—5  Frs.,
Luzern  seit  1898  von  3—4  Frs.  für  die  städtischen  Arbeiter.  In  Bern
dagegen  ist  durch  Beschluß  vom  18.  Aug.  1897  eine  Eingabe  des  Gemeindearbeitervereins ­
  auf  Einführung  eines  Mindestlohnes  abgelehnt
worden.  Ein  geregeltes  Aufrücken  im  Lohn  nach  Maßgabe  der  Dienstzeit ­
  haben  u.  a.  die  Stadtverwaltungen  von  Dresden,  von  Freiburg  i.  Br.,
von  Karlsruhe  eingeführt.  In  Frankfurt  a.  M.  wird  den  Arbeitern  unter
30  Jahren,  die  weder  Frau  noch  Kinder  haben,  ein  geringerer  als  der
sonst  vorgesehene  Lohnsatz  bar  ausbezahlt,  während  ihnen  die  Differenz
gegen  den  letzteren  Satz  als  Spareinlage  gutgeschrieben  wird.
Staatliche  und  städtische  Verwaltungen  haben  sich  überdies  wiederholt ­
  mit  Erfolg  bemüht,  durch  Gewährung  einer  beamtenartigen  Stellung
ihren  Arbeitern  oder  einem  Teil  derselben  eine  Lohnergänzung  in  Gestalt ­
  von  Ansprüchen  auf  Pension  und  Hinterbliebenenversorgung  zu
verschaffen.  Bei  staatlichen  Bahnen  in  Deutschland  und  Österreich,
ebenso  im  staatlichen  Bergbau  dieser  Länder  sind  auf  diesem  Wege
manche  Gruppen,  die  früher  eine  reine  Arbeiterstellung  hatten,  allmählich ­
  in  die  Beamtenschaft  eingerückt.  Ein  solches  Einrücken  in  eine
beamtenartige  Stellung  kann  auch  —  wie  es  z.  B.  im  Hauptmünzamte
zu  Wien  geschehen  ist  —  als  Belohnung  für  eine  bestimmte  mehrjährige ­
  Dienstzeit  gewährt  werden.  Ähnlich  ist  in  Karlsruhe  vor
einigen  Jahren  bestimmt  worden,  daß  städtische  Arbeiter  nach  zehnjähriger ­
  Dienstzeit  in  ein  Beamtenverhältnis  mit  Kuhegehaltsansprüchen
und  Sicherstellung  der  Hinterbliebenen  eintreten.  In  Freiburg  i.  Br.
und  in  Basel  Stadt  ist  ebenfalls  eine  beamtenartige  Stellung  für  städtische
Arbeiter  geschaffen  worden.
Daß  die  Privatindustrie  diesem  Beispiel  durchweg  folgen  kann,
ist  nicht  anzunehmen.  Dem  Privatunternehmen  fehlt  vielfach  die
Garantie  dauernden  Bestandes  und  stets  die  Möglichkeit  des  Zurückgreifens ­
  auf  Zwangsabgaben,  wie  sie  bei  öffentlichen  Organen  vorhanden ­
  sind.  Gleichwohl  können  Privatbetriebe  auch  in  dieser  Beziehung
gewisse  Anregungen  finden.  Große,  von  den  Schicksalen  der  Einzelperson ­
  unabhängige  private  Betriebe,  besonders  auf  dem  Gebiete  des
Verkehrwesens,  aber  auch  in  anderen  Betriebszweigen,  können  —  wenngleich ­
  vielleicht  in  anderen  Formen  —  für  die  Stetigkeit  des  Arbeits-
            
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