Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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mindestens  6  Penee  für  die  Person  und  Stunde  bezahlt  werden  müssen.
Außerdem  ist  noch  eine  gewisse  Einwirkung  auf  die  Lohnhöhe
dadurch  herbeigeführt,  daß  die  weiblichen  Arbeiter  und  die  Arbeiter ­
  unter  18  Jahren  für  die  Sonnabende,  an  denen  sie  nur  den
halben  Tag,  und  für  5  kirchliche  Festtage,  an  denen  sie  überhaupt
nicht  arbeiten  dürfen,  den  Lohnsatz  der  gewöhnlichen  Arbeitstage
erhalten  müssen.  Diese  Vorschriften  sind  1899  ergänzt  worden  durch
Festsetzung  eines  Mindestlohnes  für  Personen  unter  18  Jahren  nach
dem  Vorbilde  der  Gesetzgebung  in  Victoria.  In  Victoria  geht  die  Gesetzgebung ­
  noch  weiter.  Das  Gesetz  vom  28  Juli  1896  bezeichnet  für
sämtliche  Gewerbe  einen  Mindestlohn  für  die  Person  und  Woche  von
2  Schilling  6  Pence.  Außerdem  ist  vorgesehen,  daß  für  bestimmte  Gewerbe ­
  Mindestlöhne  durch  besondere  Kommissionen  festgesetzt  werden
können,  und  zwar  mit  Geltung  sowohl  für  die  in  Werkstätten  als  auch
für  die  in  der  Hausindustrie  beschäftigten  Arbeiter.  Jede  Kommission
besteht  aus  4—10  Mitgliedern  —  je  zur  Hälfte  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  —  und  dem  von  diesen  gewählten  Obmann.  Die  Kommissionsmitglieder ­
  werden  in  der  Kegel  gewählt.  Für  die  Möbelerzeugung
werden  sie,  weil  in  diesem  Berufe  viel  Chinesen  beschäftigt  werden,
vom  Statthalter  ernannt.  Die  durch  Mehrheitsbeschluß  der  Kommissionen ­
  festgesetzen  Mindestlöhne  sind  am  Eingänge  jedes  Fabrikbetriebes ­
  anzuschlagen  und  in  Abschrift  den  Hausindustriearbeitern  einzuhändigen. ­
  Für  letztere  werden  Akkord-(Stück-)Löhne  festgesetzt.
Für  die  Arbeiter  in  den  Werkstätten  und  Fabriken  kann  die  Kommission ­
  Zeitlohn  oder  Stücklohn  oder  beides  festsetzen.  Gleichzeitig
wird  das  zulässige  Verhältnis  der  Lehrlingszahl  (Personen  unter  18  Jahren) ­
  zur  Zahl  der  erwachsenen  Arbeiter  in  den  einzelnen  Betrieben
und  ein  Mindestlohn  für  die  Lehrlinge  festgestellt.  Auf  Übertretung
dieser  Festsetzungen  sind  Geldstrafen  gesetzt,  die  bei  der  ersten  Übertretung ­
  10  £  betragen,  bei  der  zweiten  bis  auf  25  und  bei  der  dritten
bis  auf  100  £  steigen  können.  Nach  der  dritten  Übertretung  ist  die
Registrierung  des  Betriebes  zu  löschen.
Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  sind  6  Lohnämter  —  für  Schuhwerk, ­
  für  Männer-  und  Kinderkleider,  für  Männerhemden,  für  weibliche ­
  Unterkleidung,  für  Broterzeugung,  für  Möbeltischlerei  —  eingesetzt.
Unter  den  von  ihnen  beschlossenen  Mindestlöhnen  standen  1897/98  von
den  etwa  46000  Arbeitern  des  Landes  rund  11  000.  Im  Jahre  1900
wurde  durch  eine  Novelle  die  Errichtung  derartiger  Lohnämter  für
jedes  Gewerbe  zugelassen,  für  welches  dies  durch  eine  Resolution  in
einem  der  beiden  Häuser  des  Kolonialparlaments  verlangt  wird.  Bis
1902  hatte  sich  infolgedessen  die  Zahl  der  Lohnämter  auf  38  erhöht;
sie  waren  für  35000  unter  den  damals  vorhandenen  57  000  Arbeitern
mit  der  Festsetzung  der  Mindestlöhne  betraut.  Solche  Löhne  sind  u.  a.
            
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