Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
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besteht. Es handelt sich also bei den Mindestlohngesetzen um 
eine Maßregel, die durch ganz bestimmte und besondere Verhältnisse 
nahegelegt wurde, und die deshalb auch dann nicht vorbildlich sein würde 
für gewerblich hoch entwickelte Kulturstaaten mit gefesteten Verhält 
nissen und Gewohnheiten, wenn sie einen vollen Erfolg erzielt hätte, 
was, wie gesagt, nicht der Fall ist. Deshalb ist es sachlich durchaus un 
begründet, Australien als das „sozialpolitischeLaboratorium unserer Zeit“ 
(Schwiedland in der „Sozialen Praxis“ 1902/03, Sp. 498) zu bezeichnen. 
Es ist nicht anzunehmen, daß die europäischen Kulturstaaten zur 
Festsetzung von allgemeinen Mindestlöhnen für die Arbeiter überhaupt 
oder für die einzelnen Arbeiterberufsgruppen übergehen. Sie könnten 
solche Bestimmungen ohne schwere Nachteile für die minder leistungs 
fähigen Arbeiter und für die Konkurrenzfähigkeit auf dem Weltmarkte 
nicht durchführen, und sie finden auch in den tatsächlichen Verhält 
nissen keine Nötigung, gerade diesen Weg zu gehen. Nur vereinzelt 
ist denn auch für sie ein solches Vorgehen befürwortet worden. So 
hat Schwiedland in der „Sozialen Praxis“ (1902/03, Sp. 497 ff.) nach 
zuweisen gesucht, daß es nötig sei, den ungünstigen Verhältnissen der 
hausindustriellen Arbeiter u. a. durch „staatlich sanktionierte verbind 
liche Mindestlohnsatzungen“ abzuhelfen, d. h. durch die „Einführung 
verbindlicher Grenzen, unter die der Einheitslohn aus Billigkeitsrück 
sichten kraft öffentlichrechtlicher Verfügung schlechthin, ohne Rück 
sicht auf den Besteller oder Käufer der Arbeit, nicht sinken darf“. 
Der Gedanke, mit gesetzlichen Mindestlöhnen in der Hausindustrie zu 
beginnen — denn Schwiedland denkt in der Tat an einen Anfang 
mit der Anwendung des Prinzips der Mindestlöhne in Europa —, ist 
insofern geschickt, als in der Hausindustrie unleugbar vielfach durch 
aus unzulänglicher Verdienst besteht, und als die geringe Möglichkeit, 
sich zu koalieren, die Aussicht auf eine Besserung aus eigener Kraft 
der Hausindustriellen nicht wohl aufkommen lassen kann. Daß dabei 
große Schwierigkeiten zu überwinden sind, verkennt der Urheber 
des Vorschlags nicht, hält ihn aber doch für durchführbar. Indes 
lassen sich sehr ernste Bedenken dagegen geltend machen. Die Ein 
führung gesetzlicher verbindlicher Mindestlöhne wird einen großen 
Teil der Hausindustriellen überhaupt um ihre Arbeits- und Verdienst 
gelegenheiten bringen. Man kann den Unternehmer durch die Gesetz 
gebung zwar zwingen, den Hausindustriellen, die er beschäftigt, be 
stimmte Mindestlöhne zu gewähren — wenn die Hausindustrie als 
Kaufsystem erscheint, natürlich gewisse Mindestpreise bei der Abnahme 
zu zahlen —, aber man kann ihn nicht zwingen, Hausindustrielle zu 
beschäftigen. Wird die hausindustrielle Arbeit verteuert, so wird es 
vielfach für den Unternehmer vorteilhafter, die Arbeit in eigener Be 
triebsstätte vornehmen zu lassen. Denn da hat er die Arbeiter und 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 12
	        
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