Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
die Arbeitgeber der Wirkung der Klausel auszuweichen wußten. Seit 
1865 fehlt sie in den Lastenheften der Stadt Brüssel. Seit Mitte 
der 80 er Jahre fand der Gedanke bei den belgischen Gemeinde- und 
Provinzialverwaltungen in wachsendem Umfange Anklang. Nach ge 
naueren Mitteilungen in der Kevue du travail, über die Oubebt in 
seiner Schrift „Arbeitsbedingungen bei Submissionen“ (Deutsche Über 
setzung, Leipzig 1902) berichtet, haben von 87 belgischen Gemeinden 
mit je über 8000 Einwohnern 51 mit 2 010 739 Einwohnern in ihren 
Lastenheften Mindestlohnklauseln, und zwar setzen 42 Gemeinden den 
Mindestlohn selbst fest, während 9 den Unternehmer nur nötigen, in 
seinem Gebote anzugeben, welchen Mindestlohn er sich zu zahlen ver 
pflichtet. Ob dieser Lohn genügend ist, behält sich die Stadtgemeinde 
vor zu untersuchen. 
Bei der Feststellung durch die Gemeinde wird verschieden vor 
gegangen. Meist richten sich die Gemeinden dabei nach den zustän 
digen Genossenschaften und den Industrie- und Arbeitsräten. In einigen 
Städten stellt der Gemeinderat ein Verzeichnis der Mindestlöhne für alle 
Gewerbe fest und fügt es dem Lastenheft bei; so verfährt beispiels 
weise Gent. Eine Kürzung der Löhne für minder leistungsfähige 
Arbeiter ist in der Mehrzahl der Gemeinden, wenn auch in verschie 
dener Weise, ermöglicht. Eine Umgehung der Mindestlohnklausel 
durch Weitergabe der übernommenen Arbeiten an Zwischenunter 
nehmer usw. ist fast in allen Gemeinden untersagt. Von den 9 bel 
gischen Provinzialräten haben 6 (Brabant, Ostflandern, Hennegau, 
Lüttich, Luxemburg und Namur) in ihren Lastenheften Mindestlohn 
klauseln derart, daß die Mindestlöhne von den Provinzialorganen nach 
Anhörung der Interessentenvereine und -Syndikate, der Gewerbegerichte, 
der Industrie- und Arbeitsräte, der Straßenbaubeamten usw. festge 
stellt werden. Nach den Lastenheften der Provinzen Antwerpen und 
Westflandern haben die Unternehmer die Mindestlöhne anzugeben, die 
sie den beteiligten Arbeitern zu zahlen sich verpflichten. Bleiben diese 
Sätze hinter den durchschnittlichen gewöhnlichen Löhnen zurück, so 
wird das Gebot nicht angenommen. 
Für die öffentlichen Ausschreibungen des belgischen Staates ist 
durch den Minister der öffentlichen Arbeiten unter dem 2. Juli 1896 
den Lastenheften die Verpflichtung des Unternehmers zur Einreichung 
eines Verzeichnisses der Löhne eingefügt, die zu zahlen er sich ver 
pflichtet. Da sich hierbei Schwierigkeiten ergaben, ist im Dezember 1896 
die Klausel dahin geändert, daß der Unternehmer sich verpflichtet, 
den Arbeitern, Lehrlingen und Handlangern, die mit Maurer-, Erd- 
und Pflasterarbeiten beschäftigt sind, mindestens diejenigen Löhne zu 
zahlen, welche in den Lastenheften als Normallöhne der für die Aus 
führung der Arbeiten in Frage kommenden Gegend angegeben sind.
	        
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