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II. Teil. Arbeiter wohlfahrtspolitik.
Grund dieser Ermittelungen festgestellten Lohnverzeichnisse sind den
Lastenheften als Anlage beizufügen und auf den betr. Arbeitsplätzen
und Werkstätten durch Aushang bekanntzugeben. Auf Verlangen
der Unternehmer oder der Arbeiter findet, wenn Lohnänderungen in
dem betreffenden Gewerbe eingetreten und allgemein beobachtet sind,
eine Revision der Verzeichnisse statt. Um Umgehungen zu verhindern,
ist weiter bestimmt, daß der Unternehmer einen Teil seiner Vertragsleistung
an andere Unternehmer nur mit ausdrücklicher Genehmigung
der Behörde und nur unter Aufrechterhaltung seiner persönlichen Haftbarkeit
gegenüber der Behörde, den Arbeitern und Dritten übertragen
darf, und ferner daß hei Zurückbleiben des gezahlten Lohnes gegen
den Mindestlohn die Behörde die benachteiligten Arbeiter zu entschädigen
hat aus Abzügen von den dem Unternehmer schuldigen
Beträgen und von seiner Kaution. Bei wiederholter Verletzung der
Mindestlohnklausel kann der beteiligte Unternehmer durch den zuständigen
Minister von den Aufträgen seines Ressorts vorübergehend
oder für immer ausgeschlossen werden. Muß der Unternehmer Arbeitskräfte
beschäftigen, die „in ihren körperlichen Fähigkeiten den Arbeitern
derselben Kategorie offenbar nachstehen“, so darf er ihnen ausnahmsweise
einen niedrigeren als den normalen Lohn zahlen. In den Lastenheften
ist aber das zulässige Höchstv erhältnis der Zahl solcher Arbeiter
zur Gesamtzahl und das zulässige Maximum ihrer Lohnverringerung
festzusetzen.
Das zweite Dekret bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen bei Vergebung
von Aufträgen der Departements. Diesen wird die Ermächtigung
zur Aufnahme einer Lohnklausel gleicher Art beigelegt. Bei
Aufnahme einer solchen Klausel ist dann ebenso zu verfahren, wie nach
dem ersten Dekret. In Gestalt einer gleichartigen Ermächtigung regelt
das dritte Dekret die Frage für die Vergebung von Aufträgen der Gemeinden
und der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten. Damit erkennt
die Regierung ohne Aufgabe ihres früher eingenommenen Rechtsstandpunktes
die sachliche Berechtigung des Vorgehens der Gemeinden an.
Erhebliche Verbreitung haben die Mindestlohnklauseln auch in
Großbritannien gefunden. Vorangegangen ist hier die Londoner Schulverwaltung
(School board) und der Londoner Grafschaftsrat (County
Council of London). Die Schulverwaltung beschloß am 7. Februar 1889,
daß jeder Bewerber um ausgeschriebene Arbeiten sich der Verwaltung
durch Erklärung verpflichten müsse, seinen Arbeitern einen Lohn zu
zahlen, der nicht niedriger ist, als der in den verschiedenen Gewerben
als üblich anerkannte Mindestlohn. Gleichzeitig wurde die Höhe der
üblichen Mindestlöhne unter Zugrundelegung der Standardlohnsätze
der Gewerkvereine festgestellt. Der Londoner Grafschaftsrat verlangte
in seinem Beschluß vom 5. März 1889 die Erklärung des Unternehmers,