Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiter  wohlfahrtspolitik.

Grund  dieser  Ermittelungen  festgestellten  Lohnverzeichnisse  sind  den
Lastenheften  als  Anlage  beizufügen  und  auf  den  betr.  Arbeitsplätzen
und  Werkstätten  durch  Aushang  bekanntzugeben.  Auf  Verlangen
der  Unternehmer  oder  der  Arbeiter  findet,  wenn  Lohnänderungen  in
dem  betreffenden  Gewerbe  eingetreten  und  allgemein  beobachtet  sind,
eine  Revision  der  Verzeichnisse  statt.  Um  Umgehungen  zu  verhindern,
ist  weiter  bestimmt,  daß  der  Unternehmer  einen  Teil  seiner  Vertragsleistung ­
  an  andere  Unternehmer  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung
der  Behörde  und  nur  unter  Aufrechterhaltung  seiner  persönlichen  Haftbarkeit ­
  gegenüber  der  Behörde,  den  Arbeitern  und  Dritten  übertragen
darf,  und  ferner  daß  hei  Zurückbleiben  des  gezahlten  Lohnes  gegen
den  Mindestlohn  die  Behörde  die  benachteiligten  Arbeiter  zu  entschädigen ­
  hat  aus  Abzügen  von  den  dem  Unternehmer  schuldigen
Beträgen  und  von  seiner  Kaution.  Bei  wiederholter  Verletzung  der
Mindestlohnklausel  kann  der  beteiligte  Unternehmer  durch  den  zuständigen ­
  Minister  von  den  Aufträgen  seines  Ressorts  vorübergehend
oder  für  immer  ausgeschlossen  werden.  Muß  der  Unternehmer  Arbeitskräfte ­
  beschäftigen,  die  „in  ihren  körperlichen  Fähigkeiten  den  Arbeitern
derselben  Kategorie  offenbar  nachstehen“,  so  darf  er  ihnen  ausnahmsweise ­
  einen  niedrigeren  als  den  normalen  Lohn  zahlen.  In  den  Lastenheften ­
  ist  aber  das  zulässige  Höchstv  erhältnis  der  Zahl  solcher  Arbeiter
zur  Gesamtzahl  und  das  zulässige  Maximum  ihrer  Lohnverringerung
festzusetzen.
Das  zweite  Dekret  bezieht  sich  auf  die  Arbeitsbedingungen  bei  Vergebung ­
  von  Aufträgen  der  Departements.  Diesen  wird  die  Ermächtigung ­
  zur  Aufnahme  einer  Lohnklausel  gleicher  Art  beigelegt.  Bei
Aufnahme  einer  solchen  Klausel  ist  dann  ebenso  zu  verfahren,  wie  nach
dem  ersten  Dekret.  In  Gestalt  einer  gleichartigen  Ermächtigung  regelt
das  dritte  Dekret  die  Frage  für  die  Vergebung  von  Aufträgen  der  Gemeinden ­
  und  der  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten.  Damit  erkennt
die  Regierung  ohne  Aufgabe  ihres  früher  eingenommenen  Rechtsstandpunktes ­
  die  sachliche  Berechtigung  des  Vorgehens  der  Gemeinden  an.
Erhebliche  Verbreitung  haben  die  Mindestlohnklauseln  auch  in
Großbritannien  gefunden.  Vorangegangen  ist  hier  die  Londoner  Schulverwaltung ­
  (School  board)  und  der  Londoner  Grafschaftsrat  (County
Council  of  London).  Die  Schulverwaltung  beschloß  am  7.  Februar  1889,
daß  jeder  Bewerber  um  ausgeschriebene  Arbeiten  sich  der  Verwaltung
durch  Erklärung  verpflichten  müsse,  seinen  Arbeitern  einen  Lohn  zu
zahlen,  der  nicht  niedriger  ist,  als  der  in  den  verschiedenen  Gewerben
als  üblich  anerkannte  Mindestlohn.  Gleichzeitig  wurde  die  Höhe  der
üblichen  Mindestlöhne  unter  Zugrundelegung  der  Standardlohnsätze
der  Gewerkvereine  festgestellt.  Der  Londoner  Grafschaftsrat  verlangte
in  seinem  Beschluß  vom  5.  März  1889  die  Erklärung  des  Unternehmers,
            
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