Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik. 
tigungen ausgedehnt. Bei Lohnabzügen für Schulunterricht, Medizin, 
ärztlichen Beistand usw. soll die betreffende Rechnungsführung des 
Arbeitgebers mindestens einmal jährlich durch zwei von den Arbeitern 
zu ernennende Revisoren geprüft werden. Auch die Agenten, Ge- 
schäftsleiter, Angestellten und Aufseher sind durch dies Gesetz bei 
Übertretung des Truckverbotes für strafbar erklärt worden. In Fa 
briken, Werkstätten und Gruben soll die Innehaltung des Verbotes 
durch die Fabrikinspektoren überwacht werden. In Ungarn verbietet 
das Gewerbegesetz von 1884 dem Arbeitgeber, seinen Arbeitern Waren 
und geistige Getränke zu kreditieren. Aber er darf dem Arbeiter mit 
dessen Einverständnis mit Wohnung, Brennholz, Landnutzung, Ver 
pflegung, Arzneien und ärztlicher Hilfe versehen und ihm Werkzeuge 
und Materialien liefern unter Abzug des Selbstkostenpreises vom Lohn. 
Forderungen für gesetzwidrig kreditierte Waren dürfen nicht auf den 
Lohn angerechnet, können auch nicht im Rechtswege geltend gemacht 
werden, und entgegenstehende Verträge haben keine bindende Kraft. 
Ungültig sind auch Vereinbarungen, nach denen der Arbeiter sich ver 
pflichtet, seinen Bedarf aus bestimmten Verkaufsstellen zu beziehen 
oder einen Teil des Lohnes zu anderen als Wohlfahrtseinrichtungen 
zu verwenden. Damit soll auch das mittelbar ausgeübte Trucksystem 
verhindert werden. 
Die Bestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung von 1885 
treffen sachlich hiermit zusammen. Das Verbot gilt auch für die An 
gehörigen und Beauftragten des Unternehmers. 
Weniger scharf ausgeprägt ist das Truckverbot im russischen Ge 
setz vom 3. Juni 1886. In Waren darf zwar nicht entlohnt und Ab 
züge für Schulden dürfen den Arbeitern nicht gemacht werden. Aber 
Forderungen der Fabrikverwaltung, die auf Vorschüssen, Verpflegung 
oder Gewährung notwendiger Gebrauchsgegenstände aus den Fabrik 
buden beruhen, fallen nicht unter das Verbot. Für ärztliche Hilfe, 
für Beleuchtung der Werkstätten und für Benutzung von Werkzeugen 
zur Fabrikarbeit dürfen Lohnabzüge nicht gemacht werden. 
Belgien ist durch Gesetz vom 16. Dezember 1887 zum Truckver 
bot übergegangen; gewisse Ausnahmen sind zugelassen, sofern die An 
rechnung der Waren zum Einkaufspreise erfolgt und die Bedingungen 
für Verabfolgung der Waren dem zuständigen Industrie- und Arbeits 
rat vorher bekannt gegeben werden. 
Wohnung, Land und Werkzeuge zum Selbstkostenpreis dürfen auch 
in Luxemburg nach dem Gesetz vom 12. Juli 1895 auf den Lohn an 
gerechnet werden. 
Die deutsche Gewerbeordnung hat für das Truckverbot eine Form 
gefunden, die alle die Vorkehrungen enthält, die gegen den Mißbrauch 
ohne unnötige Beengung und ohne Gefährdung nützlicher Bestrebungen
	        
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