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II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik.
tigungen ausgedehnt. Bei Lohnabzügen für Schulunterricht, Medizin,
ärztlichen Beistand usw. soll die betreffende Rechnungsführung des
Arbeitgebers mindestens einmal jährlich durch zwei von den Arbeitern
zu ernennende Revisoren geprüft werden. Auch die Agenten, Ge-
schäftsleiter, Angestellten und Aufseher sind durch dies Gesetz bei
Übertretung des Truckverbotes für strafbar erklärt worden. In Fa
briken, Werkstätten und Gruben soll die Innehaltung des Verbotes
durch die Fabrikinspektoren überwacht werden. In Ungarn verbietet
das Gewerbegesetz von 1884 dem Arbeitgeber, seinen Arbeitern Waren
und geistige Getränke zu kreditieren. Aber er darf dem Arbeiter mit
dessen Einverständnis mit Wohnung, Brennholz, Landnutzung, Ver
pflegung, Arzneien und ärztlicher Hilfe versehen und ihm Werkzeuge
und Materialien liefern unter Abzug des Selbstkostenpreises vom Lohn.
Forderungen für gesetzwidrig kreditierte Waren dürfen nicht auf den
Lohn angerechnet, können auch nicht im Rechtswege geltend gemacht
werden, und entgegenstehende Verträge haben keine bindende Kraft.
Ungültig sind auch Vereinbarungen, nach denen der Arbeiter sich ver
pflichtet, seinen Bedarf aus bestimmten Verkaufsstellen zu beziehen
oder einen Teil des Lohnes zu anderen als Wohlfahrtseinrichtungen
zu verwenden. Damit soll auch das mittelbar ausgeübte Trucksystem
verhindert werden.
Die Bestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung von 1885
treffen sachlich hiermit zusammen. Das Verbot gilt auch für die An
gehörigen und Beauftragten des Unternehmers.
Weniger scharf ausgeprägt ist das Truckverbot im russischen Ge
setz vom 3. Juni 1886. In Waren darf zwar nicht entlohnt und Ab
züge für Schulden dürfen den Arbeitern nicht gemacht werden. Aber
Forderungen der Fabrikverwaltung, die auf Vorschüssen, Verpflegung
oder Gewährung notwendiger Gebrauchsgegenstände aus den Fabrik
buden beruhen, fallen nicht unter das Verbot. Für ärztliche Hilfe,
für Beleuchtung der Werkstätten und für Benutzung von Werkzeugen
zur Fabrikarbeit dürfen Lohnabzüge nicht gemacht werden.
Belgien ist durch Gesetz vom 16. Dezember 1887 zum Truckver
bot übergegangen; gewisse Ausnahmen sind zugelassen, sofern die An
rechnung der Waren zum Einkaufspreise erfolgt und die Bedingungen
für Verabfolgung der Waren dem zuständigen Industrie- und Arbeits
rat vorher bekannt gegeben werden.
Wohnung, Land und Werkzeuge zum Selbstkostenpreis dürfen auch
in Luxemburg nach dem Gesetz vom 12. Juli 1895 auf den Lohn an
gerechnet werden.
Die deutsche Gewerbeordnung hat für das Truckverbot eine Form
gefunden, die alle die Vorkehrungen enthält, die gegen den Mißbrauch
ohne unnötige Beengung und ohne Gefährdung nützlicher Bestrebungen