Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

6. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
203 
anders gearteten Verhältnissen durch gesetzlichen Zwang nicht ein 
geführt. Zwar würde durch Lohnbücher eine größere Klarheit der 
Verhältnisse ermöglicht werden; aber bei der oft großen Zahl der 
Arbeiter und bei dem häufigen Wechsel der Arbeitsstelle bei einem 
erheblichen Teil der in Gewerbe, Landwirtschaft usw. tätigen Personen 
würde eine allgemeine Anwendung der Lohnbücher erhebliche Unbe 
quemlichkeiten und Belästigungen zur Folge haben, denen die Arbeit 
geber begreiflicherweise aus dem Wege gehen. Die Gesetzgebung hat 
deshalb nur in beschränktem Umfange Lohnbücher vorgesehen und 
zwar erst in der jüngsten Zeit. Der deutschen Gewerbeordnung ist 
durch Gesetz zom 30. Juni 1900 ein neuer § 114 a und ein neuer Ab 
satz zu § 134 eingefügt, um die Frage der Lohnbücher zu regeln. 
Nach § 114 a kann der Bundesrat für bestimmte Gewerbe Lohnbücher 
oder Arbeitszettel vorschreiben. In diese hat der Arbeitgeber oder 
sein Bevollmächtigter Art und Umfang der übertragenen Arbeit (bei 
Akkordarbeit die Stückzahl), die Lohnsätze und die Bedingungen für 
Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten 
einzutragen; der Bundesrat kann bestimmen, daß auch die Beding 
ungen für Gewährung von Kost und Wohnung einzutragen sind, so 
fern diese Leistungen zum Lohn gehören. Das Lohnbuch oder den 
Arbeitszettel hat der Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und 
nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei dem 
Arbeiter vor oder bei Übergabe der Arbeit auszuhändigen. Die nähere 
Einrichtung der Lohnbücher bestimmt der Reichskanzler. Die bei den 
Arbeitsbüchern schon besprochenen Vorschriften zur Verhinderung- 
unzulässiger Kennzeichnung des Arbeiters usw. und wegen Art und 
Unterzeichnung der Eintragungen gelten auch für die Lohnbücher. 
Den Anstoß zu dieser Vorschrift haben gewisse Mißstände in den Werk 
stätten der Wäsche- und Kleiderkonfektion gegeben. Sie kann aber 
auch sonst nicht nur für Werkstätten, sondern auch für Fabrikbetriebe 
in Anwendung gebracht werden. Im Konfektionsgewerbe wurden 
vielfach die auf die Lohnberechnung bezüglichen Arbeitsbedingungen 
bei Vergebung der Arbeiten nicht genügend klargestellt, obwohl gerade 
hier wegen der raschen Änderung der Muster und dergleichen eine 
solche Klarstellung besonders erwünscht ist. Der Bundesrat hat durch 
Verordnung vom 9. Dezember 1902 die Lohnbücher in den Betrieben 
zur Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern, 
Frauen- und Kinderkleidung, weißer und bunter Wäsche im großen 
für die Zeit vom 1. April 1903 ab vorgeschrieben. 
Die Einrichtung der Lohnbücher in der Kleider- und Wäsche 
konfektion erregte bald in der Praxis Bedenken. Sie fanden u. a. 
ihren Ausdruck in einem beim Berliner Gewerbegericht von 32 Ge 
werbegerichtsbeisitzern eiugebrachten Antrag, über den das Reichs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.