6. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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anders gearteten Verhältnissen durch gesetzlichen Zwang nicht ein
geführt. Zwar würde durch Lohnbücher eine größere Klarheit der
Verhältnisse ermöglicht werden; aber bei der oft großen Zahl der
Arbeiter und bei dem häufigen Wechsel der Arbeitsstelle bei einem
erheblichen Teil der in Gewerbe, Landwirtschaft usw. tätigen Personen
würde eine allgemeine Anwendung der Lohnbücher erhebliche Unbe
quemlichkeiten und Belästigungen zur Folge haben, denen die Arbeit
geber begreiflicherweise aus dem Wege gehen. Die Gesetzgebung hat
deshalb nur in beschränktem Umfange Lohnbücher vorgesehen und
zwar erst in der jüngsten Zeit. Der deutschen Gewerbeordnung ist
durch Gesetz zom 30. Juni 1900 ein neuer § 114 a und ein neuer Ab
satz zu § 134 eingefügt, um die Frage der Lohnbücher zu regeln.
Nach § 114 a kann der Bundesrat für bestimmte Gewerbe Lohnbücher
oder Arbeitszettel vorschreiben. In diese hat der Arbeitgeber oder
sein Bevollmächtigter Art und Umfang der übertragenen Arbeit (bei
Akkordarbeit die Stückzahl), die Lohnsätze und die Bedingungen für
Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten
einzutragen; der Bundesrat kann bestimmen, daß auch die Beding
ungen für Gewährung von Kost und Wohnung einzutragen sind, so
fern diese Leistungen zum Lohn gehören. Das Lohnbuch oder den
Arbeitszettel hat der Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und
nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei dem
Arbeiter vor oder bei Übergabe der Arbeit auszuhändigen. Die nähere
Einrichtung der Lohnbücher bestimmt der Reichskanzler. Die bei den
Arbeitsbüchern schon besprochenen Vorschriften zur Verhinderung-
unzulässiger Kennzeichnung des Arbeiters usw. und wegen Art und
Unterzeichnung der Eintragungen gelten auch für die Lohnbücher.
Den Anstoß zu dieser Vorschrift haben gewisse Mißstände in den Werk
stätten der Wäsche- und Kleiderkonfektion gegeben. Sie kann aber
auch sonst nicht nur für Werkstätten, sondern auch für Fabrikbetriebe
in Anwendung gebracht werden. Im Konfektionsgewerbe wurden
vielfach die auf die Lohnberechnung bezüglichen Arbeitsbedingungen
bei Vergebung der Arbeiten nicht genügend klargestellt, obwohl gerade
hier wegen der raschen Änderung der Muster und dergleichen eine
solche Klarstellung besonders erwünscht ist. Der Bundesrat hat durch
Verordnung vom 9. Dezember 1902 die Lohnbücher in den Betrieben
zur Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern,
Frauen- und Kinderkleidung, weißer und bunter Wäsche im großen
für die Zeit vom 1. April 1903 ab vorgeschrieben.
Die Einrichtung der Lohnbücher in der Kleider- und Wäsche
konfektion erregte bald in der Praxis Bedenken. Sie fanden u. a.
ihren Ausdruck in einem beim Berliner Gewerbegericht von 32 Ge
werbegerichtsbeisitzern eiugebrachten Antrag, über den das Reichs