S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhälthis.
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Preußen, 1902, S. 95 — Provinz Pommern — und S. 167 — Regierungs
bezirk Magdeburg). Das erklärt sich wohl daraus, daß die am Sonn
abend früher zu entlassenden weiblichen Arbeiter zwar rechtzeitig
entlassen, aber erst nach Schluß des ganzen Betriebes entlohnt werden,
weil eine Vorwegnahme der Lohnzahlung für die weiblichen Arbeiter
vom Unternehmer als störend empfunden wird. Wünschenswert sind
derartige Vorgänge nicht. Sie sind aber zu selten, als daß daraus
das Bedürfnis nach gesetzgeberischen Eingriffen abgeleitet werden
könnte.
Normalerweise sind die Löhne an die Arbeiter selbst auszuzahlen.
Eine Ausnahme erscheint unter Umständen erwünscht bei den minder
jährigen Arbeitern. Sie bedürfen in gewissen Fällen einer strengeren
Zucht und auch einer Kontrolle über ihren Arbeitsverdienst und dessen
Verwendung, um zu verhindern, daß sie sich ihren natürlichen Pflichten
gegen die Eltern entziehen und auf Abwege geraten. Ein nahe
liegendes Mittel in dieser Beziehung ist, daß die Eltern (oder Vor
münder) über die Lohnansprüche und den Lohnempfang ihrer minder
jährigen Kinder unterrichtet werden, und daß ihnen nötigenfalls der
Lohn dieser Kinder ausgehändigt wird. Einer allgemeinen gesetzlichen
Anordnung in diesem Sinne stehen aber Bedenken entgegen. Die Be
nachrichtigung über Lohnansprüche und Lohnempfang Minderjähriger
an Eltern oder Vormünder bedeutet eine Arbeitsvermehrung für das
Biireaupersonal des Unternehmers, die bei einer größeren Zahl minder
jähriger Arbeiter sehr lästig werden kann. Die Auszahlung des Lohnes
an die Eltern oder Vormünder bedingt die Notwendigkeit, am Lohn
zahlungstermin zu den Geschäftsräumen Personen den Zutritt zu ge
statten, die an sich mit dem Betriebe nichts zu tun haben, denen
gegenüber aber der Unternehmer im Falle eines Unglücks haft
pflichtig ist. Beschäftigt das Unternehmen viele Minderjährige, so
kann das Zusammenströmen ihrer Eltern oder Vormünder in den Ge
schäftsräumen zur Lohnzahlungszeit auch empfindliche Störungen, Be
lästigungen und Unbequemlichkeiten zur Folge haben. Unter diesen
Umständen dürfte es nicht ratsam sein, entsprechende Maßnahmen
allgemein zu erzwingen. Die deutsche Gewerbeordnung trägt — nach
Maßgabe des Arbeiterschutzgesetzes vom 1. Juni 1891, §117a — dem
dadurch Rechnung, daß sie den Gemeinden oder weiteren Kommunal
verbänden das Recht gibt, durch statutarische Bestimmung anzuordnen,
daß der von Minderjährigen verdiente Lohn an die Eltern oder Vor
münder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren
Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar
an die Minderjährigen gezahlt wird, und daß die Gewerbtreibenden
den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung
von den an Minderjährige gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben.