Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhälthis. 
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Preußen, 1902, S. 95 — Provinz Pommern — und S. 167 — Regierungs 
bezirk Magdeburg). Das erklärt sich wohl daraus, daß die am Sonn 
abend früher zu entlassenden weiblichen Arbeiter zwar rechtzeitig 
entlassen, aber erst nach Schluß des ganzen Betriebes entlohnt werden, 
weil eine Vorwegnahme der Lohnzahlung für die weiblichen Arbeiter 
vom Unternehmer als störend empfunden wird. Wünschenswert sind 
derartige Vorgänge nicht. Sie sind aber zu selten, als daß daraus 
das Bedürfnis nach gesetzgeberischen Eingriffen abgeleitet werden 
könnte. 
Normalerweise sind die Löhne an die Arbeiter selbst auszuzahlen. 
Eine Ausnahme erscheint unter Umständen erwünscht bei den minder 
jährigen Arbeitern. Sie bedürfen in gewissen Fällen einer strengeren 
Zucht und auch einer Kontrolle über ihren Arbeitsverdienst und dessen 
Verwendung, um zu verhindern, daß sie sich ihren natürlichen Pflichten 
gegen die Eltern entziehen und auf Abwege geraten. Ein nahe 
liegendes Mittel in dieser Beziehung ist, daß die Eltern (oder Vor 
münder) über die Lohnansprüche und den Lohnempfang ihrer minder 
jährigen Kinder unterrichtet werden, und daß ihnen nötigenfalls der 
Lohn dieser Kinder ausgehändigt wird. Einer allgemeinen gesetzlichen 
Anordnung in diesem Sinne stehen aber Bedenken entgegen. Die Be 
nachrichtigung über Lohnansprüche und Lohnempfang Minderjähriger 
an Eltern oder Vormünder bedeutet eine Arbeitsvermehrung für das 
Biireaupersonal des Unternehmers, die bei einer größeren Zahl minder 
jähriger Arbeiter sehr lästig werden kann. Die Auszahlung des Lohnes 
an die Eltern oder Vormünder bedingt die Notwendigkeit, am Lohn 
zahlungstermin zu den Geschäftsräumen Personen den Zutritt zu ge 
statten, die an sich mit dem Betriebe nichts zu tun haben, denen 
gegenüber aber der Unternehmer im Falle eines Unglücks haft 
pflichtig ist. Beschäftigt das Unternehmen viele Minderjährige, so 
kann das Zusammenströmen ihrer Eltern oder Vormünder in den Ge 
schäftsräumen zur Lohnzahlungszeit auch empfindliche Störungen, Be 
lästigungen und Unbequemlichkeiten zur Folge haben. Unter diesen 
Umständen dürfte es nicht ratsam sein, entsprechende Maßnahmen 
allgemein zu erzwingen. Die deutsche Gewerbeordnung trägt — nach 
Maßgabe des Arbeiterschutzgesetzes vom 1. Juni 1891, §117a — dem 
dadurch Rechnung, daß sie den Gemeinden oder weiteren Kommunal 
verbänden das Recht gibt, durch statutarische Bestimmung anzuordnen, 
daß der von Minderjährigen verdiente Lohn an die Eltern oder Vor 
münder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren 
Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar 
an die Minderjährigen gezahlt wird, und daß die Gewerbtreibenden 
den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung 
von den an Minderjährige gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben.
	        
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