S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhälthis.
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Preußen, 1902, S. 95 — Provinz Pommern — und S. 167 — Regierungsbezirk
Magdeburg). Das erklärt sich wohl daraus, daß die am Sonnabend
früher zu entlassenden weiblichen Arbeiter zwar rechtzeitig
entlassen, aber erst nach Schluß des ganzen Betriebes entlohnt werden,
weil eine Vorwegnahme der Lohnzahlung für die weiblichen Arbeiter
vom Unternehmer als störend empfunden wird. Wünschenswert sind
derartige Vorgänge nicht. Sie sind aber zu selten, als daß daraus
das Bedürfnis nach gesetzgeberischen Eingriffen abgeleitet werden
könnte.
Normalerweise sind die Löhne an die Arbeiter selbst auszuzahlen.
Eine Ausnahme erscheint unter Umständen erwünscht bei den minderjährigen
Arbeitern. Sie bedürfen in gewissen Fällen einer strengeren
Zucht und auch einer Kontrolle über ihren Arbeitsverdienst und dessen
Verwendung, um zu verhindern, daß sie sich ihren natürlichen Pflichten
gegen die Eltern entziehen und auf Abwege geraten. Ein naheliegendes
Mittel in dieser Beziehung ist, daß die Eltern (oder Vormünder)
über die Lohnansprüche und den Lohnempfang ihrer minderjährigen
Kinder unterrichtet werden, und daß ihnen nötigenfalls der
Lohn dieser Kinder ausgehändigt wird. Einer allgemeinen gesetzlichen
Anordnung in diesem Sinne stehen aber Bedenken entgegen. Die Benachrichtigung
über Lohnansprüche und Lohnempfang Minderjähriger
an Eltern oder Vormünder bedeutet eine Arbeitsvermehrung für das
Biireaupersonal des Unternehmers, die bei einer größeren Zahl minderjähriger
Arbeiter sehr lästig werden kann. Die Auszahlung des Lohnes
an die Eltern oder Vormünder bedingt die Notwendigkeit, am Lohnzahlungstermin
zu den Geschäftsräumen Personen den Zutritt zu gestatten,
die an sich mit dem Betriebe nichts zu tun haben, denen
gegenüber aber der Unternehmer im Falle eines Unglücks haftpflichtig
ist. Beschäftigt das Unternehmen viele Minderjährige, so
kann das Zusammenströmen ihrer Eltern oder Vormünder in den Geschäftsräumen
zur Lohnzahlungszeit auch empfindliche Störungen, Belästigungen
und Unbequemlichkeiten zur Folge haben. Unter diesen
Umständen dürfte es nicht ratsam sein, entsprechende Maßnahmen
allgemein zu erzwingen. Die deutsche Gewerbeordnung trägt — nach
Maßgabe des Arbeiterschutzgesetzes vom 1. Juni 1891, §117a — dem
dadurch Rechnung, daß sie den Gemeinden oder weiteren Kommunalverbänden
das Recht gibt, durch statutarische Bestimmung anzuordnen,
daß der von Minderjährigen verdiente Lohn an die Eltern oder Vormünder
und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren
Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar
an die Minderjährigen gezahlt wird, und daß die Gewerbtreibenden
den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung
von den an Minderjährige gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben.