Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

S.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhälthis.

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Preußen,  1902,  S.  95  —  Provinz  Pommern  —  und  S.  167  —  Regierungsbezirk ­
  Magdeburg).  Das  erklärt  sich  wohl  daraus,  daß  die  am  Sonnabend ­
  früher  zu  entlassenden  weiblichen  Arbeiter  zwar  rechtzeitig
entlassen,  aber  erst  nach  Schluß  des  ganzen  Betriebes  entlohnt  werden,
weil  eine  Vorwegnahme  der  Lohnzahlung  für  die  weiblichen  Arbeiter
vom  Unternehmer  als  störend  empfunden  wird.  Wünschenswert  sind
derartige  Vorgänge  nicht.  Sie  sind  aber  zu  selten,  als  daß  daraus
das  Bedürfnis  nach  gesetzgeberischen  Eingriffen  abgeleitet  werden
könnte.
Normalerweise  sind  die  Löhne  an  die  Arbeiter  selbst  auszuzahlen.
Eine  Ausnahme  erscheint  unter  Umständen  erwünscht  bei  den  minderjährigen ­
  Arbeitern.  Sie  bedürfen  in  gewissen  Fällen  einer  strengeren
Zucht  und  auch  einer  Kontrolle  über  ihren  Arbeitsverdienst  und  dessen
Verwendung,  um  zu  verhindern,  daß  sie  sich  ihren  natürlichen  Pflichten
gegen  die  Eltern  entziehen  und  auf  Abwege  geraten.  Ein  naheliegendes ­
  Mittel  in  dieser  Beziehung  ist,  daß  die  Eltern  (oder  Vormünder) ­
  über  die  Lohnansprüche  und  den  Lohnempfang  ihrer  minderjährigen ­
  Kinder  unterrichtet  werden,  und  daß  ihnen  nötigenfalls  der
Lohn  dieser  Kinder  ausgehändigt  wird.  Einer  allgemeinen  gesetzlichen
Anordnung  in  diesem  Sinne  stehen  aber  Bedenken  entgegen.  Die  Benachrichtigung ­
  über  Lohnansprüche  und  Lohnempfang  Minderjähriger
an  Eltern  oder  Vormünder  bedeutet  eine  Arbeitsvermehrung  für  das
Biireaupersonal  des  Unternehmers,  die  bei  einer  größeren  Zahl  minderjähriger ­
  Arbeiter  sehr  lästig  werden  kann.  Die  Auszahlung  des  Lohnes
an  die  Eltern  oder  Vormünder  bedingt  die  Notwendigkeit,  am  Lohnzahlungstermin ­
  zu  den  Geschäftsräumen  Personen  den  Zutritt  zu  gestatten, ­
  die  an  sich  mit  dem  Betriebe  nichts  zu  tun  haben,  denen
gegenüber  aber  der  Unternehmer  im  Falle  eines  Unglücks  haftpflichtig ­
  ist.  Beschäftigt  das  Unternehmen  viele  Minderjährige,  so
kann  das  Zusammenströmen  ihrer  Eltern  oder  Vormünder  in  den  Geschäftsräumen ­
  zur  Lohnzahlungszeit  auch  empfindliche  Störungen,  Belästigungen ­
  und  Unbequemlichkeiten  zur  Folge  haben.  Unter  diesen
Umständen  dürfte  es  nicht  ratsam  sein,  entsprechende  Maßnahmen
allgemein  zu  erzwingen.  Die  deutsche  Gewerbeordnung  trägt  —  nach
Maßgabe  des  Arbeiterschutzgesetzes  vom  1.  Juni  1891,  §117a  —  dem
dadurch  Rechnung,  daß  sie  den  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbänden ­
  das  Recht  gibt,  durch  statutarische  Bestimmung  anzuordnen,
daß  der  von  Minderjährigen  verdiente  Lohn  an  die  Eltern  oder  Vormünder ­
  und  nur  mit  deren  schriftlicher  Zustimmung  oder  nach  deren
Bescheinigung  über  den  Empfang  der  letzten  Lohnzahlung  unmittelbar
an  die  Minderjährigen  gezahlt  wird,  und  daß  die  Gewerbtreibenden
den  Eltern  oder  Vormündern  innerhalb  gewisser  Fristen  Mitteilung
von  den  an  Minderjährige  gezahlten  Lohnbeträgen  zu  machen  haben.
            
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