Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  ans  dem  Arbeitsverhältnis.  205

oder  Vormündern  werden  die  Bücher  vielfach  nicht  vorgelegt,  und  die
Eltern  oder  Vormünder  selbst  erweisen  sich  häufig  als  durchaus  gleichgültig ­
  gegen  diese  Einrichtung.  Im  ganzen  sind  die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  auf  den  Ton  gestimmt,  daß  die  Neuerung  den
beabsichtigten  Zweck  nicht  erreicht,  aber  durch  ihre  Belästigungen
den  beteiligten  Kreisen  sehr  unbequem  ist  und  vielfach  einem  passiven
Widerstande  begegnet.  Die  Zahl  der  ermittelten  Zuwiderhandlungen
ist  recht  beträchtlich,  was  zum  Teil  auch  darauf  zurückgeführt  wird,
daß  eine  kriminelle  Bestrafung  nicht  vorgesehen  ist.  Immerhin  hat
sich  die  Zahl  im  Jahre  1902  schon  vermindert.  Nach  den  Berichten
der  Gewerbeaufsichtsbeamten  wurden  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  über  die  Lohnzahlungsbücher  Minderjähriger  ermittelt  in:

1901

1902

Preußen  ....

.  2039

1082

Sachsen  ....

.  1065

921

Württemberg  .  .

.  149

93

Hessen  ....

.  201

14

Elsaß-Lothringen

06

58

Der  Gewerbeaufsichtsbeamte  für  Braunschweig  hält  es  nach  seinen
Wahrnehmungen  im  Jahre  1902  für  empfehlenswert,  die  Arbeitgeber
von  der  Pflicht  zur  Führung  der  Lohnzahlungsbücher  für  Minderjährige
zu  entbinden.  Es  genüge,  wenn  der  Unternehmer  verpflichtet  sei,  den
Eltern  oder  Vormündern  auf  deren  Wunsch  über  die  an  ihre  Kinder
oder  Mündel  bei  der  Lohnzahlung  ausgehändigten  Beträge  Nachricht
zu  geben.  Ob  man  so  Vorgehen  soll,  kann  dahingestellt  bleiben,  weil
nach  so  kurzen  Erfahrungen  ein  abschließendes  Urteil  nicht  möglich
ist.  Die  Ansicht,  daß  wenigstens  in  formaler  Beziehung  Erleichterungen
zweckmäßig  seien,  scheint  in  den  Kreisen  der  Beteiligten  weit  verbreitet ­
  zu  sein.
§  5.  Lohneinbehaltung-  und  Lohnverwirkung.  Der  Umstand,  daß
die  wirtschaftliche  Existenz  des  Arbeiters  in  der  weitaus  überwiegenden ­
  Mehrzahl  der  Fälle  ausschließlich  auf  seinem  Lohneinkommen  beruht, ­
  hat  die  neuere  Gesetzgebung  mehrerer  Länder  veranlaßt,  der
Schmälerung  dieses  Einkommens  durch  Einbehaltung  und  Verwirkung
des  Lohnes  zugunsten  bestimmter  Ansprüche  des  Arbeitgebers  Grenzen
zu  ziehen.  In  einigen  Kulturstaaten  —  z.  B.  in  Österreich  —  fehlen
besondere  Vorschriften  hierüber,  so  daß  hier  die  Verhältnisse  nach  der
ratio  legis  der  Gewerbegesetze  und  nach  den  Bestimmungen  des  allgemeinen ­
  bürgerlichen  Rechtes  zu  beurteilen  sind.  In  anderen  sind  besondere ­
  Vorschriften  über  Lohneinbehaltung  und  Lohnverwirkung  zwar
vorhanden,  aber  wenig  ausgebildet.  Am  ausführlichsten  ist  die  Regelung ­
  der  deutschen  Gewerbeordnung.  Sie  beruht  auf  dem  Arbeiterschutzgesetz ­
  vom  1.  Juli  1891.  Sie  erfaßt  keineswegs  alle  Fälle  der
            
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